Einzelfirma gründen – das müssen Sie über diese Rechtsform wissen

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Um unternehmerisch tätig zu sein, benötigen Sie die für Sie passende Rechtsform. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht gibt es nur eine endliche Anzahl davon. Die Gestaltung ist somit nicht frei. Aus diesem Grund muss sich der Gründer mit den einzelnen Rechtsformen auseinandersetzen um seine Bedürfnisse abdecken zu können.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen für wen die Einzelfirma die ideale Rechtsform für den Start in die Selbständigkeit darstellt und wo die Stolpersteine sein können. Ganz am Schluss finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten.

Eine Einzelfirma gründen – das müssen Sie wissen

Handelsregistereintrag

Wer ein Gewerbe betreibt kann seine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen. Eine Pflicht für die Eintragung einer Einzelfirma im Handelsregister besteht ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 (Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 HRegV). Damit Sie aber mit dem Geschäft tätig werden dürfen, ist der Eintrag nicht notwendig. Der Eintrag hat somit nur deklaratorische Wirkung.

Eine Prüfung der freiwilligen Eintragung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000 ist zu empfehlen. Es kann vorkommen, dass Lieferanten, Kunden oder Geschäftspartner den Eintrag sehen möchten. Zudem hilft der Handelsregistereintrag beim Erhalt der Selbständigkeitserklärung.

Wirkung des Handelsregistereintrages

Folgende Wirkungen sind mit dem Eintrag der Einzelunternehmung im Handelsregister verbunden:

Firmenschutz am Ort der Eintragung

Eine dritte Person darf den selben Firmennamen nicht mehr benützen. Der Schutz gilt aber nur für die entsprechende politische Gemeinde und den dazugehörigen Wirtschaftsraum.

Möglichkeit, von den gesetzlich normierten Handlungsvollmachten Gebrauch zu machen

Sie können weiteren Personen (Mitarbeiter, Partner, usw.) eine Unterschriftsberechtigung erteilen. Diese kann auch als Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen werden, d.h. es müssen zwei zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen, damit die Unterschrift verbindlich ist.

Haftung

Als Inhaber einer Einzelfirma unterliegen Sie der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG). In einem Konkursfall haftet zuerst das Geschäftsvermögen. Sollte dies nicht ausreichen, haften Sie persönlich für die restlichen Schulden. Im Konkursfall wird zuerst Ihr persönliches Vermögen bestimmt, d.h. es findet eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung wie bei einer Scheidung statt (nur, wenn Sie verheiratet sind). Das Ihnen auf diese Weise zugewiesene Vermögen haftet für die übrigen Schulden Ihrer Einzelfirma.

Name der Einzelfirma

Jedes Einzelunternehmen benötigt einen Namen. Ein wesentlicher Bestandteil des Namens ist der Familienname des Gründers, somit von Ihnen. Es sind auch Fantasiebezeichnungen in Verbindung mit dem Familiennamen möglich. Wie bereits oben erwähnt kann kein Dritter mit demselben Firmennamen in der gleichen politischen Gemeinde auftreten.

Beispiel: Johann Küng wohnt in Zürich und ist bereits seit einigen Jahren als Maler in einem mittelgrossen Betrieb tätig. Er entscheidet sich neu eine Einzelfirma zu gründen.

Mögliche Firmennamen sind zum Beispiel:

  • Küng Malergeschäft
  • Johann Küng Malergeschäft
  • Malergeschäft, Inhaber Johann Küng
  • «Fantasiename», Inh. Küng

Pflicht zur kaufmännischen Buchführung

Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung) besteht, sofern die Einzelunternehmung mehr als CHF 500’000 Umsatz im Jahr erwirtschaftet. Einzelfirmen mit weniger Umsatz müssen lediglich über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 OR).

Selbständigkeit und Sozialversicherungen

Die Qualifikation, ob eine Person als selbständig gilt oder nicht, fällt die Sozialversicherungsanstalt (kurz SVA, in gewissen Branchen auch die SUVA). Jede Gesellschaft muss sich mit einem entsprechenden Formular anmelden (ein Beispiel für den Kanton Zürich finden Sie hier: Fragebogen). Als Einzelunternehmen ist es extrem wichtig die Zustimmung zur Selbständigkeit zu erhalten. Diese erlaubt es Ihnen für die betreffende Tätigkeit die Sozialversicherungen (AHV, EO, ALV) selbst abzurechnen und somit im Auftrag aufzutreten. Haben Sie die Erklärung nicht, so muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und Sie sind somit wieder Arbeitnehmer.

Die SVA bzw. SUVA prüft einige Punkte um die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung als selbständig Erwerbender genehmigen zu können.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Unter eigenem Namen auftreten
  • Verlustrisiko selbst tragen
  • Auf eigene Rechnung tätig sein
  • Allfällige Investitionen
  • Allfällige Verträge mit Dritten

Sie sollten mit dem Formular bereits mindestens 3 Rechnungen an Kunden sowie 3 Offerten an potentielle Kunden vorweisen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die SVA bzw. die SUVA das Gesuch zurückweist bzw. noch nicht abschliessend bearbeiten kann.

Beispiel: Johann Küng hat sein Malergeschäft im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen lassen. Nun hat er einen Fragebogen der SVA erhalten. Er füllt diesen aus und legt folgende Dokumente bei:

  • Handelsregisterauszug
  • Aufstellung der Investitionen inkl. Kopie der Rechnungen (er hat Malerutensilien und einen Lieferwagen gekauft)
  • Den Mietvertrag für die Büroräume
  • 3 Offerten an potentielle Kunden
  • Er konnte erst 2 Rechnungen an Kunden schreiben, legt aber beide als Kopie bei. Unter Bemerkungen schreibt er der SVA, dass weitere Rechnungen folgen werden
  • Eine Visitenkarte und einige seiner Flyer legt er bei, mit einem Vermerk auf seine Internetseite

Haupterwerb vs. Nebenerwerb

Bei der Anmeldung für die Selbständigkeit werden Sie gefragt, ob Sie die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben möchten. Die Unterstellung hat eine weitreichende Folge.

Wenn die Einzelunternehmung im Haupterwerb angemeldet wird, haben Sie die Möglichkeit, das Vorsorgekapital aus der 2. Säule zu beziehen. Dieser Bezug muss innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. Für einen Bezug müssen Sie mit der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung Kontakt aufnehmen oder mit der Bank bei der Sie Ihr Freizügigkeitskonto haben. Mit Bezug der 2. Säule wird eine Steuer auf Kapitalleistungen ausgelöst. Die Steuerbelastung kann in den meisten Fällen auf den entsprechenden kantonalen Steuerrechnern berechnet werden.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Pensionskassenvorbezug.

Die Anmeldung als Nebenerwerb bedingt, dass die Person bereits einen Haupterwerb hat. Der Haupterwerb muss sich in der Tätigkeit vom Nebenerwerb unterscheiden.

Weitere Informationen bezüglich Haupterwerb / Nebenerwerb finden Sie hier.

Sozialversicherungen

Mit dem Erhalt der Selbständigkeitserklärung gilt man in der Folge für die betreffende Tätigkeit als selbständig erwerbend und muss die AHV selber abführen. Mit der AHV geht auch die EO einher, d.h. diese Beiträge werden über Ihre Steuererklärung als Privatperson erhoben. Es gibt keine Beträge an die ALV (Arbeitslosenversicherung).

Beispiel: Johann Küng hat sein Malergeschäft im Jahr 2016 erfolgreich gegründet. Es ist März 2017 und er muss nun die Steuererklärung ausfüllen. Aus seiner Buchhaltung kann er entnehmen, dass er einen Gewinn von CHF 60’000 erwirtschaftet hat. Auf diesen Gewinn muss er nun Einkommenssteuer bezahlen und seine Abgaben an die AHV und EO entrichten. Die Abgaben betragen für Johann Küng 9.65% vom erwirtschafteten Gewinn. Die genaue Tabelle über die Beiträge finden Sie hier.

Hinsichtlich der Unfallversicherung, der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge müssen Sie selber aktiv werden, um den Versicherungsschutz den neuen Umständen anzupassen.

Alternativ hat ein Inhaber einer Einzelfirma, ohne Anschluss an eine Pensionskasse die Möglichkeit 20% des Nettoerwerbseinkommens (Gewinn der Einzelunternehmung), maximal aber CHF 33’840 (Stand 2017) in die Säule 3a einzuzahlen. Den aktuellen Betrag finden Sie hier. 

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Eintragungspflicht beim Handelsregister ab CHF 100’000 Jahresumsatz
  • Schutz des Firmennamens nur am Ort der Eintragung
  • Firmenname muss Familienname enthalten
  • Buchführungspflicht ab CHF 500’000 Jahresumsatz
    • Bei einem tieferen Umsatz genügt ein Ausweis über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
  • Persönliche Haftung, d.h. mit dem privaten Vermögen
  • Erhalt der Selbständigkeit, wenn
    • Inhaber Unternehmensrisiko trägt
    • unter eigenem Namen auftritt
    • bereits Rechnungen versendet hat
  • Selbständigkeit im Haupterwerb ermöglicht den Bezug des Vorsorgekapital der 2. Säule
  • AHV und EO Abgaben über den Gewinn der Gesellschaft
  • Restliche Sozialversicherungsabzüge sind freiwillig

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