Wie in der GmbH Beschlüsse gefasst werden
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Die Entscheide, die bei einer Versammlung gefällt werden, benötigen gewisse Quoren, d.h. eine gewisse Anzahl Stimmen, damit der Beschluss rechtskräftig wird.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Einblick in die Beschlussfassung der Generalversammlung. Am Ende dieses Blogartikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten.
Drei Arten von Gesellschaftersammlung
Ordentliche Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung (GV) kann und muss immer dann stattfinden, wenn über ein Thema zu beschliessen ist, welches in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fällt. Zwingend vorgeschrieben ist ausserdem die jährlich abzuhaltende ordentliche Gesellschafterversammlung. Wie die ordentliche GV der Aktiengesellschaft soll sie spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs stattfinden. Diese Frist kann statutarisch verkürzt, aber nicht ausgedehnt werden. Eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung muss mit mindestens einer Frist von 20 Tagen erfolgen. Eine längere Frist kann in den Statuen vereinbart werden. Eine Verkürzung der GV-Einberufungsfrist ist ebenfalls zulässig, und zwar bis auf 10 Tage (OR 805 Abs. 3 Satz 2).
Die gesetzlich vorgeschriebene Jahresgesellschafterversammlung beschliesst zwingend über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Wahl der Geschäftsführer, wenn deren Amtszeit abgelaufen ist. Die Statuten können zusätzliche ordentliche Gesellschafterversammlungen vorsehen, was dann sinnvoll sein kann, wenn nicht geschäftsführende Gesellschafter vorhanden sind, die dennoch enger in den Entscheidungsprozess innerhalb der GmbH eingebunden werden sollen.
Beispiel: Johann Küng’s GmbH muss die jährliche Gesellschafterversammlung abhalten. Johann ist der Vorsitzende der Geschäftsführung. Die Statuten der Gesellschaft enthalten den standard Wortlaut. Johann muss somit die Gesellschafter (Inhaber) mindestens 20 Tage vorher über den Zeitpunkt und Ort der Versammlung informieren und die Traktanden mitteilen. Diese muss spätestens am 30.06. erfolgen, da die GmbH das Geschäftsjahr am 31.12. abschliesst.
Ausserordentliche Gesellschafterversammlung
Ausserordentliche Gesellschafterversammlungen erfolgen nicht gestützt auf gesetzliche oder statutarische Vorschriften, sondern immer dann, wenn innerhalb der GmbH ein Entscheid zu treffen ist, für den die Gesellschafterversammlung zuständig ist.
Beispiel: Die GmbH möchte eine Kapitalerhöhung durchführen. Um diese zu beschliessen muss Johann Küng (Geschäftsführer der GmbH) eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Er schreibt sämtliche Inhaber mindestens 20 Tage vor der Versammlung an und teilt Ort und Zeitpunkt sowie die Traktanden der Versammlung mit.
Universalversammlung
Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Stammanteile können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. Es handelt sich somit um eine Versammlung, an der alle Gesellschafter anwesend oder zumindest vertreten sind. Die Folgen sind, dass die Versammlung befreit ist von der sonst zwingenden Einberufungsfrist und Traktandierung.
Beispiel: Johann Küng’s GmbH möchte eine Kapitalerhöhung durchführen. Damit diese schnellst möglich durchgeführt werden kann wird eine Universalversammlung abgehalten. Sämtliche Inhaber treffen sich um diesen Punkt zu bereden. Wenn sämtliche Inhaber vertreten sind, kann Johann auf die Einladungsfrist von 20 Tagen verzichten.
Mehr zu den Organen der GmbH erfahren Sie in unserem Beitrag «die drei Organe der GmbH»
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Stimmrecht
Das Stimmrecht der Gesellschafter ist wie im Aktienrecht grundsätzlich kapitalbezogen ausgestaltet. Es bemisst sich nach dem Nennwert der Stammanteile. In der partnerschaftlichen strukturierten GmbH mag die gesetzliche Regel unpassend sein. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft frei vom Grundsatz «soviel Kapital – soviel Recht» abzuweichen. In den Statuten kann die Stimmenmacht kapitalmässig schwacher Mitglieder gestärkt oder die Stimmenmacht kapitalmässig starker Gesellschafter beschränkt werden.
Beschlussfassung; Quoren
Die Position des einzelnen Gesellschafters kann dadurch gestärkt werden, indem die Beschlussfassung anlässlich der Gesellschafterversammlung mittels Quorum erschwert oder erleichtert wird. Das Recht der GmbH zeichnet sich durch eine grosse Gestaltungsfreiheit aus. Gemäss Art. 808 OR werden Gesellschafterbeschlüsse mangels abweichender gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Das Gesetz lässt damit ausdrücklich statutarische Abweichungen zu. Mehr noch, für bestimmte Beschlüsse sieht das Recht der GmbH selbst teils dispositiv, teils einseitig zwingend qualifizierte Quoren vor. In letzterem Fall kann die Beschlussfassung statutarisch lediglich zusätzlich erschwert, nicht aber erleichtert werden. Im Rahmen des dispositiven Rechts hingegen können die Statuten die gesetzlichen Quoren sowohl erleichtern, als auch verschärfen.
Gesetzliche Quoren
Gemäss Art. 808b OR ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals auf sich vereinigt, erforderlich für folgende Entscheide:
- Änderung des Gesellschaftszwecks
- Einführung von stimmprivilegierten Stammanteilen
- Erschwerung oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile
- Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen
- Erhöhung des Stammkapitals
- Einschränkung des Bezugsrechts
- Zustimmung zu Tätigkeiten, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen
- Antrag an das Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters
- Verlegung des Sitzes der Gesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft
Das gesetzliche Quorum bedeutet folgendes: Ist an der Beschlussfassung nicht mindestens 50% des Stammkapitals vertreten, kann kein gültiger Beschluss zu Stande kommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Arten von Versammlungen
- Ordentliche Gesellschafterversammlung
- Ausserordentliche Gesellschafterversammlung
- Universalversammlung
- Ordentliche Gesellschafterversammlung
- Findet in der Regel 1 Mal jährlich statt
- Innert 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
- Frist der Einberufung von 20 Tagen
- Ausserordentliche Gesellschafterversammlung
- Finden dann statt, wenn Beschlüsse gefasst werden müssen
- Frist der Einberufung von 20 Tagen
- Universalversammlung
- Sämtliche Gesellschafter müssen anwesend sein
- Keine Einberufungsfrist
- Keine Traktanden nötig
- Beschlussfassung
- In der Regel pro Stammanteil eine Stimme
- Beschlüsse werden in der Regel mit der absoluten Mehrheit beschlossen
- Wichtige Beschlüsse benötigen 2/3 der Stimmen und die Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals
Wollen Sie ein Unternehmen gründen? Unser Team ist bereits über 15 Jahre im Bereich Unternehmensgründungen unterwegs.
Wir beraten Sie persönlich und unterstützen Sie beim administrativen Prozess Ihrer Gründung. Erfassen Sie jetzt Ihre Gründung und profitieren Sie von unseren unschlagbaren Preisen. Oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.