Lohn oder Dividende für den Inhaber einer AG oder GmbH?

Das müssen Sie beachten.

Wie viel Lohn kann oder muss ich mir als Inhaber einer GmbH oder AG auszahlen? Kann ich eine möglichst steueroptimierte Variante wählen? Eine schwer zu beantwortende Frage. Der Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) steht mit seiner Gesellschaft auf zwei verschiedene Arten in Beziehung. Er ist Anteilsinhaber und zugleich Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Dies kann zu Interessenkonflikten führen und zwar im Bereich der Sozialversicherungen oder im Bereich der Steuerpolitik.

In diesem Blog-Artikel zeigen wir Ihnen auf, wie diese Konflikte umschifft werden können. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Lohn oder Dividende?

In der Brust eines Inhabers einer Aktiengesellschaft oder GmbH schlagen zwei Herzen: Er ist Angestellter und gleichzeitig Inhaber bei seiner eigenen Firma. Als Inhaber kann er wie jeder andere einen Arbeitsvertrag bei seinem Unternehmen abschliessen und übt in diesem Fall eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Entsprechend ist das Geld, das er von seiner Firma im Rahmen seiner Tätigkeit von dem Unternehmen bezieht, regulärer Lohn. Häufig besteht auch ein Darlehensverhältnis zwischen dem Inhaber und seiner Gesellschaft. Bei einer Auszahlung von Lohn oder bei der Entrichtung von Zinsen findet keine wirtschaftliche Doppelbelastung statt, da sowohl Lohnzahlungen als auch Zinsen für die Gesellschaft abzugsfähigen Geschäftsaufwand darstellen. Dividenden hingegen werden aus bereits versteuertem Gewinn ausbezahlt.

Beispiel: Johann Küng ist Inhaber eine GmbH. Die GmbH schuldet ihm CHF 10’000, welche zu 2% verzinst werden. Johann kann vom Gewinn der GmbH seinen Lohn abziehen. Zudem kann Johann auch die Zinsen von CHF 200 vom Gewinn abziehen. Der Lohn und die Zinsen werden somit nicht vom Unternehmen versteuert, nur Johann muss dies über seine private Steuererklärung machen.

Aus Sicht der Gesellschaft ist die Auszahlung von Lohn die steuergünstigere Variante als die Ausschüttung von Gewinnen in Form von Dividenden. Aus Sicht des Anteilsinhabers kann sich die Sachlage hingegen umgekehrt darstellen: Gewinnausschüttungen unterliegen infolge der Teilbesteuerung von Dividenden einer milderen Besteuerung, wohingegen Löhne vollumfänglich zu versteuern sind. Zudem sind auf dem Lohn Sozialabgaben wie AHV und IV zu entrichten, was bei den Dividenden nicht der Fall ist.

Beispiel
Eine Dividende führt zu folgenden höheren Abgaben:

  • Höherer Gewinn in der Gesellschaft –> höhere Steuerbelastung im Unternehmen
  • Höherer Gewinn in der Gesellschaft –> höhere Vermögenssteuer beim Inhaber

Mehr Lohn führt zu folgenden höheren Abgaben:

  • Höhere Lohnzahlungen –> höhere Beiträge an die Sozialversicherungen
  • Höhere Lohnzahlung –> höhere Einkommenssteuer beim Inhaber

Somit muss jeweils separat bei der Entscheidung ob Lohn oder Dividende ausbezahlt wird, eine Berechnung gemacht werden, was bezüglich allgemeinen Abgaben am idealsten ist.

 

Angemessenheit des Lohns des Inhabers

Bei der Festsetzung des Lohns, welcher der Inhaber eines Unternehmens bezieht, besteht eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Um ein Missbrauch und die Umgehung von Abgaben zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, innerhalb derer man sich bewegen soll und darf.

Zu hoher Lohn

Die Frage, ob ein zu hoher Lohn vorliegt, ist anhand eines Drittvergleiches zu ermitteln und wird im Einzelfall anhand der folgenden Kriterien entschieden:

  • Innerbetrieblicher Lohnvergleich
  • Branchenvergleich
  • Finanzielle Möglichkeiten des Unternehmens
  • Umfang und Höhe von bisherigen Dividendenausschüttungen
  • Ausbildung des Anteilsinhabers sowie Stellung und Funktion innerhalb des Unternehmens

Eine steuerliche Korrektur des vereinbarten Salärs ist angesichts des erheblichen Ermessensspielraumes nur zulässig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein wesentliches bzw. offensichtliches Missverhältnis vorliegt.

Zu tiefer Lohn

Mit der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, d.h. mit der milderen Besteuerung von Dividenden, kann es für den Inhaber interessant sein, sich einen tiefen Lohn auszuzahlen. Gewinnausschüttungen (Dividenden) führen im Vergleich zu Lohnzahlungen beim Bund und in den meisten Kantonen zu einer geringeren Steuer- und Sozialabgabenlast. Aus diesem Grund werden häufig Gestaltungen gewählt, bei denen dem Anteilsinhaber ein untersetztes Salär ausbezahlt wird. Für die Bestimmung eines angemessenen Salärs kann grundsätzlich auf die bisherige Praxis und auf den Lohnrechner (Salarium) des Bundes zurückgegriffen werden. Eine Korrektur eines zu tiefen Lohns ist nur dann möglich, wenn sich der Anteilsinhaber eine Dividende ausschüttet und diese Dividende als zu hoch angesehen wird. Die AHV bzw. die SUVA werden bei einer Kontrolle den Lohn anpassen, wenn dieser zu tief ist, dabei gehen die Behörden wie folgt vor:

  1. Prüfung: Ist die Dividende angemessen, d.h. tiefer als 10% des Unternehmenswertes?

Wenn Nein, dann:

  1. Prüfung: Besteht ein angemessener Lohn (Kontrolle über Lohnrechner des Bundes)?

Wenn Nein, dann wird der Lohn bzw. die Dividende angepasst

Beispiel: Johann Küng besitzt eine Aktiengesellschaft welche aktuell einen Steuerwert von CHF 1’300’000.- aufweist, dieser Wert wurde vom Steueramt festgelegt für das aktuelle Jahr. Er hat in diesem Jahr eine Dividende von CHF 300’000.- beschlossen und sich einen Lohn von CHF 90’000.- ausbezahlt. Der AHV-Revisor geht wie folgt vor:

Aktueller Steuerwert der Unternehmung:                             CHF     1’300’000.-
Bruttodividende (10% vom Steuerwert):                               CHF     130’000.-
Ausgeschüttete Dividende (23%):                                         CHF     300’000.-
= theoretisch mögliche Aufrechnung max.:                          CHF     170’000.-

Da die Dividende nicht angemessen ist, also höher als 10% des Unternehmenswertens liegt, wird jetzt auch der Lohn kontrolliert.

Branchenüblicher Lohn:                                                         CHF     160’000.-
– ausbezahlter Lohn:                                                              CHF     90’000.-
= Umqualifikation Dividende in Lohn (max. CHF 170’000):   CHF     70’000.-

Der AHV-Revisor geht nun hin und qualifiziert CHF 70’000 der Dividende als Lohn um. Der Revisor stellt somit den branchenüblichen Lohn für Johann her. Die restliche Dividende von CHF 230’000 wird nicht umqualifiziert, obwohl diese immernoch über den 10% des Steuerwertes liegt.

Die Heraufsetzung des Lohnes wird durch die AHV vorgenommen und hat auch Auswirkungen auf die Steuerlast. Das bedeutet, dass auch das Steueramt die Umqualifikation von Dividende in Lohn berücksichtigt und damit die Steuern neu berechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen oder der Inhaber bereits definitiv veranlagt worden sind. In einem solchen Fall sind nur die Sozialabgaben inklusive Schuldzinsen nachzuzahlen.

Beispiel: Johann Küng wurde wie oben erwähnt ein Teil der Dividende (genau gesagt CHF 70’000.-) als Lohn umqualifiziert. Die Gesellschaft und er selber sind zum Zeitpunkt der Umqualifikation aber von den Steuerbehörden bereits definitiv veranlagt worden, aus diesem Grund muss er von den Steuerbehörden keine Nachrechnung erwarten. Lediglich die AHV wird ihren Teil der Sozialversicherungsabgaben von Johann samt Schuldzinsen einverlangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überhöhter Lohn wird anhand folgender Kriterien ermittelt:
    • Innerbetrieblicher Lohnvergleich
    • Branchenvergleich
    • Finanzielle Möglichkeiten des Unternehmens
    • Umfang und Höhe von bisherigen Dividenden
    • Ausbildung des Anteilsinhabers sowie Stellung und Funktion im Unternehmen
  • Zu tiefer Lohn wird wie folgt ermittelt:
    • Prüfung, ob Dividende angemessen ist, d.h. ob Dividende < 10% des Unternehmenswertes ist. Wenn Nein, dann:
      • Prüfung, ob angemessener Lohn besteht, d.h. Kontrolle über Lohnrechner des Bundes. Wenn Nein, dann wird der Lohn angepasst
    • Einen zu tiefen Lohn können die Steuerbehörden nur anpassen, wenn der Aktionär und die Gesellschaft noch nicht definitiv veranlagt wurden

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