Die Einzelfirma ist eine Rechtsform, die schnell und einfach gegründet ist. Aus diesem Grund fragt man sich häufig, weshalb man sich für die Gründung einer Einzelfirma Hilfe holen soll. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei der Einzelfirma viele Fehler bei der Gründung gemacht werden können. Dabei handelt es sich häufig um Fehler die erst nach der Gründung zum Tragen kommen und mit erheblichen Kosten verbunden sein können.
Bei Fragen zur Gründung einer Einzelfirma beraten wir dich gerne, damit wir die einzelnen Stolpersteine aufzeigen können.
Die 7 häufigsten Fehler bei der Gründung einer Einzelfirma
Fehler 1: Ich entwerfe so schnell wie möglich mein Logo damit ich die Briefschaften und den Internetauftritt bereits vor dem Handelsregistereintrag meiner Einzelfirma habe.
Immer wieder lassen Neugründer ihr Logo und ihre Briefschaften erstellen, bevor Ihre Einzelfirma gegründet ist. Nicht selten stellt sich aber heraus, dass die gewünschte Firmenbezeichnung der Einzelfirma aus firmenrechtlichen und/oder markenrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist. D.h. der Neugründer muss einen neuen Firmennamen suchen und somit sind auch die bereits getätigten Aufwände für Logo und Briefschaften umsonst gewesen.
Diese Ausgaben hätten relativ einfach durch eine vorgängige Beratung und Abklärung der Firmen- und Markenrechte eingespart werden können.
Weiter ist es bei der Einzelfirma wichtig, dass auch der Familienname ein Bestandteil des Firmennamens ist. Nur so erkennen Dritte eindeutig, was für eine Rechtsform hinter der Firmenbezeichnung steht.
Tipp 1: Verwenden Sie den Firmennamen erst, wenn Sie die notwendigen Abklärungen diesbezüglich gemacht haben und bestenfalls die damit zusammenhängenden Firmen- und Markenrechte erworben haben.
Fehler 2: Ich lasse meine Einzelfirma nicht im Handelsregister eintragen und spare dadurch Geld.
Die Einzelfirma muss erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 im Handelsregister eingetragen werden. Viele Neugründer stellen sich somit die Frage ob eine Eintragung im Handelsregister sinnvoll ist und die damit zusammenhängenden Kosten nicht besser eingespart werden sollten.
Hier kommt es ganz auf Ihre Zukunftspläne an. Falls du bereits über einige Kunden verfügst, nicht direkt auf Neukunden angewiesen bist und davon ausgehst, unter CHF 100’000 Umsatz zu bleiben, kannst du auf die Eintragung im Handelsregister verzichten. Wenn du im Handelsregister eingetragen bist, können potentielle Kunden im Firmenindex zefix.ch nachschauen, was dein Unternehmen tut, wo es domiziliert und wer der Inhaber/die Inhaberin ist. Dies schafft Vertrauen.
Tipp 2: Lass deine Einzelfirma mit einem Umsatz unter CHF 100’000.- dennoch im Handelsregister eintragen, sofern du auf Neukunden angewiesen bist. Die CHF 200.- bis CHF 300.- sind gut investiert.
Fehler 3: In meinem Firmenzweck schreibe ich detailliert, was ich zu Beginn über mein Unternehmen anbiete?
Häufig wissen Neugründer noch nicht genau wie weit das Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot in naher Zukunft ausgebaut werden soll. Damit nicht bei jedem Ausbau der Unternehmenszweck im Handelsregister mutiert werden muss (eine Handelsregistermutation hat immer auch Kosten zur Folge), sollte der Firmenzweck von Anfang an so allgemein gestaltet werden, dass er möglichst viel unternehmerisches Handeln zulässt. Für das Handelsregister ist es aber entscheidend, dass der Beschrieb nicht zu allgemein ist. D.h. aus dem Beschrieb heraus muss die eigentliche Tätigkeit nachvollziehbar sein. Ein Unternehmenszweck «Handel mit Waren aller Art» wäre somit heute nicht eintragungsfähig.
Weiter gilt zu berücksichtigen, dass gewisse Formulierungen im Firmenzweck bei den Versicherungen zusätzliche Gebühren verursachen, da man zusätzliche Risikoklassen mitversichern muss.
Tipp 3: Lass deinen Firmenzeck durch einen Experten prüfen, um nicht eine Rückweisung vom Handelsregisteramt oder zu hohe Versicherungsprämien zu riskieren.
Fehler 4: Ich mache mich selbständig um weiterhin für meinen Arbeitgeber aber als Freelancer zu arbeiten und beziehe dadurch meine Pensionskassengelder vor.
Es ist korrekt, dass man als Selbständiger die Möglichkeit hat, die Pensionskassengelder vorzubeziehen. Hierbei gilt aber einiges zu beachten, denn erst wenn die SVA (bzw. die SUVA) einem die Selbständigkeit bestätigt hat, hat man das Recht diese Gelder zu beziehen.
Um die Selbständigkeitsbestätigung zu erhalten, musst du Folgendes erfüllen: Du hast nur Anspruch auf die Pensionskassengelder, wenn du die Einzelfirma im Haupterwerb führst. Insbesondere müssen mind. 3 Rechnungen an bestehende Kunden vorhanden sein, da es nachzuweisen gilt, dass man unabhängig ist. Wenn du also in Zukunft für deinen aktuellen Arbeitgeber als Selbständiger im Auftrag arbeiten möchtest, brauchst du noch weitere Auftraggeber. Nur mit einem Auftraggeber wirst du die Selbständigkeitserklärung nicht erhalten, da du faktisch nach wie vor bei deinem Arbeitgeber angestellt bist. Du musst der SVA (bzw. der SUVA) aufzeigen, dass du unabhängig bist (mehrere Auftraggeber hast) und das Risiko selbst trägst.
Fehler 5: Solange ich im Inland einen Umsatz von weniger als CHF 100’000 erwirtschafte, beantrage ich keine Mehrwertsteuernummer.
Rechtlich betrachtet ist es korrekt, dass du bei einem Umsatz von weniger als CHF 100’000 im Inland nicht verpflichtet bist, eine Mehrwertsteuer-Nummer zu beantragen und dadurch die Mehrwertsteuer (MWST) auch abzurechnen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Mehrwertsteuer-Nummer freiwillig zu beantragen. Denn bei der effektiven Abrechnungsmethode erhältst du geleistete Vorsteuer zurückerstattet. Gerade im Aufbau eines Unternehmens fallen häufig grössere Investitionen an. Hier kann einiges eingespart werden, wenn du Mehrwertsteuer-pflichtig bist. Zudem wirkt ein Unternehmen ohne Mehrwertsteuer-Nummer sehr klein.
Tipp 5: Wenn du dich über die effektive Abrechnungsmethode der Mehrwertsteuer unterstellst, erhältst du die geleistete Mehrwertsteuer auf deine Investitionen zurücker.
Fehler 6: Mit der Einzelfirma spare ich Geld, da ich weniger Sozialleistungen zu zahlen habe.
Mit der Einzelfirma ist dein Lohn weniger versichert als wenn du als Angestellter Lohn beziehst (z. B. keine berufliche Vorsorge, keine Arbeitslosenversicherung). Dies bedeutet aber nicht, dass du auch weniger Sozialleistungen bezahlen musst.
Fehler 7: Da ich zu Beginn keinen Gewinn erwirtschafte muss ich keine AHV-Beiträge bezahlen.
Bei der Einzelfirma werden die AHV-Beiträge auf der Höhe es erzielten Gewinns berechnet. Die Berechnungsskala startet bei einem jährlichen Erwerbseinkommen von CHF 9’400 mit einem Beitragssatz von 5.196% und endet bei CHF 56’400 mit einem Beitragssatz von 9.650%. Solltest du zu Beginn unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400 liegen, bedeutet dies nicht, dass du keine Beiträge leisten musst. In diesen Fällen musst du der AHV unaufgefordert den Mindestbeitrag von CHF 503 einzahlen bzw. wenn du verheiratet bist den doppelten Mindestbeitrag. Dies ist sehr wichtig, damit keine Beitragslücke entstehen.
Tipp 7: Behalte den Gewinn und die damit verbundenen Sozialleistungen gut im Auge, damit du nicht verpasst, den Mindestbeitrag zu leisten, solltest du zu Beginn unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400 liegen.
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