Der Firmenname – darauf müssen Sie achten

In der Umgangssprache wird der Begriff «Firma» als Synonym für Unternehmen verwendet. Im juristisch-technischen Sinn entspricht die Firma dagegen dem gewählten Namen eines Unternehmensträgers, also etwa einer Gesellschaft. Die Firma (also der Firmenname) gewährleistet, dass die einzelnen Unternehmensträger auseinandergehalten werden können. Die einzelnen Elemente, welche der Definition des Firmenbegriffs zugrunde liegen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Die Firma als Name eines Unternehmensträgers

Einen Firmennamen (auch einfach als Firma bezeichnet) haben alle im OR geregelten Gesellschaftsformen (auch wenn sie kein Unternehmen betreiben), mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft. Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (Art. 945 Abs. 1 OR). Gemäss dem Grundsatz der Firmeneinheit kann jeder Unternehmensträger nur eine einzige Firma führen. Deshalb haben auch Zweigniederlassungen die gleiche Firma zu führen, dürfen bzw. müssen aber einen erklärenden Firmenzusatz hinzufügen (Art. 952 Abs. 1 und 2 OR).
Ein Einzelunternehmer kann für seine unterschiedlichen Unternehmen verschiedene Firmen führen, wenn er sie organisatorisch voneinander getrennt betreibt. Der Grundsatz der Firmeneinheit hindert aber einen Unternehmensträger nicht, seine Firma in verschiedenen Sprachen zu führen, sofern alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen.

 

Grundlagen

Die Firma ist der für den Rechtsverkehr gewählte Name eines Unternehmensträgers, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Unternehmensträger kann sowohl eine Einzelfirma als auch eine Gesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft, GmbH, AG) sein.

Jede Firma kann neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Der Inhalt der Firma muss der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschungen verursachen (Täuschungsverbot) und keinen öffentlichen Interessen widersprechen.

 

Wesentliche Bestandteile des Firmennamens

Wer sein Geschäft als Einzelfirma betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. Die Firma eines Einzelunternehmens darf ausnahmsweise mehrere Familiennamen enthalten, wenn aus der Firma klar hervorgeht, welches der Name des Inhabers ist (z.B. mittels Verwendung von Zusätzen wie „Inhaber“ oder „Nachfolger“).
Der Firmenname einer Einzelunternehmung darf keine Zusätze wie „Group“ oder „Team“ enthalten. Diese Zusätze lassen vermuten, dass mehrere Personen hinter der Gesellschaft sind.

Beispiele:
Schreinerei Huber, Inhaberin Marianne Küng
Treuhandunternehmen Küng
Consulting Group Müller –> geht nicht


Kollektivgesellschaften
dürfen ihre Firma frei wählen, sofern die Firma einen Rechtsformzusatz (de: KLG; it: SNC; ro: SCL; fr.: SNC) enthält. Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss sich von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften unterscheiden (Art. 951 Abs. 1 OR). Der Rechtsformzusatz allein genügt für eine hinreichende Unterscheidbarkeit zweier ansonsten identischer Firmen nicht. Einige Kanton haben damit angefangen das „KlG“ zu anzupassen, meist wird nur noch der Zusatz „KLG“ oder „klg“ zugelassen. Selbstverständlich darf das „KLG“ auch ausgeschrieben werden.

Beispiele:
Küng Malergeschäft KLG
Schreinerei Hettlingen Kollektivgesellschaft

 

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In allen Fällen muss der Firma die Bezeichnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. Aktiengesesllschaft (AG) beigefügt werden.

Beispiele:
Küng Malergeschäft AG
Schreinerei Hettlingen GmbH
Coiffeursalon GmbH Zürich

 

Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem anderen Geschäftsinhaber in der gleichen politischen Gemeinde verwendet werden.

Die Firmen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Der Rechtsformzusatz allein genügt für eine hinreichende Unterscheidbarkeit zweier ansonsten identischer Firmen nicht. Ob bereits eine identische Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann unter www.zefix.ch ermittelt werden.

Firmenname und der Gebrauch

Die Bezeichnung der Unternehmung ist grundsätzlich so zu gebrauchen, wie dieser im Handelsregister eingetragen ist. Es ist darauf zu achten, dass auf Geschäftskorrespondenz, auf Rechnungen, Verträgen u.s.w. der Firmenname identisch ist mit dem Handelsregistereintrag. Auf dem Logo, auf Flyer oder auch der Domainname müssen nicht damit übereinstimmen.

Beispiel: Johann Küng hat die Einzelunternehmung „Schreinerei Winterthur, Inhaber Johann Küng“ gegründet und diese so im Handelsregister eingetragen. Auf seinen Rechnungen und im Impressum der Internetseite ist dieser ganz genau so angegeben. Sein Logo ziert aber nur der Schriftzug „Schreinerei Winterthur“, was in Ordnung ist. Auch der Domain-Name mit www.schreinerei-winterthur.ch ist okay.

Sachbegriffe im Firmennamen

In die Firma können Sachbezeichnungen aufgenommen werden, die auf die Natur der Unternehmung oder deren Tätigkeit hinweisen. Diese Sachbezeichnung muss wahr sein und darf niemanden täuschen. Eine Sachbezeichnung muss jedoch immer mit einem individualisierenden Begriff (Personenname, Fantasiebezeichnung usw.) kombiniert sein. Kombinationen von Sachbezeichnungen, welchen Fantasiecharakter zukommt oder die eine Originalität aufweisen, sind ebenfalls zulässig, wenn zusätzlich die Rechtsform angegeben wird.

Beispiel: Johann Küng will eine Schreinerei eröffnen und hat sich den Namen „Metzgerei Küng GmbH“ ausgedacht. Dies wird vom Handelsregister nicht akzeptiert. Peter Graf möchte ein Treuhandbüro eröffnen und dieses der Einfachheit zu liebe „Treuhand AG“ nennen. Eine reine Sachbezeichnung muss immer mit einem weiteren Begriff kombiniert werden, es würde zum Beispiel „Treuhand Winterthur AG“ gehen.

 

Nationale und territoriale Bezeichnungen in der Firma oder im Namen

Der Name der Gemeinde, in welcher die Unternehmung ihren Sitz hat, kann als Substantiv frei in die Firma aufgenommen werden (z.B. Blue Chur AG). Geographische Bezeichnungen wie Namen von Bergen, Pässen, Flüssen, Seen und Meeren dürfen als Fantasiebezeichnungen verwendet werden, sofern sich daraus keine Täuschungsgefahr ergibt.

Beispiel: Johann Küng möchte eine Schreinerei in Winterthur eröffnen und den Namen „Schreinerei Genfersee GmbH“ verwenden, dies ist täuschend und wird vom Handelsregister abgelehnt.

Alle anderen nationalen, territorialen oder geografischen Bezeichnungen müssen im Einzelfall auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden. Dies gilt vor allem für „Schweiz“, „Swiss“, „Euro“, „International“, „Worldwide“ usw. Ebenso nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen dürfen Bezeichnungen von öffentlichen Gemeinwesen wie Eidgenossenschaft, Bund, eidgenössisch, Kanton, kantonal, Gemeinde, kommunal oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, in eine Firma aufgenommen werden. Wenn Sie beabsichtigen, solche Bestandteile in die Firma aufzunehmen, empfehlen wir Ihnen dringend, die Firma vom Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen.

Namen und Siegel internationaler Organisationen dürfen grundsätzlich nicht als Bestandteil in eine Firma oder in einen Namen aufgenommen werden (BG zum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes; BG zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (UNO, UNESCO, UNICEF usw.)).

 

Schreibweise der Firma oder des Namens

In der Firma oder im Namen dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Zahlen frei verwendet werden. Die Schreibweise der Firma muss mit den grammatikalischen Regeln der Sprache nicht übereinstimmen. Satzzeichen sind nur zulässig, wenn ihnen eine Funktion zukommt. In der Regel unproblematisch ist die Verwendung des Kommas. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sind ; ( ) / – „“ und .

Beispiel:
Müller’s Maleratelier ist zulässig

Nicht zulässig sind ! und ? sowie Symbole (*, £, $,#,%,@ etc.) und Bildzeichen.

Graphische Besonderheiten der Firma oder des Namens (Design, Logo, Farbe, Fettdruck etc.) sind im Handelsregister nicht eintragungsfähig und somit firmenrechtlich nicht geschützt.

 

Firma oder Name in mehreren Sprachen

Wird eine Firma oder ein Name in mehreren Sprachen abgefasst, so sind alle Fassungen in das Handelsregister einzutragen; alle Fassungen müssen inhaltlich übereinstimmen.

Bei Personengesellschaften und juristischen Personen können nur diejenigen sprachlichen Fassungen der Firma oder des Namens im Handelsregister eingetragen werden, die im Gesellschaftsvertrag, den Statuten oder der Urkunde ausdrücklich vorgesehen sind. Nur die im Handelsregister eingetragenen (fremdsprachigen) Fassungen geniessen das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch.

Beispiel: Johann Küng möchte eine GmbH mit dem Namen „Schreinerei Küng GmbH“ gründen, da er oft auch im französischen und englischen Raum unterwegs ist lässt er die Firma wie folgt eintragen: Gebäudereinigung Küng GmbH (atelier de menuisier Küng Sàrl) (carpenter’s workshop Ltd liab. Co).

 

Firmenrecht vs. Markenrecht

Das Handelsregister berücksichtigt für die Eintragung einer neuen Firma ausschliesslich das Firmenrecht. Dies bedeutet, dass eine eingetragene Firma nach der Publikation im Handelsregister durchaus Probleme mit sich bringen kann, sollte die Firma ein bestehendes Markenrecht verletzen. Aus diesem Grund ist es ratsam, vor der Anmeldung einer neuen Firma beim Handelsregister, sowohl firmenrechtliche als auch markenrechtliche Abklärungen zu treffen.

Die markenrechtlichen Abklärungen können für die Schweiz auf dem Portal des IGE gemacht werden (Swissreg.ch) und für Marken aus dem Ausland über das WIPO (www.wipo.int). Es gilt zu beachten, dass ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland eine Marke in der Schweiz registrieren kann, diesen Eintrag ist im WIPO zu finden, wogegen die Einträge von Schweizer Unternehmen für die Schweiz auf dem Portal des IGE gefunden werden.

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Wesentliche Bestandteile der Firma
    • Einzelfirma: Nachname des Inhabers
    • Kollektivgesellschaft: KlG, KLG
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Fantasiebezeichnung + GmbH
    • Aktiengesellschaft: Fantasiebezeichnung + AG
  • Ausschliesslichkeit
    • Einzelfirma: Schutz der Firma nur am selben Ort
    • Kollektivgesellschaft, GmbH und AG: Schutz der Firma in der ganzen Schweiz
  • Geographische Bezeichnungen
    • Sind zulässig, sofern sich daraus keine Täuschungsgefahr ergibt
  • Sonderzeichen
    • Zeichen wie ; ( ) / – « » und ‘ sind unter Umständen erlaubt
    • Andere Sonderzeichen sind auf jeden Fall nicht zulässig
  • Die Firma in mehreren Sprachen
    • Ist erlaubt, wenn diese inhaltlich übereinstimmen

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