Steuerliche Aspekte sind für viele wichtig bei der Wahl der geeigneten Unternehmensform. Machen Sie sich Gedanken zu 7 Aspekten und deren steuerrechtlichen Folgen für Sie und Ihr Unternehmen um zu entscheiden ob Sie lieber eine GmbH, eine AG, eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft gründen sollten. Am Ende des Artikels finden Sie eine kurze Übersicht über die einzelnen Punkte.
Es gibt keine allgemeingültige Patentlösung
Personengesellschaften (Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften) und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) unterliegen nicht der gleichen steuerlichen Behandlung bzw. Belastung (Mehr zur Besteuerung erfahren Sie in unseren Beiträgen «Die Besteuerung der GmbH und der Aktiengesellschaft» sowie «Die Steuern bei der Einzelfirma und der Kollektivgesellschaft»). Es ist aber nicht möglich, generell eine der beiden Unternehmensformen als steuerlich besser zu bezeichnen. Welche Rechtsform nun für einen Gründer am besten geeignet ist muss in jedem einzelnen Fall neu bestimmt werden.
Je nachdem welche Aspekte für das Unternehmen wichtiger bzw. unwichtiger sind, ist die Rechtsform eines Personen- oder Kapitalunternehmens vorzuziehen. Dabei sind auch Überlegungen zu den Vor- und Nachteilen aus dem Gesellschaftsrecht sowie dem Sozialversicherungsrecht einzubeziehen. Mehr dazu finden Sie auch in unseren Beiträgen «Die Vor- und Nachteile der einzelnen Unternehmensformen» und «Freiwillige Vorsorge und Versicherung bei der Einzelfirma».
Auch wenn man sich für eine Gesellschaftsform entschieden hat, sollte man sich im Laufe der Zeit immer mal wieder überlegen, ob diese weiterhin zu den Umständen passt. Die Verhältnisse und Bedürfnisse ändern sich nämlich im Laufe der Zeit. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Umwandlung von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steuerneutral durchgeführt werden kann. Wer mehr zum Thema Umwandlung erfahren möchte, dem empfehlen wir den Beitrag «Wie funktioniert eine Umwandlung? Von der Einzelfirma zur GmbH oder AG»
Aufgrund der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, durch die Dividenden nur noch teilweise Besteuert werden, sind Kapitalunternehmen ab einer gewissen Unternehmensgrösse die steuergünstigere Lösung.
Die 7 Punkte Entscheidungsgrundlage für die Wahl der Rechtsform aus steuerlicher Sicht
Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt erwähnt, gibt es keine allgemeingültige Ideallösung bei der Wahl der Rechtsform. Es ist vielmehr ein Abwägen zwischen verschiedenen Vor- und Nachteilen welche im Endeffekt eine Entscheidung ermöglichen. Um dabei nichts zu vergessen, sollte man sich speziell Gedanken zu den folgenden Punkten machen:
- Gewinnerwartung
- Gewinnausschüttung
- Finanzierungsstruktur
- Anzahl der Beteiligten
- Nachfolgeregelung
- Steuerbelastungsvergleich
- Gründungskosten
Nachfolgend werden die einzelnen Themen kurz erklärt und die Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Gesellschaftsformen aufgezeigt.
1. Gewinnerwartung
Es stellt sich die Frage wie hoch der zu erwartende Gewinn des Unternehmens sein wird. Gerade in den Anfangsjahren treten typischerweise eher Verluste auf. Sowohl Personengesellschaften wie auch Kapitalunternehmen können die Verluste innerhalb von 7 Jahren mit künftigen Gewinnen verrechnen (Art. 211 DBG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 DBG). In- bzw. Teilhaber von Personengesellschaften können zudem die Verluste sofort mit dem übrigen Einkommen verrechnen. Diese Verrechnungsmethode ist gegenüber von Kapitalgesellschaften dann von Vorteil, wenn abzusehen ist, dass die Geschäftsverluste nicht innerhalb von 7 Jahren mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Der Steuersatz von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) liegt bei niedrigen Unternehmensgewinnen eher über dem Steuersatz von natürlichen Personen. Der progressive Tarif bei den natürlichen Personen führt aber dazu, dass bei höheren Gewinnen die Steuerbelastung für die Inhaber von Personengesellschaften zunimmt. Es lässt sich somit zusammenfassend sagen, dass aus steuerlicher Sicht die Wahl einer Kapitalgesellschaft bei höheren Unternehmensgewinnen vorteilhafter ist.
2. Gewinnausschüttung
Mit der Einführung der Unternehmenssteuerreform II und der damit verbundenen Teilbesteuerung von Dividenden ist die Ausschüttung des gesamten Gewinns des Kapitalunternehmens gegenüber dem Personenunternehmen meistens vorteilhafter. Dabei sollte auch auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Lohn und dem ausgeschütteten Gewinn geachtet werden. Auf den Lohn müssen zusätzlich Sozialabgaben entrichtet werden. Durch einen guten Mix zwischen Lohn und Dividende kann darum die steuerliche Gesamtbelastung mit einer Kapitalgesellschaft tiefer gehalten werden, als dies mit einer Personengesellschaft möglich wäre.
3. Finanzierungsstruktur
Bei der Finanzierungsstruktur geht es darum, wie das Unternehmen finanziert wird und wie sich die Finanzierung zusammensetzt. Wird beispielsweise zusätzlich Geld in Form von Darlehen in das Unternehmen eingebracht, spricht man von Fremdkapital. Gerade bei Produktionsunternehmen, die am Anfang einen sehr hohen Investitionsbedarf haben, ist dies häufig der Fall. Dienstleistungsunternehmen haben in der Regel einen tieferen Bedarf an Investitionen und benötigen häufig kein Fremdkapital. Kapitalgesellschaften sind bei einem hohen Anteil an Fremdkapital flexibler, namentlich was die Optimierung ihrer Kapitalstruktur, d.h. das Verhältnis zwischen Fremdkapital und Eigenkapital, anbelangt.
4. Anzahl der Beteiligten
Bei einer Personengesellschaft können Eintritte und Austritte von Teilhabern je nach konkreter Situation starke Folgen bei der Einkommenssteuer haben. Wenn eine grössere Anzahl an Personen am Unternehmen beteiligt ist, oder wenn häufigere Ein- oder Austritte absehbar sind, ist eine Kapitalgesellschaft besser geeignet. Ein weiterer Vorteil der Kapitalgesellschaften ist, dass der Anteilsinhaber beim Verkauf der Aktien bzw. der Stammanteile einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen kann (Art. 16 Abs. 3 DBG).
5. Nachfolgeregelung
Die Steuerfolgen bei einer Unternehmensnachfolge können für den Rechtsformenentscheid viel stärker ins Gewicht fallen als die Steuerbelastung der laufenden Steuern. Bei einer unentgeltlichen Übertragung des Unternehmens an einen Nachfolger durch Schenkung oder Erbgang ergeben sich keine unterschiedlichen Steuerfolgen. Es fällt sowohl bei der Personengesellschaft wie auch bei der Kapitalgesellschaft keine Einkommenssteuer an. Beim Verkauf eines Personenunternehmens werden stille Reserven realisiert, d.h. der Veräusserungsgewinn unterliegt der Einkommenssteuer und somit auch den Sozialabgaben. Die Veräusserung eines Kapitalunternehmens, ist im Grundsatz hingegen steuerfrei. Für eine Unternehmensnachfolge, bei der das Unternehmen beispielsweise an die Mitarbeiter verkauft wird, ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus diesem Grund vorteilhafter. Wird ein Personenunternehmen verkauft kann sich eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft lohnen. Eine solche Umwandlung kann steuerneutral durchgeführt werden, sofern sie frühzeitig vor der Nachfolge vorgenommen wird.
6. Steuerbelastungsvergleich
Wichtig ist auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerbelastung zwischen den Kantonen. Der Gewinnsteuersatz ist in den meisten Kantonen tiefer als der durchschnittliche Steuersatz auf das Einkommen. Wie gross die Unterschiede sind, hängt jedoch stark davon ab, in welcher Progressionsstufe sich die Unternehmensinhaber befinden. Im Endeffekt muss immer der Wohnsitz der Inhaber verglichen werden mit dem Sitzkanton der Unternehmung.
Beispiel: Johann Küng wohnt im Kanton Zürich und möchte eine Gesellschaft im Kanton Zug gründen. Diese Situation verändert sich steuertechnisch erheblich, wenn Johann Küng im Kanton Zug wohnen würde und die Gesellschaft in Zürich eröffnen möchte. Je nach Situation ist eher eine Personengesellschaft steuertechnisch von Vorteil oder eine Kapitalgesellschaft.
7. Gründungskosten
Aus steuertechnischer Sicht ist nur die Emissionsabgabe interessant. Diese beträgt 1% der gesamten Gegenleistung, die dem Kapitalunternehmen für die Ausgabe von Beteiligungsrechten zufliesst, wobei eine Freigrenze von CHF 1’000’000.- besteht.
Die Eintragungsgebühren ins Handelsregister liegen bei Personengesellschaften bei ca. CHF 200.- bis CHF 300.- und bei Kapitalgesellschaften sind diese bei ca. CHF 700.- bis CHF 900.-.
Nicht nur steuerliche Aspekte sind wichtig
Die Wahl der Rechtsform sollte nicht nur von steuerrechtlichen Fragestellungen abhängig gemacht werden. Diese sind nur ein Aspekt unter vielen anderen. So spielen auch Themen wie Glaubwürdigkeit des Unternehmens, Haftungs- und Risikofragen oder die Sozialversicherung eine wichtige Rolle bei der Entscheidung für die richtige Unternehmensform.
Das Wichtigste in Kürze
- Gewinnerwartung
- Niedriger Gewinn -> Personengesellschaft eher vorteilhafter
- Hoher Gewinn -> Kapitalgesellschaft eher vorteilhafter
- Gewinnausschüttung
- Ausschüttung des gesamten Gewinnes ist bei Kapitalgesellschaften vorteilhafter
- Finanzierungsstruktur
- Kapitalgesellschaften sind flexibler, was die Optimierung der Kapitalstruktur angeht
- Anzahl Beteiligte
- Bei vielen Wechseln von Inhaber ist eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter
- Nachfolgereglung
- Unentgeltliche Nachfolge: Personen- und Kapitalgesellschaft sind identisch
- Entgeltliche Nachfolge: Führt bei Personengesellschaft sicher zur Besteuerung, Inhaber von Kapitalgesellschaften erhalten in der Regel einen steuerfreien Kapitalgewinn
- Steuerbelastungsvergleich
- In welchem Kanton ist der Wohnsitz des/der Inhaber
- In welchem Kanton ist der Firmensitz
- Was für Auswirkungen haben die Steuersätze der Kantone
- Gründungskosten
- Kapitalgesellschaften leicht teurer als Personengesellschaften
- Bei Kapitaleinlagen von über CHF 1 Mio. fällt Emissionsabgabe an
- Bei der Wahl der Rechtsform gibt es neben den Steuern noch andere wichtige Aspekte
- Haftungs- und Verlustrisiko
- Glaubwürdigkeit des Unternehmens
- Sozialversicherung
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