Die gebundene individuelle Vorsorge

die Säule 3a

Die gebundene individuelle Vorsorge – die Säule 3a

Die gebundene individuelle Vorsorge ist eine zusätzliche Möglichkeit der Vorsorge. Die Leistungen der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und eben der freiwilligen Vorsorge sollen den bisherigen Lebensstandard auch nach der Pensionierung erhalten. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr über die Leistungen dieser Vorsorgeform.

Beiträge

Wer bezahlt die Beiträge an Säule 3a?

Grundsätzlich alle, die sich freiwillig versichern möchten und ein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Jede Person hat die Möglichkeit bei einer Bank oder einer Versicherung die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Diese Art den Lebensstandard nach der regulären Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten ist freiwillig. Die versicherte Person kann die Beiträge selbst festlegen und überweist das Geld auf ein Sperrkonto. Diese Gelder können nur unter bestimmten Umständen bezogen werden.

Personen, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können den Bezug der Leistungen aus der freiwilligen Vorsorge bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben. Längstens aber 5 Jahre. Es besteht aus diesem Grund die Möglichkeit, weiterhin in eine Vorsorge der steuerlich begünstigten Säule 3a einzuzahlen.

Leistungen

Welche Leistungen erbringt die Säule 3a?

Die Säule 3a erbringt Leistungen bei Alter, Invalidität, für Hinterlassene und zur Förderung von Wohneigentum. Die versicherte Person kann die Leistungen der individuellen Vorsorge entweder als Rente oder als Kapital beziehen. Diese Leistungen erhält sie zusätzlich zur AHV/IV und zur beruflichen Vorsorge.

Wann und wie können Versicherte ihren Anspruch geltend machen?

Grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts eines versicherten Ereignisses (Alter, Tod oder Invalidität). Dies wird direkt bei der Bank bzw. bei der Versicherung beantragt. Zudem kann für selbstbewohntes Wohneigentum das Geld bezogen werden.

Auch Selbständigerwerbende (Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) können die Gelder der Säule 3a beziehen. Der Inhaber der Einzelfirma muss als Selbständiger im Haupterwerb anerkannt sein und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf nicht länger als 1 Jahr her sein. Es ist zu beachten, dass die Gelder der Säule 3a immer vollumfänglich bezogen werden müssen. Eine Teilauszahlung ist nicht möglich.

Einzahlung und Steuerabzug

Selbständigerwerbende

Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, die keiner beruflichen Vorsorge (BV) angeschlossen sind, dürfen bis 20% des Erwerbseinkommens, im Maximum aber CHF 33’840.- (Stand 2017) einzahlen.

Massgebend für die Höhe des Erwerbseinkommens ist der Gewinn und somit der Saldo der Erfolgsrechnung der Personengesellschaft. Sollte die Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft einen Verlust schreiben, so ist auch eine freiwillige Einzahlung nicht möglich. Die eingezahlten Beiträge können jeweils nur in der aktuellen Steuerperiode in Abzug gebracht werden.

Angestellte

Angestellte und somit auch Inhaber einer Aktiengesellschaft bzw. einer GmbH können pro Jahr maximal CHF 6’768.- (Stand 2017) in die Säule 3a einzahlen. Dieser Betrag wird dann in der aktuellen Steuererklärung direkt abgezogen. Ab und zu kommt es vor, dass Angestellte über diesen Maximalbetrag hinaus in die freiwillige Vorsorge einzahlen. Dieses zu viel bezahlte Geld kann mit der definitiven Veranlagung der Steuererklärung wieder vom Sperrkonto bezogen werden. Das macht auch Sinn, da über diesen Betrag der Steuerpflichtige in der Steuerklärung keinen Abzug geltend machen konnte.

Bank vs. Versicherung

Wie bereits erwähnt kann die versicherte Person wählen, ob sie die Vorsorge lieber bei einer Bank oder bei einer Versicherung abschliesst. Die Banken wie auch die Versicherungen sind denselben Gesetzen unterstellt. Aus diesem Grund spielt es aus steuerlicher Sicht keine Rolle, wo das Geld einbezahlt wird. Trotzdem haben beide Lösungen verschiedene Vor- bzw. Nachteile.

Bank

Banken bieten keinen Versicherungsschutz (Invalidität und Tod) an. Somit läuft die volle Prämie ins Alterskapital. Aus diesem Grund, erzielt der Versicherungsnehmer bei einer Bank einen höheren Kapitalbetrag für das Alter als bei einer Versicherung.

Versicherungen

Versicherungen bieten neben dem Sparen fürs Alter auch noch einen Versicherungsschutz (Invalidität und Tod) an. Diese Leistungen können von Banken nicht erbracht werden. Dadurch, dass mehr Risiko versichert ist, wird ein Teil der Prämie nicht fürs Ansparen von Alterskapital verwendet, sondern für den Risikoschutz. Das Alterskapital ist somit mit der Versicherungslösung geringer als mit einer Bankenlösung.

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