Die Kollektivgesellschaft (KlG) ist das Gegenstück zur Einzelfirma und kommt immer dann zur Anwendung, wenn mehrere Personen zusammen eine Personengesellschaft gründen möchten. Wir werden oft mit Fragen bezüglich dieser Rechtsform konfrontiert. Für wen eignet sich die Kollektivgesellschaft? Welcher Firmenname ist möglich? Wie sieht es mit der Haftung aus? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen zur KlG.
Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Tabelle mit den wichtigsten Angaben in Kürze.
Wie der Gründungsprozess der KlG abläuft, erfahren Sie in unserem Beitrag „Die Gründung einer Kollektivgesellschaft in 5 Schritten„
Einleitung
Die Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung eines Unternehmens durch zwei oder mehrere natürliche Personen. In der Schweiz existieren über 8’000 solcher Unternehmen. Diese Rechtsform eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit den Inhabern verknüpft sind. Oft wird diese Rechtsform von Kleinst- und Kleinfirmen gewählt, die von mehreren Personen geführt werden. Ähnlich der Einzelfirma werden auch die Kollektivgesellschaften oft von Handwerksbetrieben, Restaurants oder lokalen Handelsfirmen gewählt.
Vorteile
Die Kollektivgesellschaft kann fast formlos gegründet werden. Dies macht es den Inhabern möglich sehr schnell mit der Geschäftstätigkeit starten zu können:
- Kein Kapital für die Gründung notwendig.
- Einfache Löschung.
- Die Inhaber übernehmen sämtliche Rollen der Organe.
- Keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinnes.
- Tiefe Gründungsmodalitäten und Kosten.
- Der Name der Kollektivgesellschaft ist in der ganzen Schweiz geschützt.
Nachteile
Hier die Nachteile der Kollektivgesellschaft:
- Jeder Inhaber einer Kollektivgesellschaft haftet persönlich mit seinem privaten Vermögen für die gesamten Schulden der Gesellschaft.
- Da alle Teilhaber die gleichen Mitspracherechte haben, ist die Entscheidungsfindung manchmal etwas schwierig.
- Kollektivgesellschaften haben es oft schwieriger an Fremdkapital zu kommen.
- Keine Anonymität möglich.
Firmenname
Der Firmenname der Kollektivgesellschaft kann neben dem gesetzlichen vorgeschriebenen Inhalt auch Angaben zu den Personen oder zu der Tätigkeit des Unternehmens enthalten. Es sind aber auch reine Phantasiebezeichnungen möglich. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Name der Wahrheit entsprechen muss und nicht täuschend sein darf (Art. 944 Abs. 1 OR).
Dem gewählten Namen wird die Rechtsform „KlG“ hinzugefügt (Art. 950 OR). Die Abkürzung „KlG“ kann auch als „Kollektivgesellschaft“ ausgeschrieben werden. Darüber hinaus muss sich der gewählte Firmenname von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Namen deutlich unterscheiden. Wenn man den Namen überprüft ist es darum auch wichtig, nicht nur nach der genauen Schreibweise zu suchen, sondern auch den „Klang“ des Namens zu prüfen.
Entstehung
Die Kollektivgesellschaft entsteht bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftervertrages. Dieser kann aber auch stillschweigend abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Gruppe von Personen, die sich entschliessen zusammen ein Restaurant eröffnen, ab diesem Moment als Kollektivgesellschaft gelten. Dies auch ohne das in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag fest zu halten. Entscheidend ist nur, dass sich die Inhaber einig sind unter einem gemeinsamen Firmennamen aufzutreten. Der Handelsregistereintrag ist für die Kollektivgesellschaft obligatorisch hat aber nur deklaratorische Wirkung.
Erfordernisse für die Gründung
Die Kollektivgesellschaft benötigt für die Gründung zwei oder mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafter amtieren. Die Inhaber müssen von der Ausgleichskasse (SVA) als selbständig erwerbend anerkannt werden. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen SVA beantragt werden. Wichtig: eine Anmeldung bei der SVA muss auch dann gemacht werden, wenn die Beteiligten noch anderen Tätigkeiten nachgehen. In diesem Fall sind Sie einfach selbständig im Nebenerwerb.
Haftung
In erster Linie haftet das Geschäftsvermögen. In zweiter Linie haften alle Inhaber der Kollektivgesellschaft unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen und dies für die gesamten Schulden. Das bedeutet, dass ein Gläubiger von einem einzelnen Gesellschafter die Begleichung sämtlicher Schulden verlangen kann. Als Teilhaber bei einer Kollektivgesellschaft, sollten Sie sich diesem Umstand stets bewusst sein. Wir empfehlen unseren Kunden auch immer, sich von einem Versicherungsspezialisten beraten zu lassen, um gewisse Risiken durch die Versicherung abdecken zu lassen.
Fremdkapital
Die Möglichkeit als Inhaber einer Kollektivgesellschaft an Fremdkapital von Banken zu kommen ist sehr beschränkt. Es hängt vor allem von der persönlichen Bonität und dem Risiko seiner Unternehmung ab. Oft sind auch weitere Sicherheiten aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zu leisten um die gewünschten Mittel zu erhalten.
Buchführungspflicht
Eine Kollektivgesellschaft mit weniger als CHF 500’000.- Jahresumsatz kann eine einfache Buchhaltung führen, d.h. eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung inkl. Vermögenslage. Im Volksmund wird dies «Milchbüchleinrechnung» genannt. Ab einem Umsatz von CHF 500’000.- muss auch die Kollektivgesellschaft eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang führen (Art. 957ff. OR).
Gewinnverteilung
Bei einer Kollektivgesellschaft erfolgt die Gewinnbeteiligung und Verlusttragung gemäss Gesellschaftervertrag (Art. 559ff. OR).
Gewinn: Jeder Gesellschafter hat das Anrecht auf Gewinn, Zinsen und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Verlust: Wenn der Verlust die Kapitalanteile der Gesellschafter verkleinern, behält der Gesellschafter Honorar- und Zinsansprüche auf dem verminderten Kapitalteil. Ein Gewinnteil darf erst wieder ausbezahlt werden, wenn die früheren Verluste wieder voll gedeckt sind.
Es besteht keine Nachusspflicht für Inhaber einer Kollektivgesellschaft.
Gründungskosten
Die Gründung einer Kollektivgesellschaft verursacht nur wenige Kosten. Der Handelsregistereintrag kostet in der Regel zwischen CHF 200.- und CHF 300.-. Die Anmeldung bei der SVA wird kostenlos durchgeführt. Die Beratungskosten und Kosten für die Erstellung der Dokumente betragen bei Treuhändern oder Dritten in der Regel zwischen CHF 350.- und CHF 900.-. Bei Fasoon ist dies Kostenlos.
Auch die Liquidationskosten sind bei der Kollektivgesellschaft sehr gering. Die Kosten für die Löschung betragen beim Handelsregister wiederum zwischen CHF 200.- und CHF 300.-.
Das Wichtigste in Kürze
- Firmenname
- Fantasiebezeichnung möglich
- Zusatz «KlG» obligatorisch
- Es darf keine Täuschung vorliegen
- Schutz in der ganzen Schweiz
- Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftervertrages
- Anmeldung bei der SVA oder SUVA ist obligatorisch
- Die Inhaber haften persönlich für die Schulden der Gesellschaft
- Banken sind eher zurückhaltet bei der Vergabe von Fremdkapital
- Doppelte Buchhaltung erst Pflicht bei einem Jahresumsatz ab CHF 500’000.-
- Gewinnverteilung gemäss Gesellschaftervertrag. Ist kein Vertrag abgeschlossen worden, so erhalten alle Gesellschafter gleich viel.
- Gründungskosten sind sehr tief
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