Die 2. Säule (die berufliche Vorsorge) ist eine Versicherung, die den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Sie ergänzt die Leistungen aus der 1. Säule (AHV).
Was ist die berufliche Vorsorge?
Die berufliche Vorsorge soll gemäss Gesetzgeber zusammen mit der AHV-Rente das Ziel verfolgen bei einer Pensionierung 60% des letzten Lohnes als Rente zu decken. Das Gesetz selbst sieht nur minimale Leistungen vor. Die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen können jedoch in ihren Reglementen weitergehende Leistungen vorsehen. Es können zum Beispiel Löhne versichert werden, welche die gesetzliche festgehaltene Ober- und Mindestgrenzen über- bzw. unterschreiten. Es gilt jedoch ein versicherbarer Höchstbetrag von maximal CHF 846’000.- pro Jahr.
Wer ist bei der beruflichen Vorsorge versichert?
Alle Arbeitnehmer, welche bei der AHV versichert sind und ein gewisses Mindesteinkommen erzielen.
Arbeitnehmer, welche einen Jahreslohn von mehr als CHF 21’510.- erzielen, sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag sind sie auch für das Alter versichert.
Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 25’095.- (Koordinationsabzug) bis und mit CHF 86’040.-. Dieser Teil, also CHF 60’945.-, wird koordinierter Lohn genannt. Dieser koordinierte Lohn beträgt im Minimum immer CHF 3’585.-.
Beispiel: Johann Küng arbeitet für eine Reinigungsfirma. Er erhält dort einen Jahreslohn von CHF 25’000.-. Der versicherte Lohn bei der beruflichen Vorsorge beträgt CHF 3’585.-, was dem minimalen koordinierten Lohn entspricht. Würde Johann CHF 30’000.- verdienen würde der versicherte Lohn (koordinierter Lohn) CHF 4’905.- betragen.
Nicht obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende:
- bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie 17 Jahre alt werden
- deren Einkommen unter CHF 21’510.- pro Jahr, bzw. unter CHF 1’792.50 pro Monat liegt
- die das ordentliche Rentenalter erreicht haben
- deren Arbeitsvertrag auf weniger als 3 Monate befristet ist
Welche Möglichkeiten hat eine erwerbstätige Person, die nicht obligatorisch versichert ist?
Sie kann sich freiwillig versichern lassen.
Inhaber einer Einzelfirma bzw. Kollektivgesellschaft können sich freiwillig anschliessen:
- bei der zuständigen Verbandsausgleichskasse
- bei der Vorsorgeeinrichtung bei welcher seine Angestellten versichert sind
- bei der Auffangeinrichtung
Angestellte, die keinen AHV-pflichtigen Arbeitgeber haben, können sich, wie die Inhaber einer Einzelfirma, freiwillig versichern. Sie müssen allerdings die gesamten Beiträge selber bezahlen.
Die Beiträge an die berufliche Vorsorge
Wer bezahlt die Beiträge?
Die Beiträge werden den Angestellten direkt vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber bezahlt die Beiträge der Angestellten und seine Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. In der Regel werden die Beiträge zu Beginn des Kalenderjahres erhoben.
Wie hoch sind die Beiträge?
Die Höhe der Beiträge hängt vom Alter der versicherten Person ab. Je älter eine Person ist, desto höher werden die Altersgutschriften, die sich nach dem koordinierten Lohn richten:
- Alter 25 bis 34, Altersgutschrift von 7% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen)
- Alter 35 bis 44, Altersgutschrift von 10% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen)
- Alter 45 bis 54, Altersgutschrift von 15% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen)
- Alter 55 bis 65, Altersgutschrift von 18% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen)
Was passiert mit den Beiträgen, welche ich an ein ausländisches System der beruflichen Vorsorge einbezahlt habe?
Diese Beiträge werden in der schweizerischen beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt. Sie können auch nicht auf ein schweizerisches Vorsorgekonto überwiesen werden, ausser es sind Beiträge aus dem Fürstentum Liechtenstein.
Personen, welche sich in der Schweiz niederlassen und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, können sich in den ersten 5 Jahren in das Vorsorgesystem einkaufen. Der Einkaufsbetrag darf 20% des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Die Einkaufsbeträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Was passiert mit meinem Altersguthaben, wenn ich die Schweiz endgültig verlasse?
Die Barauszahlung kann verlangt werden, wenn die versicherte Person die Schweiz verlässt und sich nicht in einem EU- oder EFTA-Staat niederlässt. Details finden Sie unter www.sfbvg.ch.
Welche Leistungen erbringt die berufliche Vorsorge?
Sie erbringt Leistungen bei Invalidität, im Alter, für Hinterlassene und für die Förderung von Wohneigentum.
Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, haben Anspruch auf:
- eine Altersrente;
- eine Invalidenrente;
- eine Rente für jedes Kind, das beim Ableben des Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente hätte;
- Hinterlassene haben Anspruch auf eine Hinterlassenen Rente
Zudem kann die versicherte Person das Guthaben bei der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum verpfänden oder ihr Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise beziehen.
Wie kann ich mich über die berufliche Vorsorge informieren?
Auskünfte erteilen sämtliche Pensionskassen, die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden und die Auffangeinrichtung.
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