Kollektivgesellschaft (KlG) als passende Rechtsform

alles rund um die KlG

Mit der Kollektivgesellschaft gibt es eine Rechtsform, welche die Vereinigung von Arbeitskraft, Kapital und Kredit der Gesellschafter optimal ermöglicht. Sie dient hauptsächlich der Verfolgung von wirtschaftlichen Zielen. Die Rechtsform der Kollektivgesellschaft wird fast ausnahmslos von kleinen und mittleren Unternehmen gewählt.

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, warum die Kollektivgesellschaft die passende Rechtsform für Sie sein kann und eine kostengünstige Alternative zur GmbH darstellt. Am Schluss des Beitrages finden Sie eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten.

Entstehung der Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft (KlG) entsteht, sobald Sie und Ihre Geschäftspartner sich geeinigt haben, unter einem gemeinsamen Namen ohne Beschränkung Ihrer Haftung ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Damit eine Kollektivgesellschaft gegründet werden kann benötigt es mindestens 2 Gesellschafter (Art. 552 Abs. 1 OR). Sämtliche Gesellschafter verfolgen einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 552 Abs. 2 OR). Der Eintrag hat allerdings eine rein deklaratorische Wirkung. Die Gesellschaft entsteht schon vor der Registrierung beim Handelsregister durch den Abschluss eines sogenannten Gesellschaftervertrages.

Haftung

Allfällige Gläubiger der Gesellschaft müssen das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen. Subsidiär, d.h. nachdem das gesamte Vermögen der Kollektivgesellschaft aufgebraucht ist, haften die Gesellschafter für Schulden der Unternehmung. Die Gesellschafter haften zudem solidarisch untereinander, d.h. es kann ein einzelner Gesellschafter für die gesamten Schulden in Anspruch genommen werden. Dies kommt vor, wenn einer der Gesellschafter sehr solvent ist. Diesem Gesellschafter steht dann der Regressanspruch gegen seine Mitgesellschafter zur Verfügung.

Private Gläubiger der Gesellschafter können nicht auf das Geschäftsvermögen zugreifen (Art. 570 Abs. 1 OR).

Beispiel: Johann Küng und Peter Graf sind Gesellschafter der Kollektivgesellschaft «Malerwerkstatt Küng und Graf KlG». Die Gesellschaft verfügt über ein Vermögen von CHF 10’000 und schuldet einem Lieferanten CHF 25’000. Das Geschäftsvermögen der Malerwerkstatt Küng und Graf KlG haftet prioritär für die Schuld. Aus diesem Vermögen werden CHF 10’000 bezahlt. Für den Rest der Schuld von CHF 15’000 kann der Lieferant den solventen Johann Küng allein belangen. Johann Küng kann anschliessend Regress nehmen auf Peter Graf und von ihm CHF 7’500 verlangen (Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 553 Abs. 1 OR).

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Für die Verteilung des Gewinnes oder des Verlustes gelten primär Spezialregeln (Art. 558 ff. OR) sowie subsidiär die Regeln der einfachen Gesellschaft (vgl. Art. 557 OR).

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Eingebrachtes Kapital wird mit 4% Zins pro Jahr verzinst (Art. 558 Abs. 2 OR).
  • Gewinne werden grundsätzlich zu gleichen Teilen ausgeschüttet, d.h. jeder erhält gleich viel (Art. 557 Abs. 2 i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR). Die Gewinne können aber nur ausbezahlt werden, wenn die Verluste aus den Vorjahren gedeckt wurden (Art. 560 Abs. 1 OR). Zinsen werden aber unabhängig vom Ergebnis des Geschäftes gutgeschrieben bzw. ausbezahlt (Art. 560 Abs. 1 OR).
  • Verluste werden analog zum Gewinn zu gleichen Teilen verteilt bzw. sind von den Gesellschaftern zu tragen.

Alle oben erwähnten Punkte können mit einem Gesellschaftervertrag verändert werden.

Beispiel: Johann Küng und Peter Graf beschliessen in Ihrem Gesellschaftervertrag folgende Punkte:

  • Jeder Gesellschafter muss für einen erfolgreichen Start eine Einlage einzahlen. Johann wird CHF 10’000 einzahlen und Peter CHF 5’000.
  • Auf diese Einlagen wird die Gesellschaft keine Zinsen zahlen.
  • Vom Gewinn erhält Johann 2/3 und Peter 1/3.
  • Die Verluste werden von beiden je zur Hälfte getragen.

Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze (wie Wahrheit, keine Täuschung, kein öffentliches Interesse verletzt) die Unternehmensbezeichnung (den Firmennamen) frei wählen. Im Namen muss die Rechtsform angegeben werden (Kollektivgesellschaft, KLG, KlG). Diese Regelung ist seit dem 01.07.2016 in Kraft. Es können weitere Zusätze, z.B. Vor- und/oder Nachname, Umschreibung der Geschäftstätigkeit, Sitz des Geschäftes oder Fantasiebezeichnungen usw., beigefügt werden. Diese dürfen aber nicht reklamehaft sein.

Beispiel: Für die Kollektivgesellschaft von Johann Küng und Peter Graf in Zürich gehen zum Beispiel folgende Bezeichnungen:

  • Küng & Co Kollektivgesellschaft
  • Küng und Partner KlG
  • Graf Malerei KlG
  • Malerei Küng und Graf, Zürich KLG
  • «Fantasiename» KlG oder KLG

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich dort, wo das Unternehmen geführt wird. Der Name der Gesellschaft ist in der gesamten Schweiz geschützt.

Selbständigkeit und Sozialversicherungen

Die Qualifikation, ob eine Person als selbständig gilt oder nicht, fällt die Sozialversicherungsanstalt (kurz SVA, in gewissen Branchen auch die SUVA). Jede Gesellschaft muss sich mit einem entsprechenden Formular anmelden (ein Beispiel für den Kanton Zürich finden Sie hier: Fragebogen). Als Kollektivgesellschaft ist es sehr wichtig die Zustimmung zur Selbständigkeit zu erhalten. Diese erlaubt es Ihnen für die betreffende Tätigkeit die Sozialversicherungen (AHV, EO, ALV) selbst abzurechnen und somit im Auftrag aufzutreten. Haben Sie die Erklärung nicht, so muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und Sie sind somit wieder Arbeitnehmer.

Die SVA bzw. SUVA prüft einige Punkte um die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung als selbständig Erwerbender genehmigen zu können.

Das Wichtigste:

  • Unter eigenem Namen auftreten
  • Verlustrisiko selbst tragen
  • Auf eigene Rechnung tätig sein
  • Allfällige Investitionen
  • Allfällige Verträge mit Dritten

Sie sollten mit dem Formular bereits mindestens 3 Rechnungen an Kunden und 3 Offerten an potentielle Kunden vorweisen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die SVA bzw. die SUVA das Gesuch zurückweist bzw. noch nicht abschliessend bearbeiten kann. Mit der Selbständigkeitserklärung lässt sich das Pensionskassengeld vorbeziehen. Lesen hier mehr dazu.

Beispiel: Johann Küng und Peter Graf haben ihr Malergeschäft im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen lassen. Nun haben sie einen Fragebogen der SVA erhalten. Sie füllen diesen aus und legen folgende Dokumente bei:

  • Handelsregisterauszug
  • Aufstellung der Investitionen inkl. Kopie der Rechnungen (sie haben Malerutensilien und einen Lieferwagen gekauft)
  • Den Mietvertrag für die Büroräume
  • 3 Offerten an potentielle Kunden
  • Sie konnten erst 2 Rechnungen an Kunden schreiben, legen aber beide als Kopie bei. Unter Bemerkungen schreiben sie der SVA, dass weitere Rechnungen folgen werden
  • Eine Visitenkarte und einige ihrer Flyer legen sie bei, mit einem Vermerk auf ihre Internetseite

Buchführung

Ab einem Umsatz von CHF 500’000 pro Jahr ist eine Kollektivgesellschaft verpflichtet eine «doppelte» Buchhaltung zu führen, d.h. eine Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Unter einem Jahresumsatz von CHF 500’000 genügt der Ausweis über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 OR).

Die Unternehmung wird ab einem Umsatz von CHF 100’000 mehrwertsteuerpflichtig und muss sich ins Register eintragen lassen. Es empfiehlt sich spätestens ab dieser Umsatzgrenze auf die «doppelte» Buchhaltung umzusteigen, da die Eidg. Steuerverwaltung höhere Ansprüche an die Buchhaltung stellt.

Anforderungen der ESTV

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Eintragung im Handelsregister ist Pflicht, Gesellschaft entsteht aber bereits nach Abschluss eines Gesellschaftervertrages
  • Subsidiäre, persönliche und solidarische Haftung der Gesellschafter
  • Gesellschaftervertrag kann folgende gesetzlich geregelte Punkte abändern:
    • 4% Zins auf Einlage
    • Alle erhalten den gleichen Gewinnanteil
    • Alle müssen den gleichen Anteil am Verlust tragen
  • Firmenname kann aus einem Fantasienamen und dem Zusatz zur Rechtsform bestehen (Kollektivgesellschaft oder KlG)
  • Buchführungspflicht ab CHF 500’000 Jahresumsatz; ein tieferer Umsatz verpflichtet zum Ausweis von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage
  • Erhalt der Selbständigkeit wie bei der Einzelfirma
    • Inhaber trägt Unternehmerrisiko
    • Inhaber treten unter eigenem Namen auf
    • Inhaber haben bereits Rechnungen versendet
  • Selbständigkeit im Haupterwerb ermöglicht den Bezug des Vorsorgekapitals der 2. Säule
  • AHV und EO Abgaben über den Gewinn der Gesellschaft
  • Restliche Sozialversicherungen sind freiwillig
  • Keine ALV Versicherung möglich

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