Kurzarbeit anmelden und umsetzen

Aus aktuellem und unerfreulichem Anlass schreiben wir heute über Kurzarbeit: Herausfordernde Zeiten verlangen einen kühlen Kopf und klare, rasche Entscheidungen. Wir wollen Ihnen deshalb die Suche ersparen und einen ersten Überblick geben, was Sie tun müssen, wenn Sie einen Umsatzrückgang erwarten und Kurzarbeit Ihnen dabei hilft, Ihr Unternehmen besser durch die Krise zu steuern.

 

«Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb.» fasst das Schweizer Info-Portal ch.ch zusammen. Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten. Arbeitgeber müssen die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton, in der Regel an eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion, schriftlich voranmelden und brauchen dazu die schriftliche Zustimmung ihrer Mitarbeitenden.

Im Moment gibt es zwei Gründe, um Kurzarbeitsentschädigung/KAE beantragen zu können:

  • Arbeitsausfälle aufgrund behördlicher Massnahmen, wie z. B. die Abriegelung von Städten
  • Arbeitsausfälle aufgrund wirtschaftlicher Gründe

 

Hier finden Sie verschiedene Broschüren und Formulare des Wirtschaftssekretariats SECO, unter anderem auch eine Übersicht, welche Arbeitsausfälle nicht unter Kurzarbeit fallen:

  • Arbeitsausfälle, die nicht vorübergehend sind. In Zweifelsfällen kann die kantonale Amtsstelle eine Betriebsanalyse durchführen lassen;
  • Arbeitsplätze nicht erhalten;
  • durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder Umstände verursacht werden, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören;
  • durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden;
  • durch Feiertage entstehen sowie an den zwei Arbeitstagen vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sofern in einer Abrechnungsperiode nur für diese ein Anspruch geltend gemacht wird;
  • durch Betriebsferien entstehen sowie für die fünf Arbeitstage unmittelbar vor und nach denselben, und nur diese beansprucht werden.

 

Grundsätzlich haben alle Mitarbeitenden eines Betriebs Anspruch auf Kurzarbeit. «Unternehmerinnen und Unternehmer» sind davon ausgeschlossen sowie Arbeitnehmende in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, Mitarbeitende mit einem Vertrag auf Zeit und solche, die sich mit der Kurzarbeit nicht einverstanden erklären. Lernende erhalten ebenfalls weiterhin ihren vollen Lohn.

Unter gewissen Bedingungen können nicht nur ein ganzer Betrieb, sondern auch bestimmte Abteilungen durch Kurzarbeit unterstützt werden. Kurzarbeitsentschädigung wird von der Arbeitslosenkasse während maximal 12 Abrechnungsperioden innerhalb von zwei Jahren ausgerichtet. Eine Abrechnungsperiode ist in der Regel ein Kalendermonat.

 

Ein Beispiel auf Basis von 50% Kurzarbeit

Für den Arbeitsausfall erhalten die Mitarbeitenden 80 % des Verdienstausfalls, d.h. 80 % des wegfallenden Lohns.

Herr Müller hat einen versicherten Lohn von monatlich CHF 8’000.- (Der 13. Monatslohn wird mitgerechnet, berufsbedingte Spesen nicht.) und erhält nach Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber 4’000.-, 80% von den fehlenden 4’000.- also 3’200.- erhält der Arbeitgeber während der Kurzarbeit von der Arbeitslosenkasse/ALK vergütet. Der Lohn wird weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt, er erhält die 80% des betroffenen Lohns von der ALK im Nachhinein bezahlt. Zudem übernimmt die ALK auch die Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen.

Normalerweise hat der Arbeitgeber zwei Tage der KAE pro Abrechnungsperiode als Karenztage selbst zu tragen. Aufgrund der ausserordentlichen Situation durch das Coronavirus hat der Bundesrat die Karenzfrist bis zum 30. September 2020 auf einen Tag reduziert.

Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosentaggeld wird nach Kurzarbeit auf dem normalen Lohn berechnet. Kurzarbeit hat ebenfalls keinen Einfluss auf Beiträge an die Sozialversicherungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen.