Wie viel Lohn kann oder muss ich mir als Inhaber einer GmbH oder AG auszahlen? Der Inhaber/die Inhaberin einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) steht mit seiner Gesellschaft auf zwei Arten in Beziehung: Er ist Anteilsinhaber und zugleich Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Dies kann zu schwierigen Fragen führen und zwar im Bereich der Sozialversicherungen und der Steueroptimierung.

Bei der Wahl zwischen Lohn und Dividende sollte nicht nur die Steuerbelastung betrachtet werden. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aus:

  • Steuerbelastung (Unternehmen + privat)
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Vorsorge (AHV und Pensionskasse)

 

Lohn oder Dividende: Keine Entweder-oder-Entscheidung

In der Praxis geht es nicht darum, sich für Lohn oder Dividende zu entscheiden, sondern die optimale Kombination beider Varianten zu finden. Ziel ist es, die Steuerbelastung, die Sozialversicherungen und die private Vorsorge gesamthaft zu optimieren. Dabei spielen neben steuerlichen Aspekten auch Themen wie Altersvorsorge, Unternehmensentwicklung und langfristige Vermögensplanung eine wichtige Rolle.

In der Brust eines Inhabers/einer Inhaberin einer Aktiengesellschaft oder GmbH schlagen zwei Herzen: Er ist Angestellter und gleichzeitig Inhaber bei seiner eigenen Firma. Als Inhaber kann er wie jeder andere einen Arbeitsvertrag bei seinem Unternehmen abschliessen und übt in diesem Fall eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Entsprechend ist das Geld, das er von seiner Firma im Rahmen seiner Tätigkeit von dem Unternehmen bezieht, regulärer Lohn. Häufig besteht auch ein Darlehensverhältnis zwischen dem Inhaber und seiner Gesellschaft. Bei einer Auszahlung von Lohn oder bei der Entrichtung von Zinsen findet keine wirtschaftliche Doppelbelastung statt, da sowohl Lohnzahlungen als auch Zinsen für die Gesellschaft abzugsfähigen Geschäftsaufwand darstellen. Dividenden hingegen werden aus bereits versteuertem Gewinn ausbezahlt.

Beispiel: Johann Küng ist Inhaber eine GmbH. Die GmbH schuldet ihm CHF 10’000, welche zu 2 % verzinst werden. Johann kann vom Gewinn der GmbH seinen Lohn abziehen. Zudem kann Johann auch die Zinsen von CHF 200 vom Gewinn abziehen. Der Lohn und die Zinsen werden somit nicht vom Unternehmen versteuert, nur Johann muss dies über seine private Steuererklärung machen.

Aus Sicht der Gesellschaft ist die Auszahlung von Lohn die steuergünstigere Variante als die Ausschüttung von Gewinnen in Form von Dividenden. Aus Sicht des Anteilinhabers kann sich die Sachlage hingegen umgekehrt darstellen: Gewinnausschüttungen unterliegen infolge der Teilbesteuerung von Dividenden einer milderen Besteuerung, wohingegen Löhne vollumfänglich zu versteuern sind. Zudem sind auf dem Lohn Sozialabgaben wie AHV und IV zu entrichten, was bei den Dividenden nicht der Fall ist.

Beispiel
Eine Dividende führt zu folgenden höheren Abgaben:

  • Höherer Gewinn in der Gesellschaft –> höhere Steuerbelastung im Unternehmen
  • Höherer Gewinn in der Gesellschaft –> höhere Vermögenssteuer beim Inhaber

Mehr Lohn führt zu folgenden höheren Abgaben:

  • Höhere Lohnzahlungen –> höhere Beiträge an die Sozialversicherungen
  • Höhere Lohnzahlung –> höhere Einkommenssteuer beim Inhaber

Somit muss jeweils separat bei der Entscheidung ob Lohn oder Dividende ausbezahlt wird, eine Berechnung gemacht werden, was bezüglich allgemeinen Abgaben am idealsten ist.

Angemessenheit des Lohns des Inhabers

Bei der Festsetzung des Lohns, welcher der Inhaber eines Unternehmens bezieht, besteht eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Um ein Missbrauch und die Umgehung von Abgaben zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, innerhalb derer man sich bewegen soll und darf.

Zu hoher Lohn

Die Frage, ob ein zu hoher Lohn vorliegt, ist anhand eines Drittvergleiches zu ermitteln und wird im Einzelfall anhand der folgenden Kriterien entschieden:

  • Innerbetrieblicher Lohnvergleich
  • Branchenvergleich
  • Finanzielle Möglichkeiten des Unternehmens
  • Umfang und Höhe von bisherigen Dividendenausschüttungen
  • Ausbildung des Anteilinhabers sowie Stellung und Funktion innerhalb des Unternehmens

Eine steuerliche Korrektur des vereinbarten Salärs ist angesichts des erheblichen Ermessensspielraumes nur zulässig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein wesentliches bzw. offensichtliches Missverhältnis vorliegt.

Zu tiefer Lohn

Mit der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, d.h. mit der milderen Besteuerung von Dividenden, kann es für den Inhaber interessant sein, sich einen tiefen Lohn auszuzahlen. Gewinnausschüttungen (Dividenden) führen im Vergleich zu Lohnzahlungen beim Bund und in den meisten Kantonen zu einer geringeren Steuer- und Sozialabgabenlast. Aus diesem Grund werden häufig Gestaltungen gewählt, bei denen dem Anteilsinhaber ein untersetztes Salär ausbezahlt wird. Für die Bestimmung eines angemessenen Salärs kann grundsätzlich auf die bisherige Praxis und auf den Lohnrechner (Salarium) des Bundes zurückgegriffen werden. Eine Korrektur eines zu tiefen Lohns ist nur dann möglich, wenn sich der Anteilsinhaber eine Dividende ausschüttet und diese Dividende als zu hoch angesehen wird. Die AHV bzw. die SUVA werden bei einer Kontrolle den Lohn anpassen, wenn dieser zu tief ist, dabei gehen die Behörden wie folgt vor:

  1. Prüfung: Ist die Dividende angemessen, d.h. tiefer als 10% des Unternehmenswertes?

Wenn Nein, dann:

  1. Prüfung: Besteht ein angemessener Lohn (Kontrolle über Lohnrechner des Bundes)?

Wenn Nein, dann wird der Lohn bzw. die Dividende angepasst

Beispiel: Johann Küng besitzt eine Aktiengesellschaft welche aktuell einen Steuerwert von CHF 1’300’000.- aufweist, dieser Wert wurde vom Steueramt festgelegt für das aktuelle Jahr. Er hat in diesem Jahr eine Dividende von CHF 300’000.- beschlossen und sich einen Lohn von CHF 90’000.- ausbezahlt. Der AHV-Revisor geht wie folgt vor:

Aktueller Steuerwert der Unternehmung:                             CHF     1’300’000.-
Bruttodividende (10% vom Steuerwert):                               CHF     130’000.-
Ausgeschüttete Dividende (23%):                                         CHF     300’000.-
= theoretisch mögliche Aufrechnung max.:                          CHF     170’000.-

Da die Dividende nicht angemessen ist, also höher als 10% des Unternehmenswertens liegt, wird jetzt auch der Lohn kontrolliert.

Branchenüblicher Lohn:                                                         CHF     160’000.-
– ausbezahlter Lohn:                                                              CHF     90’000.-
= Umqualifikation Dividende in Lohn (max. CHF 170’000):   CHF     70’000.-

Der AHV-Revisor geht nun hin und qualifiziert CHF 70’000 der Dividende als Lohn um. Der Revisor stellt somit den branchenüblichen Lohn für Johann her. Die restliche Dividende von CHF 230’000 wird nicht umqualifiziert, obwohl diese immernoch über den 10% des Steuerwertes liegt.

Die Heraufsetzung des Lohnes wird durch die AHV vorgenommen und hat auch Auswirkungen auf die Steuerlast. Das bedeutet, dass auch das Steueramt die Umqualifikation von Dividende in Lohn berücksichtigt und damit die Steuern neu berechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen oder der Inhaber bereits definitiv veranlagt worden sind. In einem solchen Fall sind nur die Sozialabgaben inklusive Schuldzinsen nachzuzahlen.

Beispiel: Johann Küng wurde wie oben erwähnt ein Teil der Dividende (genau gesagt CHF 70’000.-) als Lohn umqualifiziert. Die Gesellschaft und er selber sind zum Zeitpunkt der Umqualifikation aber von den Steuerbehörden bereits definitiv veranlagt worden, aus diesem Grund muss er von den Steuerbehörden keine Nachrechnung erwarten. Lediglich die AHV wird ihren Teil der Sozialversicherungsabgaben von Johann samt Schuldzinsen einverlangen.

Aktuelle Entwicklung: Dividenden sind weniger attraktiv geworden

Seit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), die 2020 in Kraft trat, werden Dividenden weniger stark privilegiert besteuert. Dadurch hat sich das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende verändert: Während Dividenden früher oft klar im Vorteil waren, ist heute in vielen Fällen ein höherer Lohn wieder attraktiver geworden.

Pensionskasse: Der oft unterschätzte Optimierungshebel

Ein höherer Lohn führt automatisch zu höheren Beiträgen an die Pensionskasse. Dies hat mehrere Vorteile:

  • Aufbau von Alterskapital
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge
  • Erhöhung des Potenzials für freiwillige Einkäufe

Insbesondere durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse kann das steuerbare Einkommen zusätzlich reduziert werden. Dadurch kann ein höherer Lohn trotz höherer Abgaben insgesamt steuerlich attraktiver sein als eine hohe Dividende.

Langfristige Perspektive: Vermögen und Nachfolge planen

Gewinne sollten nicht dauerhaft im Unternehmen belassen werden. Eine regelmässige Ausschüttung (Lohn oder Dividende) erleichtert die spätere Unternehmensnachfolge und verhindert, dass sich zu viel Liquidität im Unternehmen ansammelt.

Gleichzeitig spielt es eine Rolle, wie das Vermögen gehalten wird: Während ausgeschüttete Dividenden das steuerbare Vermögen erhöhen, bleiben Guthaben in der Pensionskasse während der Ansparphase von der Vermögenssteuer befreit.

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