Grundsätzlich kann über das Geld in der 2. und 3a Säule nicht frei verfügt werden. Es ist für die Risiken Alter, Tod oder Invalidität gesperrt. Man spricht hier vom Grundsatz der Gebundenheit der Leistung. Für Selbständigerwerbende besteht jedoch die Möglichkeit des Pensionskassenvorbezug. Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist möglich, wenn du eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübst.
Zudem gilt: Der Vorbezug ist nur bei der Gründung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft möglich. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG giltst du sozialversicherungsrechtlich weiterhin als angestellt und kannst daher keinen Vorbezug geltend machen.
Barauszahlung der Pensionskasse
Die Barauszahlung der Pensionskassengelder ist in bestimmten, gesetzlich abschliessenden Fällen geregelt und somit möglich:
- Beim Verlassen der Schweiz (d.h. Auswandern in ein Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staat)
- Bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Gründung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft)
- Wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag ist
Selbständigkeit als Voraussetzung
Wenn sich jemand nach längerer Tätigkeit als Arbeitnehmer selbständig machen möchte, kann das Geld in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der freiwilligen Vorsorge (3a Säule) als Startkapital genutzt werden. Dies hat den Vorteil, dass für das Kapital keine Zinsen bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Gelder muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der obligatorischen Unterstellung unter eine berufliche Vorsorge erfolgen, danach erlischt der Anspruch. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Person das Anstellungsverhältnis aufgibt und sich als Selbständiger bei der SVA anmeldet.
Beispiel: Johann Küng hat seine Einzelfirma im November 2025 gegründet und gilt ab diesem Datum als selbständig im Haupterwerb. Er hat diesbezüglich eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) erhalten. Johann kann sich nun mit dieser Bestätigung bis Oktober 2026 die Gelder von seiner alten Pensionskasse auszahlen lassen.
Die Sozialversicherungsanstalt
Damit eine Person die Auszahlung der Gelder beantragen kann, muss sie als selbständigerwebend im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gelten und sie darf nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG). Dies trifft auf Selbständigerwerbende zu, welche die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2).
Nach der Gründung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft erhalten die Inhaber einen Fragebogen zu ihrer Tätigkeit. Die Gründer:innen müssen gegenüber der SVA beweisen, dass sie unter eigenem Namen tätig sind, dass sie den Verlust selbst tragen und bereits Investitionen getätigt wurden.
Beispiel: Johann Küngs Einzelfirma wurde im Kanton Zürich eingetragen. Er hat von der SVA einen Fragebogen erhalten und füllt diesen wahrheitsgetreu aus. Diesem Fragebogen legt er zusätzlich folgende Dokumente bei:
- Handelsregisterauszug
- Beschreibung der Tätigkeit
- 3 Offerten an potentielle Auftraggeber
- 3 Rechnungen an unterschiedliche Auftraggeber samt Nachweis des Zahlungseingangs (wenn vorhanden)
- Adresse der Internetseite
- Briefpapier mit Logo, Flyer oder Broschüre des Unternehmens
- Mietvertrag (falls vorhanden)
- Kaufbelege von getätigten Investitionen (falls vorhanden)
- Allgemeine Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Verträge mit Lieferanten, usw.)
- Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Die zuständige Ausgleichskasse findest du hier.
Nach Einreichung der Unterlagen vergehen in der Regel 14 bis 21 Tage bis die Ausgleichskasse mit einem Entscheid auf die Gründer zukommt. Gleichzeitig erhältst du entweder die Bestätigung der Selbständigkeit oder eine Aufforderung, um weitere Unterlagen einzureichen.
Zustimmung bei verheirateten Personen
Ist die antragstellende Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, ist für den Vorbezug zwingend die schriftliche Zustimmung des Partners erforderlich. Ohne diese Zustimmung kann keine Auszahlung erfolgen.
Steuerfolgen
Der Bezug der Pensionskassengelder führt zu einer Besteuerung. Diese Besteuerung wird separat von deiner Steuererklärung durchgeführt. Im gleichen Steuerjahr fällig gewordene Kapitalleistungen werden zusammengezählt und mit einer einzigen Jahressteuer erfasst.
Beispiel: Johann Küng hat für seine Einzelfirma mit Sitz Stadt Zürich CHF 100’000.- aus seiner Vorsorge bezogen.
- Die Rechnung der Staats- und Gemeindesteuer beträgt: CHF 4’580.-
- Die Rechnung der direkten Bundessteuer beträgt: CHF 574.80
Johann muss somit ca. 5 % Steuern auf dieser Kapitalleistung bezahlen, zudem muss Johann den Vermögenszuwachs in seiner privaten Steuererklärung vermerken, damit das Steueramt den Vermögenszuwachs nachvollziehen kann. Eine weitere Besteuerung für Johann findet nur über sein Kapital statt.
Es ist zu beachten, dass auch die Besteuerung auf Kapitalleistungen einer Progression unterstellt ist und dass die Besteuerung von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist.
Haupterwerb vs. Nebenerwerb
Die Frage nach der Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb stellt sich nur, wenn mindestens zwei Tätigkeiten gleichzeitig ausgeführt werden. Wird die selbständige Tätigkeit im Teilpensum ausgeführt, ohne einen anderen Erwerb zu haben, liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor.
Übt eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten parallel aus, lässt sich in den meisten Fällen einfach feststellen, welche davon den Haupterwerb darstellt. Oftmals liegt eine eigentliche «Stammtätigkeit» vor, die durch eine untergeordnete Beschäftigung ergänzt wird.
Beispiel: Johann Küng ist zu 80 % als Koch angestellt und bietet an einem Abend in der Woche private Kochkurse an.
Gibt es Fälle, die nicht sofort klar sind, so kann für die Unterscheidung Hauptberuf/Nebenberuf etwa auf folgende Kriterien abgestellt werden: Höhe der Einkommen aus den einzelnen Tätigkeiten, Arbeitspensum sowie Stabilität der Tätigkeit.
Auszahlung der Pensionskassengelder
Einzelfirma
Wer die Anerkennung als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt hat, kann bei seiner zuständigen Pensionskasse oder bei der Bank, bei welcher das Freizügigkeitskonto liegt, die Auszahlung verlangen. Die Bestätigung muss im Haupterwerb erfolgt sein.
Kollektivgesellschaft
Wer die Anerkennung als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt hat, kann bei seiner zuständigen Pensionskasse oder bei der Bank, bei welcher das Freizügigkeitskonto liegt, die Auszahlung verlangen. Bei der Kollektivgesellschaft werden die Inhaber separat betrachtet, d.h. nur die Gesellschafter:innen, die die Tätigkeit im Haupterwerb ausführen, haben die Möglichkeit auf Bezug der Gelder.
Ablauf des Pensionskassenvorbezug
- Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Eintrag im Handelsregister (optional, aber empfohlen)
- Zusammenstellen eines Dossiers mit Nachweisen
- Antrag bei der Ausgleichskasse (SVA) oder SUVA
- Erhalt der Bestätigung der Selbständigkeit
- Einreichen dieser Bestätigung bei der Pensionskasse oder Bank
- Auszahlung der Vorsorgegelder
Das Wichtigste in Kürze
- Barauszahlung mit Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich (für Personengesellschaften wie Einzelfirma oder KLG)
- Bezug muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
- Bestätigung der Selbständigkeit erstellt die kantonale Sozialversicherungsanstalt (SVA)
- Kapitalbezug muss versteuert werden
- Nur wer im Haupterwerb tätig ist, kann Gelder beziehen
- Bedingungen für den Erhalt der Bestätigung:
- Unter eigenem Namen tätig
- Verlustrisiko tragen
- Investitionen tätigen
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