Die AHV – so funktioniert die Staatliche Vorsorge
In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Personen und ihren Familienangehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet. In diesem Blogbetrag erfahren Sie das wichtigste über die 1. Säule dieses Systems, der AHV.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV ist eine Versicherung, welche das wegfallende Einkommen im Alter oder Todesfall teilweise ersetzt. Sie ist damit der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Für den Bezug der Beiträge und die Auszahlung der Leistungen sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung. Dies bedeutet, dass alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen über die AHV versichert sind.
Beiträge
Wer bezahlt AHV-Beiträge?
Alle, die bei der AHV versichert sind. Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind, d.h. alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Beitragspflichtig sind auch nicht Erwerbstätige. Ihr Beitrag gilt dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet hat. Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag beträgt CHF 503.- pro Jahr. Bei Personen die nicht erwerbstätig sind (wie zum Beispiel Hausfrauen) und die keinen Ehegatten haben der den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet, wird der Beitrag aufgrund ihres Vermögens berechnet.
Inhaber einer GmbH bzw. AG
Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung abgezogen und direkt zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse überwiesen (in der Regel quartalsweise). Da auch der Inhaber einer AG oder GmbH ein Angestellter der Gesellschaft ist, wird aus Sicht der AHV nicht zwischen Inhaber und Angestellten unterschieden.
Inhaber einer Einzelfirma bzw. Kollektivgesellschaft
Wenn die Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, so werden die Beiträge der Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und regelmässig (in der Regel quartalsweise) an die AHV-Ausgleichskasse überwiesen. Die persönlichen Beiträge der Inhaber werden ende Jahr von der AHV-Ausgleichskasse aufgrund des Gewinnes berechnet.
Beispiel: Johann Küng hat zwei Angestellte in seiner GmbH. Er zieht jeden Monat von den Bruttolöhnen seiner Angestellten und von seinem Lohn die AHV Beiträge ab. Diese überweist er zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen quartalsweise an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Ende Jahr wird alles genau abgerechnet und Johann erhält eine Schlussrechnung für das vergangene Jahr.
Ein Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das CHF 2’300.- pro Jahr nicht übersteigt gilt als geringfügiges Einkommen und untersteht nur auf Antrag der versicherten Person der Beitragspflicht. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die in Privathaushalten tätig sind – ihr Einkommen ist in jedem Fall zwingend Beitragspflichtig (dazu gehören zum Beispiel Haushaltshilfen, Reinigungsfachkräfte oder Kinderbetreuung). Ausgenommen davon sind Personen bis zum 25. Lebensjahr mit einem erzielten Einkommen von weniger als CHF 750.- pro Jahr. Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
Beispiel: Johann Küng arbeitet als Aushilfslehrer im Nebenerwerb. Er verdient pro Jahr CHF 2’000.- mit diesem Job. Sein Arbeitgeber muss die AHV somit nicht abführen, da der Lohn die Grenze von CHF 2’300.- pro Jahr nicht übersteigt und Johann dies nicht verlangt hat. Würde Johann als Reinigungskraft in einem Privathaushalt arbeiten, so müsste die AHV zwingend abgeführt werden.
Wie lange dauert die Beitragspflicht?
Für erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Für nicht erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die Beitragspflicht besteht so lange, bis das ordentliche Rentenalter erreicht wird.
Wichtig: Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Leistungen führen!
Müssen erwerbstätige Altersrentner und Altersrentnerinnen auch Beiträge bezahlen?
Ja – die Beitragspflicht besteht weiter.
Wer bereits eine Altersrente bezieht, aber weiter erwerbstätig ist, muss weiterhin Beiträge bezahlen. Für erwerbstätige Rentner und Rentnerinnen gilt ein Freibetrag von monatlich CHF 1’400.- oder von jährlich CHF 16’800.-, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur auf dem Anteil des Erwerbseinkommens erhoben, der diese Beträge übersteigt.
Wie berechnen sich die AHV-Beiträge?
Bei Erwerbstätigen aufgrund ihres Einkommens, bei Nichterwerbstätigen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Bei Personen im einem Angestelltenverhältnis (Unselbständigerwerbende) bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte der Beiträge, d.h. 4,35% des massgebenden Einkommens (ohne Beitragsbemessungsgrenze). Arbeitgebende sind verpflichtet, den Gesamtbeitrag direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.
Bei Selbständigerwerbenden setzt die AHV-Ausgleichskasse den Beitrag aufgrund des Erwerbseinkommens fest und reicht von 5,371% ihres Einkommens bis zum Maximalsatz von 10% bei einem Einkommen von mehr als 57’400.-.
Was ist das Individuelle Konto?
Es bildet die Grundlage für die Rentenberechnung.
Auf dem Individuellen Konto (IK) werden alle Erwerbseinkommen, Beitragszeiten sowie die Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente. Wer überprüfen möchte, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann mit einem schriftlichen Antrag oder direkt via Internet (www.ahv-iv.ch) einen Auszug verlangen. Dabei ist die Versichertennummer anzugeben. Der Auszug aus dem IK ist kostenlos.
Leistungen
Welche Leistungen erbringt die AHV?
Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel.
Die Alters- und Hinterlassenenrente sowie die Hilflosenentschädigung machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus. Diese Leistungen werden kontinuierlich der Entwicklung der Löhne und der Preise angepasst.
Altersrente
Personen, die das Rentenalter erreichen, haben Anspruch auf eine Altersrente. Das Rentenalter der Frauen liegt bei 64 Jahren. Männer erreichen das Rentenalter mit 65 Jahren. Die volle Altersrente beträgt monatlich mindestens CHF 1’195.- und höchstens CHF 2’390.-. Bei einer unvollständigen Beitragsdauer wird eine Teilrente ausgerichtet. Die Altersrenten für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare darf 150 % der maximalen Altersrente, d.h. CHF 3’585.- nicht übersteigen.
Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Der Kürzungssatz beträgt 6,8% pro Vorbezugsjahr. Wer umgekehrt den Bezug der Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält eine erhöhte Rente. Die Erhöhung ist abhängig von der Dauer des Aufschubs. Der Vorbezug oder der Aufschub der Altersrente wirkt sich auch auf die Kinderrenten aus.
Kinderrente
Ein Anspruch auf eine Kinderrente zusätzlich zur Altersrente besteht für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden (bis zu ihrem 25. Geburtstag). Die Kinderrente macht 40 % der entsprechenden Altersrente aus, das sind bei vollständiger Beitragsdauer monatlich mindestens CHF 474.- und höchstens CHF 948.-. Haben beide Elternteile Anspruch auf eine Kinderrente, so darf der Gesamtbetrag beider Renten 60 % des Höchstbetrages der Altersrente, d.h. monatlich CHF 1’410.-, nicht übersteigen.
Witwen- und Witwerrente
Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Bei mehreren Heiraten werden die Ehejahre zusammengerechnet.
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente. Männer, deren Gattin bzw. ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwen- oder Witwerrente macht 80 % der Altersrente aus (bei vollständiger Beitragsdauer monatlich mindestens CHF 956.- und höchstens CHF 1’912.-). Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe, deren Auflösung der Scheidung und der überlebende eingetragene Partner dem Witwer gleichgestellt.
Waisenrente
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder mit dem Abschluss der Ausbildung (spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag). Die Waisenrente macht 40 % der Altersrente aus (bei vollständiger Beitragsdauer mindestens CHF 479.- pro Monat und höchstens CHF 956.- pro Monat). Sind beide Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihr Gesamtbetrag 60 % der maximalen Altersrente, d.h. CHF 1’434.- monatlich, übersteigt.
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