Liquidation einer Einzelfirma

und so wirds gemacht

 

Auflösung und Liquidation einer Einzelfirma

Gesellschaften existieren in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt. Eine Liquidation oder Auflösung kommt in der Regel dann zum Zug, wenn finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Geld allein ist aber nicht der Grund für eine Liquidation oft ist es auch möglich, dass kein geeigneter Nachfolger gefunden werden kann oder langfristig keine Perspektiven für das Unternehmen bestehen. Im Folgenden Blogbeitrag zeigen wir Ihnen die Liquidationsregeln der einzelnen Gesellschaftsformen auf.

 

Liquidation einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft

Die Liquidation eines Einzelunternehmens sowie einer Kollektivgesellschaft beginnt mit dem Zurückzahlen der Schulden. Vermögen wird verwertet um damit die Schulden zu bezahlen. Liegt der Verwertungserlös über dem Einkommensteuerwert, so realisiert das Unternehmen stille Reserven.

Beispiel: Johann Küng möchte sein Einzelunternehmen auflösen. Als Vermögenswert hat er ein Fahrzeug. In seiner Buchhaltung hat dieses den Wert von CHF 2’000. Johann kann das Fahrzeug an einen Händler für CHF 5’000 verkaufen. Sein Einzelunternehmen macht somit einen Gewinn von CHF 3’000 und hat sogenannte stille Reserven aufgelöst.

Grundsätzlich muss der Liquidationsgewinn einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert werden. Der Liquidationsgewinn wird im Jahr der Erzielung mit dem übrigen Einkommen versteuert. Seit dem 1. Januar 2011 ist für Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft die Liquidation steuerlich gemildert worden. Von dieser milderen Besteuerung kann gebrauch machen, wer die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt und das 55. Altersjahr erreicht hat. Es ist zu beachten, dass auf dem Liquidationsgewinn Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind.

 

Mildere Besteuerung für Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft

Die mildere Besteuerung ist aus zwei Gründen gerechtfertigt: Erstens muss berücksichtigt werden, dass stille Reserven über Jahre hinweg aufgehäuft werden und bei der Liquidation zu einer unverhältnismässig hohen steuerlichen Belastung führen kann. Zweitens bildet der Liquidationsgewinn häufig einen Teil der Altersvorsorge des Inhabers der Einzelfirma.

Eine Voraussetzung für die mildere Besteuerung ist die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des 55. Altersjahr (Art. 37b DBG). Nicht schädlich ist allerdings, wenn eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtung und Personal weitergeführt wird. Als geringfügig wird ein jährliches Nettoeinkommen erachtet, welches tiefer ist als die BVG-Einrittsschwelle (BVG-Eintrittsschwelle 2018: CHF 21’150.-).

Beispiel: Johann Küng ist 60. Jahre alt und gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Er wird aber noch wenige Kunden weiter betreuen, da ihm am Herzen liegen. Sein Gewinn liegt bei jährlich CHF 15’000. Er kann somit von der milderen Besteuerung profitieren.

Mehr zur milderen Besteuerung nach Aufgabe der Selbständigkeit kann auf den entsprechenden kantonalen Steuerämtern nachgelesen werden. Hierzu wird die Seite des Kanton Thurgau empfohlen mit einem interessanten Rechenbeispiel (Link).

 

Liquidation einer Einzelunternehmung mit Verlust

Es ist möglich, dass ein Einzelunternehmen aus der Liquidation einen Verlust erwirtschaftet. Dies kann der Inhaber mit dem übrigen Einkommen des betreffenden Steuerjahres verrechnen.

Beispiel: Johann Küng liquidiert sein Einzelunternehmen und hat dabei einen Verlust von CHF 10’000 gemacht. Seine Frau arbeitet Teilzeit und kommt auf ein Nettoeinkommen von CHF 25’000. Die Küngs können nun den Verlust der Einzelfirma mit dem Einkommen verrechnen, somit müssen sie nur CHF 15’000 versteuern.

 

Liquidation einer Einzelunternehmung und die Ämter

Die Einzelunternehmung kann nach dem zurückzahlen der Schulden beim Handelsregister abgemeldet werden. Dies kann mit einem einfachen Brief erfolgen in dem steht, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. Das Handelsregister Zürich hat eine Vorlage diesbezüglich online (Link zum Formular). Das Handelsregister wird für die Löschung eine kleine Gebühr erheben und es ist damit zu rechnen, dass zwei Wochen für die Bearbeitung benötigt werden.

Die Abmeldung bei der SVA erfolgt in gleicher Weise. Hierzu einfach ein Brief an die zuständige kantonale Ausgleichskasse senden.

Vergessen Sie diesbezüglich auch die Abmeldung bei der Mehrwertsteuer nicht.

 

Liquidation und Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALV)

Eine versicherte Person erhält Arbeitslosengeld der ALV, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) während mindestens 12 Monaten ALV-Beiträge bezahlt hat. Selbständigerwerbende zahlen aber in der Regel keine Beiträge an die ALV. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Es besteht aber eine Ausnahme. Wenn der Selbständigerwerbende vor seiner Selbständigkeit als Arbeitnehmer gearbeitet hat und nach kurzer Zeit seine Selbständigkeit wieder aufgibt. In diesem Fall ist es möglich die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu beantragen. Die Rahmenfrist wird sich dann um die Dauer der Selbständigkeit verlängern. Im Maximum aber um zwei Jahre.

Beispiel: Johann Küng hat 14 Monate als Selbständigerwerbender gearbeitet. Die Rahmenfrist verlängert sich somit von 2 Jahren auf 3 Jahre und 2 Monate. Hat Johann während diesen 3 Jahren und 2 Monaten mindestens 12 Monaten als Angestellter gearbeitet, so besteht der Anspruch auf Arbeitslosengelder.

Peter Küng hat 3 Jahre als Selbständigerwerbender gearbeitet. Die Rahmenfrist verlängert sich somit von 2 Jahren auf die maximalen 4 Jahre. Hat Johann währen diesen 4 Jahren mindestens 12 Monaten als Angestellter gearbeitet, so besteht der Anspruch auf Arbeitslosengelder.

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Ablauf der Liquidation einer Personengesellschaft
    • Rückzahlung sämtlicher Schulden
    • Löschung beim Handelsregister beantragen
    • Löschung bei der SVA beantragen
    • Löschung bei der MWST und allfälligen anderen Ämtern
  • Liquidationsgewinn
    • Mildere Besteuerung gemäss Art. 37b DBG möglich
      • Voraussetzung ist die Aufgabe der Selbständigkeit
      • Geringfügige Erwerbstätigkeit weiterhin möglich
    • Liquidationsgewinn ist sozialversicherungspflichtig
  • Liquidationsverlust
    • Verlust kann mit übrigen Einkommen verrechnet werden
  • Arbeitslosengeld
    • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

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