Die Besteuerung von Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften
Bei der Besteuerung von Einzelunternehmen bzw. Kollektivgesellschaften gilt es auf einiges zu achten. Das Hauptaugenmerk muss auf die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen gelegt werden.
In diesem Blog-Artikel zeigen wir Ihnen auf, wie die Besteuerung von Personengesellschaften ganz genau funktioniert. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Tabelle mit den wichtigsten Angaben in Kürze.
Allgemeines
Einzelunternehmen sind keine selbständigen Steuersubjekte. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen der Einzelfirma dem Inhaber der Firma zugerechnet wird. Ebenso werden Kollektivgesellschaften nach dem schweizerischen Einkommensteuerrecht grundsätzlich transparent behandelt, und ihr Einkommen und Vermögen werden anteilsmässig ihren Teilhabern zugerechnet und zusammen mit deren übrigen Einkommen und Vermögen besteuert (Art. 10 DGB).
Die Veranlagung des steuerbaren Gewinns und Vermögens eines Personenunternehmens bzw. seiner Inhaber erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
- In einem ersten Schritt wird der steuerbare Gewinn des Unternehmens ermittelt. Dabei kommen auf Personenunternehmen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung, d.h. eine kaufmännische Buchhaltung, führen, die gleichen Gewinnermittlungsvorschriften zur Anwendung, die für juristische Personen gelten (vgl. den Verweis in Art. 18 Abs. 3 DGB auf Art. 58 DGB). In gleicher Weise werden auf kantonaler Ebene der steuerbare Gewinn und das steuerbare Vermögen ermittelt. Führt ein Personenunternehmen keine kaufmännische Buchhaltung, sind seine In- bzw. Teilhaber gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG verpflichtet, zumindest eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen zu erstellen (vgl. auch Art. 957 Abs. 2 OR).
- Der für das Personenunternehmen ermittelte steuerbare Gewinn sowie das ermittelte steuerbare Vermögen werden in einem zweiten Schritt dem Inhaber bei einem Einzelunternehmen bzw. anteilsmässig den Teilhabern bei einer Kollektivgesellschaft zugerechnet und zusammen mit ihrem übrigen Einkommen und Vermögen besteuert. Die anteilige Zurechnung des Gewinns und Vermögens einer Kollektivgesellschaft an die einzelnen Gesellschafter richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinn- bzw. Verlustverteilung.
Transparenz und ihre Konsequenzen
Infolge dieser transparenten Behandlung werden Einkommen und Vermögen von Personenunternehmen nur einmal auf Stufe des Inhabers bzw. der Teilhaber steuerlich erfasst. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Abgrenzung zwischen der Unternehmens- und Privatsphäre ist notwendig, namentlich hinsichtlich
- Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen
- Abgrenzung zwischen Privataufwand und Geschäftsaufwand
- Der Unternehmensgewinn auf Stufe des Unternehmens kann nicht im Unternehmen gelassen (thesauriert) werden. Er unterliegt im Zeitpunkt seiner Erzielung in seinem gesamten Umfang der Besteuerung beim In- bzw. bei den Teilhabern.
- Unternehmensgewinn und -vermögen werden zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen des In- bzw. der Teilhaber besteuert, womit:
- Geschäftsverluste innerhalb der Steuerperiode mit dem übrigen Einkommen der steuerpflichtigen Person verrechnet werden können (sog. innerperiodische Verlustverrechnung). Personenunternehmer sind deshalb nur dann auf die interperiodische Verlustverrechnung gemäss Art. 211 DGB bzw. Art. 31 Abs. 1 DGB angewiesen, wenn die Verluste nicht bereits innerperiodisch verrechnet werden konnten.
Beispiel: Johann Küng hat mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust von CHF 10’000.- erwirtschaftet. Seine Frau Petra hatte noch einen kleinen Nebenjob und CHF 3’000.- im selben Jahr verdient. Der Verlust der Einzelunternehmung wird jetzt mit dem Verdienst verrechnet, d.h. Johann und Petra haben für dieses Jahr ein Nettoeinkommen von CHF 0.- und können die übrigen CHF 7’000 mit den Erträgen aus den nächsten Jahren verrechnen.
- Der In- bzw. die Teilhaber haben auf dem Unternehmensgewinn AHV-Beiträge zu entrichten.
Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen
Geschäftsvermögen und Privatvermögen unterliegen unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätzen, sowohl was ihre Einkommens- wie auch ihre Vermögensbesteuerung betrifft. Die Abgrenzung zwischen dem Geschäfts- und Privatvermögen eines Personenunternehmers stellt deshalb ein zentrales Thema des Einkommensteuerrecht dar, vor allem aus folgenden Gründen:
- Nur Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind steuerbar (Ar.t 18 Abs. 2 DGB), nicht aber solche auf Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DGB).
- Nur auf Geschäftsvermögen können Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Rückstellungen vorgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 lit. a DGB), nicht aber auf Privatvermögen.
- Nur Kapitalverluste auf Geschäftsvermögen können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG), nicht aber solche auf Privatvermögen.
- Nur Zinsen auf Geschäftsschulden sind unbeschränkt abzugsfähig (Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG), Zinsen auf Privatschulden sind nur beschränkt abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG).
Geschäftsvermögen ist gemäss der gesetzlichen Definition alles, was der selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich dient. Das tatsächliche Dienen ist aufgrund der aktuellen Nutzung des Vermögenswerts und seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion im Betrieb zu ermitteln.
Privateinlagen und Privatentnahmen
Privateinlagen
Kapitaleinlagen treten bei Personengesellschaften meist in der Form von Privateinlagen auf. Eine solche liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Vermögenswert von ihrem Privat- in ihr Geschäftsvermögen überführt. Der Vermögenswert muss zum Verkehrswert (Marktwert) im Zeitpunkt der Privateinlage in die Bilanz des Unternehmens übernommen werden. Wegen der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne zieht die Privateinlage keine Einkommenssteuerfolgen für Privatpersonen nach sich. In gewissen Kantonen können aber Grundstückgewinnsteuerfolgen eintreten. Bei Personengesellschaften können im Weiteren auch Nutzungseinlagen vorkommen. Eine Nutzungseinlage ist gegeben, wenn ein Personengesellschafter auf ein marktmässiges Entgelt für eine dem Unternehmen erbrachte Leistung verzichtet.
Beispiel: Johann Küng gewährt seiner Kollektivgesellschaft ein Darlehen und verlangt keinen Zins. Diese Nutzungseinlage führt bei seiner Kollektivgesellschaft zu keinen Steuerfolgen, da die Personengesellschaft einen um den verzichteten Zins höheren Gewinn erzielt.
Privatentnahmen
Es werden bei Personenunternehmen zwischen 3 Arten von Kapitalentnahmen unterschieden:
- Bezüge vom Kapital- und Privatkonto haben keine Steuerfolgen. Sie berühren die Erfolgsrechnung des Unternehmens nicht und sind damit steuerneutral.
- Bei Belastung des Unternehmens mit privatem Aufwand, bspw. wenn der Unternehmer den Mietzins seiner Privatwohnung vom Unternehmen bezahlen lässt, entnimmt er dem Unternehmen noch nicht versteuerten Gewinn. Aus Sicht des Unternehmens liegt geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand vor, der in der Erfolgsrechnung korrigiert werden muss und nicht zum Abzug gebracht werden kann (Art. 27 Abs. 1 DBG). Der vom Unternehmen erzielte und vom Personenunternehmen zu versteuernde Gewinn erhöht sich somit um den nicht zum Abzug zugelassenen privaten Aufwand.
- Eine Privatentnahme liegt vor, wenn eine natürliche Person Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen in ihr Privatvermögen überführt (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG). Der Vermögenswert wechselt mit seiner Entnahme in einen steuerfreien Raum, da Kapitalgewinne auf Privatvermögen, anders als Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG). Bei der Entnahme beweglicher Vermögenswerte wird als steuerbares Einkommen die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Einkommenssteuerwert des entnommenen Vermögenswertes erfasst.
Beispiel: Johann Küng möchte sein Geschäftsfahrzeug neu nur noch privat nutzen. Aus diesem Grund überführt er es von seinem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen. In der Buchhaltung seiner Einzelfirma ist das Fahrzeug mit CHF 1.- (Einkommensteuerwert) erfasst. Gemäss EuroTax Bewertung ist das Auto aber noch CHF 10’000.- (Verkehrswert) wert. Johann muss das Fahrzeug somit mit CHF 10’000 ins Privatvermögen überführen und die realisierten stillen Reserven von CHF 9’999.- als Umsatz in der Einzelfirma versteuern.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Steuerveranlagung erfolgt in 2 Schritten
- Ermittlung steuerbarer Gewinn der Personengesellschaft
- Steuerbarer Gewinn der Personengesellschaft wird dem Inhaber zu seinem übrigen Einkommen hinzugerechnet
- Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen
- Unterschiedliche Besteuerungsgrundsätze
- Gewinn kann nicht thesauriert werden
- Verluste werden mit übrigem Einkommen verrechnet, falls dies nicht ausreicht mit Einkommen aus späteren Steuerperioden
- Privateinlagen ins die Personengesellschaft steuerfrei
- Privatentnahmen aus dem Geschäftsvermögen grundsätzlich steuerfrei
- Ausnahmen: Private Aufwände werden in der Unternehmung in die Erfolgsrechnung gebucht; Entnahme von Vermögenswerten aus der Unternehmung
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