Liberierung mit Bitcoin

Was gilt es dabei zu beachten?

Am 25. September 2017 hat das Handelsregisteramt Zug als erstes Handelsregisteramt in der Schweiz ein Unternehmen eingetragen, welches mit einer Kryptowährung (Bitcoins) als Sacheinlage liberiert wurde. In der Zwischenzeit sind weitere GmbH oder auch AG dazugekommen. Die Anfragen diesbezüglich häufen sich. Was gilt es aber dabei zu beachten?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie das Wichtigste dazu.

Sacheinlage

Soll eine Gründung einer GmbH oder einer AG mittels Kryptowährung erfolgen, so spricht man nicht von einer Bargründung, sondern von einer Sacheinlagegründung. Das Unternehmen wird somit mit der Kryptowährung (z.B. Bitcoins) liberiert. Es gelten somit die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung bezüglich Sacheinlagegründung. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr über die allgemeine Sacheinlagegründung (Link).

 

Welche Kryptowährungen

Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage dient, muss er diverse Kriterien erfüllen. Der Gegenstand muss aktivierbar, frei verfügbar, übertragbar und verwertbar sein. Somit gilt, dass je verbreiteter eine Kryptowährung ist und je aktiver damit gehandelt wird, desto eher werden diese Kriterien erfüllt. Die Handelsregister orientieren sich dabei an der Auflistung der Webseite Coinmarketcap.com. Je höher der Rang einer Kryptowährung ist, desto eher kann sie als Sacheinlage dienen. Ohne weiteres werden aktuell die Kryptowährungen Bitcoin (BTC) und Ether (ETH) als Sacheinlage akzeptiert. Aber auch eine Gründung mit anderen Kryptowährungen wie Ripple (XRP), Bitcoin Cash (BCH) oder Litecoin (LTC) sollte möglich sein. Es empfiehlt sich aber mit dem Handelsregister vorab Rücksprache zu halten. Je nachdem sind noch weitere Unterlagen erforderlich, welche die Sacheinlagekriterien nachweisen, erforderlich.

 

Bezeichnung der Kryptowährung

Die Kryptowährung ist bei der Gründung eindeutig zu bezeichnen. Alleine die Bezeichnung «Bitcoin» genügt zum Beispiel nicht. Es wird empfohlen, die jeweilige Abkürzung hinzuzufügen. Bei Bitcoin wäre dies zum Beispiel «BTC». Des ist z.B. auch möglich die Bezeichnung «Bitcoin (Digitalwährung)» für die Gründung zu verwenden.

Gründungsbericht

Im Gründungsbericht muss insbesondere die Bewertungsmethode offengelegt werden. Es mussdaher die für die Bewertung verwendete Handelsplattform und der dort angegebene Marktwert erwähnt werden. Wir empfehlen hier die grossen Handelsplattformen wie zum Beispiel Coinbase.com zu verwenden. Die Handelsregister stützen sich für die Umrechnung oft auf die Webseite www.finanzen.ch.

 

Kapitaldeckung
Das Kapital in Schweizer Franken muss sowohl im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung (Zeitpunkt beim Notar) als auch im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister gedeckt sein. Aufgrund der starken Schwankungen empfiehlt es sich, bei der Einlage einer Kryptowährung eine Sicherheitsmarge einzubauen.

Beispiel: Johann Küng möchte eine GmbH mit Bitcoins gründen. Dafür möchte er 3 Bitcoins (BTC) einlegen. Der Kurs zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung, also im Zeitpunkt als er beim Notar war, lag bei CHF 7’000. Das Kapital war somit in diesem Zeitpunkt gedeckt. Einige Tage darauf erlitt die Kryptowährung einen Einbruch und war nur noch CHF 6’000 wert. Der Handelsregisterbeamte wird die Gründung somit zurückweisen, denn im Zeitpunkt der Handelsregisterbearbeitung war das Kapital nur noch mit CHF 18’000 gedeckt. Johann hat nun drei Möglichkeiten:

  1. Er wartet bis sich die Kryptowährung wieder erholt und das Kapital gedeckt ist
  2. Er bringt weitere Sachgegenstände ein das Unternehmen ein und muss die Gründungsunterlagen anpassen
  3. Er zahlt die Differenz auf ein Sperrkonto ein und muss die Gründungsunterlagen anpassen

Aus diesem Beispiel ist zu sehen, dass die Sicherheitsmarge bei der Gründung mit Kryptowährung sehr wichtig ist und der zeitliche Ablauf sehr entscheidend bei der Gründung sein kann.

 

 

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