Was hat die No-Billag-Abstimmung mit Ihrem Unternehmen zu tun?
Die Schweizer Stimmbürger haben am 04. März 2018 die No-Billag-Initiative abgelehnt. Aus diese Grund ist das alte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) immer noch in Kraft. Da dieses aber vor einiger Zeit geändert wurde, werden die Neuerungen planmässig eingeführt. Die empfangsgeräteabhängige Abgabe läuft Ende 2018 aus und wird ab dem 01. Januar 2019 durch eine geräteunabhängige ersetzt. Dies gilt für Haushalte und Unternehmen.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die Auswirkungen der No-Billag-Abstimmung auf Ihr Unternehmen.
Billag Gebühren für Gründer
Die Höhe der Radio- und TV-Abgaben für Unternehmen richtet sich ab dem Jahr 2019 nach dem zu deklarierenden Gesamtumsatz in der Mehrwertsteuerabrechnung. Aus diesem Grund schulden Unternehmen, welche in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, ab einem weltweiten Umsatz von CHF 500’000.- und mehr zwangsläufig Radio- und TV-Abgaben. Es gilt dabei folgender Tarif:
Weltweiter Umsatz pro Jahr |
Abgabe pro Jahr |
Bis CHF 499’999.- |
CHF 0 |
CHF 500’000 bis CHF 999’999 |
CHF 365 |
CHF 1 Mio. bis CHF 4’999’999 |
CHF 910 |
CHF 5 Mio. bis CHF 19’999’999 |
CHF 2’280 |
CHF 20 Mio. bis CHF 99’999’999 |
CHF 5’750 |
CHF 100 Mio. bis CHF 999’999’999 |
CHF 14’240 |
Ab 1 Milliarde |
CHF 35’590 |
Somit ist zu sehen, dass auch Gründer einer GmbH oder Aktiengesellschaft in Ihren Finanzplan die Billag Gebühren einplanen müssen. Das Selbe gilt für die Kollektivgesellschaft und Einzelfirma.
Ausmass der neuen Gebührenerhebung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welche für die Mehrwertsteuer zuständig ist, geht von rund 142’000 Unternehmen aus, die ab 2019 eine Rechnung für die Radio- und TV-Abgabe erhalten werden. Dies sind ungefähr 40% aller Mehrwertsteuerpflichtigen-Unternehmen.
Bei einem sehr tiefen Inlandumsatz und einem hohen Umsatz im Ausland kann die Unternehmensabgabe sogar die in der Schweiz geschuldete Mehrwertsteuer übersteigen, denn der weltweite Umsatz ist entscheidend für die Radio- und TV-Abgabe.
Beispiel: Johann Küng hat einen Online-Shop. Dieser ist im deutschsprachigen Raum sehr bekannt und er hat Kunden vor allem in Deutschland und Österreich. Sein Umsatz in der Schweiz beträgt nur CHF 10’000 während er im Ausland (DE und AT) einen Umsatz von rund 1 Mio. erwirtschaftet. Seine Mehrwertsteuerabgabe in der Schweiz beträgt CHF 770.- (7.7% auf CHF 10’000) und seine Radio- und TV-Abgabe betragen CHF 910.-.
Was hat die MWST-Abrechnung mit der Radio- und TV-Abgaben zu tun?
Da die Gebühren für Radio und TV über die MWST erhoben werden, muss nun in jeder MWST-Abrechnung der weltweite Umsatz zuverlässig angegeben wird. Dies gilt für inländische wie auch für ausländische Unternehmen. Bisher konnte davon absehen werden, da die MWST diesbezüglich sehr tolerant war.
Ändert sich schon etwas für das Jahr 2018?
Für inländische und ausländische Unternehmen gelten leicht andere Regeln:
- Inländische Unternehmen müssen in der MWST-Abrechnung ihren weltweiten Umsatz laufend periodengerecht zeigen
- Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz keine Betriebstätte haben und im Inland zudem ausschliesslich steuerbare Leistungen erbringen, können eine Vereinfachung anwenden. Sie müssen nur ein Mal jährlich den weltweiten Umsatz angeben.
Bei weiteren Fragen bezüglich den Billag Gebühren und Ihrem Unternehmen (GmbH, AG, Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) steht das Fasoon-Team den Gründer gerne zur Verfügung.
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