Es gibt drei Arten, wie bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann. Nicht jede ist für KMUs geeignet bzw. für jede Gesellschaftsform verfügbar. In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie, welche Form am besten für Ihre Firma passt. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten.
Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023
Wegfall genehmigte Kapitalerhöhung: Die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft wird durch das Kapitalband ersetzt. Folglich werden die Art. 651 f. des zurzeit in Kraft stehenden Obligationenrechts aufgehoben. Mit der Einführung des Kapitalbands wird die genehmigte Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzungsmöglichkeit ergänzt.
Weitere Infos in unserem Beitrag: Neues Aktienrecht: Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht
Allgemeines
Eine unternehmerische Tätigkeit wird durch Eigenkapital und/oder Fremdkapital finanziert. Das Eigenkapital wird bei der Gründung in Form von Aktien (bei der AG) oder Stammkapital (bei der GmbH) zur Verfügung gestellt. Nach der Gründung ist es möglich, dieses Kapital zu verändern, d.h. eine Kapitalerhöhung oder auch eine Kapitalherabsetzung zu beschliessen.
Die Gründe für eine Kapitalerhöhung können vielfältig sein. Rechtlich gesehen ist dies eine freiwillige Transaktion, welche von der Generalversammlung (AG) bzw. der Gesellschafterversammlung (GmbH) beschlossen wird. Meist spielen aber wirtschaftliche Gründe eine grosse Rolle. Eine Kapitalerhöhung macht zum Beispiel dann Sinn, wenn neue Anteile ausgegeben werden um neue Investoren oder das Personal am Unternehmen zu beteiligen. Es kann auch sein, dass die wirtschaftliche Lage der Unternehmung die Inhaber zwingt neues Eigenkapital aufzunehmen um eine Überschuldung abzuwenden.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Kapitalerhöhung sind für die Aktiengesellschaft (AG) wie auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fast dieselben. Das GmbH-Recht ist dem Aktienrecht nachempfunden und verweist auf dieses (vgl. Art. 781 Abs. 3 und 5 OR). Die GmbH kennt nur die ordentliche Kapitalerhöhung.
Arten von Kapitalerhöhungen
Die Ordentliche Kapitalerhöhung
Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung wird die Erhöhung des Kapitals durch die Generalversammlung beschlossen (vgl. Art. 650 Abs. 1 OR). Dabei kann die Kapitalerhöhung grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten durchgeführt werden:
- Durch den Beschluss, neue Aktien auszugeben
- Durch den Beschluss, den Nennwert der bisherigen Aktien zu erhöhen
Der Beschluss für die Kapitalerhöhung muss öffentlich beurkundet werden. Das bedeutet, dass ein Notar an der Generalversammlung anwesend sein muss. In der Praxis wird aus diesem Grund die Generalversammlung häufig direkt im Büro vom Notar abgehalten. Zudem ist zwingend notwendig, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates anwesend ist. Nach der Generalversammlung wird der Verwaltungsrat damit beauftragt, die Kapitalerhöhung durchzuführen.
Beispiel: Johann Küngs AG beschliesst eine Kapitalerhöhung mittels Nennwerterhöhung. Zum aktuellen Zeitpunkt hat seine AG 100’000 Aktien mit einem Wert von je CHF 1.- und somit ein Aktienkapital von insgesamt CHF 100’000.-. Der Nennwert wird neu auf CHF 1.50 festgelegt. Damit hat die AG immer noch 100’000 Aktien neu aber mit je einem Wert von CHF 1.50. Für diesen Vorgang trifft er sich direkt im Büro des Notars, welcher sämtliche Dokumente vorbereitet hat. Johann muss persönlich erscheinen und kann keine Vollmacht für einen Vertreter ausstellen.
Der Verwaltungsrat muss nun innerhalb von 3 Monaten die Kapitalerhöhung durchführen (Art. 650 Abs. 1 OR). Damit das Geschäft ordnungsgemäss beim Handelsregister angemeldet werden kann, muss der Verwaltungsrat z.B. die Liberierung, also die Einzahlung der Kapitalerhöhung, organisieren.
Die Liberierung der Aktien kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es kommt die Liberierung mit Geld oder die Liberierung mit einer Sache in Frage (Art. 652c i.V.m. Art. 633 und Art. 634 OR). Die Verrechnung eines Darlehens ist bei einer Kapitalerhöhung auch möglich, d.h. ein Gläubiger bekommt anstelle von Geld Aktien der Gesellschaft für die Tilgung der Schuld. Ebenso ist die Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital in Aktienkapital möglich (Art. 652d OR). Dies führt zur Ausgabe von sog. «Gratisaktien». Wird eine Kapitalerhöhung mit einem qualifizierenden Tatbestand durchgeführt (Sacheinlage, Sachübernahme, Verrechnung oder Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital) muss die Kapitalerhöhung von einem zugelassenen Revisor geprüft werden. (Art. 652f Abs. 1 OR).
Die Genehmigte Kapitalerhöhung – ab 2023 das Kapitalband
Neu können die Statuen ein sog. Kapitalband mit einer Bandbreite von plus 50% bzw. minus 50% des eingetragenen Aktienkapitals vorsehen. Im Rahmen des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb von fünf Jahren herabsetzen oder erhöhen. Die Einführung des Kapitalbands erfolgt durch einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung und ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eckdaten des Kapitalbandes müssen in die Statuten aufgenommen und nach Ablauf der Laufzeit aus den Statuten gestrichen werden. Das Kapitalband kann einseitig oder zweiseitig ausgestaltet sein. Einseitig bedeutet, dass das Aktienkapital vom Verwaltungsrat entweder nur erhöht oder nur herabgesetzt werden darf. Das zweiseitige Kapitalband erlaubt es dem Verwaltungsrat, das Aktienkapital sowohl zu erhöhen als auch herabzusetzen.
Insbesondere bei schnell wachsenden Unternehmen ist es sinnvoll, die Eigenkapitalbasis zu stärken. Dies kann beispielsweise über eine Beteiligungsfinanzierung gemacht werden. Die Gesellschaft gewinnt dadurch Handlungsspielraum und kann aus einer stärkeren Position gegenüber Banken Kreditbedingungen durchsetzen.
Die Bedingte Kapitalerhöhung
Bei der bedingten Kapitalerhöhung trifft die Generalversammlung ebenfalls nur den Grundsatzentscheid über eine allfällige Erhöhung des Aktienkapitals. Im Gegensatz zur genehmigten Kapitalerhöhung erhält nicht der Verwaltungsrat die Entscheidungsvollmacht über die konkrete Erhöhung, sondern Dritte. Aus diesem Grund wird diese Art der Kapitalerhöhung in der Regel nur bei Publikumsgesellschaften (Unternehmen, welche an einer Börse kotiert sind) durchgeführt. Das Kapital erhöht sich im Zeitpunkt der Bezugsausübung (Art. 653 Abs. 2 OR).
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Arten von Kapitalerhöhungen
- Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 und 652 ff. OR)
- Kapitalband
- Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR)
- Die GmbH kennt nur die ordentliche Kapitalerhöhung
- Die AG kennt alle drei Arten der Kapitalerhöhung
- Ordentliche Kapitalerhöhung
- Erhöhung durch Ausgabe neuer Aktien möglich
- Erhöhung durch Nennwerterhöhung möglich
- Liberierung durch Sacheinlage, Verrechnung oder mit frei verfügbarem Eigenkapital möglich
- Genehmigte Kapitalerhöhung, neu Kapitalband
- GV ermächtigt den Verwaltungsrat, eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung durchzuführen
- Weder die Erhöhung noch die Herabsetzung darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals übersteigen
- Ermächtigung gilt für maximal fünf Jahre
- Bedingte Kapitalerhöhung
- GV ermächtigt Dritte zur Durchführung einer Kapitalerhöhung
- Kommt hauptsächlich bei Publikumsgesellschaften vor
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