Vorsicht vor Adressbuchschwindlern: Teil 2

Ich bin auf einen Schwindler hereingefallen, was kann ich tun?

Nach dem Handelsregistereintrag werden Unternehmen immer wieder von Adressbuchschwindlern für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis kontaktiert. Im ersten Teil ging es darum, mit welchen Tricks die Adressbuchschwindler operieren. In diesem zweiten Teil zeigen wir Ihnen, was Sie tun können wenn Sie auf einen Adressbuchschwindel hereingefallen sind.

Am Schluss des Artikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung.

Verhalten, wenn ich durch Täuschung einen Vertrag abgeschlossen habe

Sie bezahlen die Rechnung nicht und fechten den Vertrag unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an. Gemäss Schweizer Recht müssen Sie die Anfechtungsklärung spätestens innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums vornehmen. Liegt ein sogenannter wesentlicher Irrtum oder absichtliche Täuschung vor, hat dies die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge. Ein einziges Schreiben genügt; die nachfolgende Korrespondenz des Anbieters kann ignoriert werden. Das Schreiben sollte im Minimum folgenden Inhalt haben:

«Ich bin durch Ihr Formular getäuscht worden. Deshalb fechte ich einen allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung an. Der Vertrag ist somit unverbindlich.»

Beachten Sie aber: Allein das zuständige Gericht kann in Würdigung sämtlicher Umstände beurteilen, ob ein Willensmangel vorliegt und der Vertrag somit unverbindlich ist. Zur richterlichen Beurteilung kommt es erst, wenn eine Partei klagt.

Hinweis: Werden Sie betrieben, erheben Sie unbedingt innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag!

Verhalten, wenn ich durch Täuschung eine Offertrechnung bezahlt habe

Personen in der Schweiz

Seit dem 1. April 2012 können Personen, welche auf einen Adressbuchschwindel hereingefallen sind, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Beanstandung mittels des Beschwerdeformulars einreichen. Das Formular befindet sich auf der Internetseite des SECO.

Das SECO kann eine Straf- und Zivilklage erheben, wenn Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind, d.h. eine Vielzahl von Personen betroffen ist. Aus diesem Grund werden Beanstandungen von Betroffenen gesammelt, um im Wiederholungsfalle entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Im Einzelfall kann das SECO jedoch nicht intervenieren.

Ferner hat ein Betroffener die Möglichkeit, beim Polizeiposten seines Geschäftssitzes einen Strafantrag wegen unlauterer Geschäftspraktiken zu hinterlegen. Es ist anschliessend Aufgabe der Polizei, den Antrag an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten. Die Eingabe bei der Polizei sollte nebst der Beschreibung des Sachverhalts und entsprechenden Beweismitteln (unterzeichnetes Formular und allfällige Korrespondenz mit dem Herausgeber des Branchenverzeichnisses) folgenden Schlusssatz enthalten:

Bei unaufgeforderten Offertformularen oder bei Eintragsofferten, die telefonisch, per Fax oder durch persönliche Vorsprache erfolgt sind:

«Aus all diesen Gründen stelle ich folgenden Antrag: Es sei gegen XY wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ein Strafverfahren zu eröffnen und XY sei angemessen zu bestrafen.»

Bei Offertrechnungen:

«Aus all diesen Gründen stelle ich folgenden Antrag: Es sei gegen XY wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ein Strafverfahren zu eröffnen und XY sei angemessen zu bestrafen.»

Ferner besteht die Möglichkeit, am Gericht seines eigenen Geschäftssitzes eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs einzureichen. Mit der Zivilklage können auch allfällige Rück- und Schadenersatzforderungen verbunden werden.

Personen im Ausland

In ihren wirtschaftlichen Interessen betroffene Personen im Ausland können Beschwerde beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO einreichen. Sind mehrere Personen im Ausland betroffen, kann das SECO Straf- und Zivilklage einreichen, um ein entsprechendes Urteil gegen die Urheber der fraglichen Geschäftspraktiken zu erwirken.

Kein Schadenersatzanspruch des SECO

Weder für In- noch für Ausländer kann das SECO Rück- oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Wer Geld verloren hat, muss leider selber vor Gericht klagen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Adressbuchschwindler das Geld wieder zurückbezahlen, wenn Druck ausgeübt wird, da Sie einer Zivilklage natürlich entgehen möchten.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Resort Recht
Holzikofenweg 36
3003 Bern

E-Mail: fair-business@seco.admin.ch

Das Wichtigste in Kürze

  • Verhalten bei Abschluss eines Vertrages ohne Zahlung:
    • Rechnung nicht bezahlen
    • Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres schreiben
    • Bei Betreibung Rechtsvorschlag erheben
    • Rechtsbeistand suchen
  • Verhalten bei Abschluss eines Vertrages mit Zahlung:
    • Personen in der Schweiz
      • Sich beim SECO melden
      • Strafantrag auf Polizeiposten einreichen
    • Personen im Ausland
      • Sich beim SECO melden
    • Das SECO kann keine Rück- oder Schadenersatzansprüche gelten machen, wer Geld will muss klagen

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