Das Ende der Inhaberaktien

Inhaberaktien waren der OECD und der EU ein Dorn im Auge. Da sie den Besitzern Anonymität bieten und Steuerbehörden damit das Leben schwer machen. Der Druck auf die Schweiz war gross, eine Lösung für Inhaberaktien zu finden. Das Parlament verabschiedete am 21. Juni 2019 das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke. Die Referendumsfrist lief bis am 10. Oktober 2019, nun tritt das neue Gesetz wie vom Bundesrat vorgeschlagen zum 1. November 2019 in Kraft.

18 Monate bis am 30. April 2021 Zeit

Gemäss dieser ersten Teilrevision des Aktienrechts ist im Wesentlichen ab 1. November 2019 die Neuausgabe von Inhaberaktien nicht mehr zulässig, ausser die AG ist börsenkotiert oder die Inhaberaktien sind als Bucheffekten ausgestaltet. Gemäss Übergangsregelung haben bestehende AGs 18 Monate Zeit, das heisst bis 30. April 2021, die Statuten zu ändern und die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Ohne fristgerechte Statutenänderung werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien geändert.

Die Gesellschaft trägt nach der Umwandlung diejenigen Aktionäre in das Aktienbuch ein, die ihre in Art. 697i OR des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben. Nach einer Zwangsumwandlung (18 Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes) können ehemalige Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Vorausgesetzt die Gesellschaft stimmt diesem Antrag zu.

Die Ausnahmen

Inhaberaktien sind wie bereits erwähnt inskünftig nur noch zulässig, wenn

  • die Gesellschaft Beteiligungspapiere kotiert hat oder
  • die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Liegt ein solcher Zulässigkeitstatbestand vor, muss die Gesellschaft beim Handelsregisteramt innert 18 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes einen entsprechenden Eintrag verlangen. Liegt kein Zulässigkeitstatbestand vor, hat die Gesellschaft bis zum Ablauf derselben Frist Zeit, noch bestehende Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln.

Inhaberaktien mit Fasoon zum Fixpreis frühzeitig umwandeln

Eine frühzeitige Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien ist empfehlenswert um den Handlungsspielraum zu erhalten und allfälligen Bussen aufgrund der neuen Straftatbestände in Bezug auf die Melde- und Registerführungspflicht vorzubeugen. Für CHF 490.- übernehmen wir die Umwandlung für Sie.

Mehr Informationen zu unserem Angebot.

 

Lesen Sie dazu auch unsere früheren Beiträge:

Mai 2019: Inhaberaktien – quo vadis? Ein Update.

Februar 2018: Steht die Schweizer Inhaberaktie vor dem Aus?

 

Weitere Infos:

Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (als PDF)

https://home.kpmg/ch/de/blogs/home/posts/2019/10/teilabschaffung-inhaberaktien.html

http://blog.vischer.com/de/das-ende-der-inhaberaktie-ein-update

https://www.cash.ch/news/politik/die-tage-der-inhaberaktie-sind-gezaehlt-1406729