Der Geschäftsführer der GmbH

Achten Sie auf diese Fallstricke

Als Gründer einer GmbH benötigen Sie einen Geschäftsführer. Meist übernehmen diese Aufgabe die Inhaber. Aber aufgepasst, der oder die Geschäftsführer einer GmbH haben diverse Rechte und Pflichten, die nicht an jemand anderen delegiert werden können.

Wenn Sie es eilig haben, finden Sie am Ende des Beitrags eine Zusammenfassung.

Wer ist Geschäftsführer

Alle Inhaber einer GmbH können sie die Geschäftsführung übernehmen und sind sogar dazu berechtigt (Art. 809 Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass ein Inhaber oder Teilhaber einer GmbH auch dann Geschäftsführer sein kann, wenn er nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Dieses Prinzip nennt man Selbstorganschaft. Bei einer 1-Mann-GmbH, d.h. mit einem Inhaber ist die Frage der Geschäftsführung in der Regel schnell beantwortet. Hat eine GmbH mehr als einen Inhaber können auch mehrere Personen mit der Geschäftsführung betraut werden. Sobald mehrere Personen die Geschäftsführung übernehmen, muss eine dieser Personen den Vorsitz übernehmen. Diese Person wird somit als Vorsitzender der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen, während die Anderen mit der Funktion Geschäftsführer eingetragen werden.

Selbstverständlich können die Inhaber einer GmbH die Geschäftsführung auch durch Dritte erledigen lassen (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

Beispiel: Johann Küng gründet zusammen mit seinem langjährigen Arbeitskollegen eine GmbH. Beide möchten als Geschäftsführer eingetragen werden. Johann wird im Handelsregister als „Geschäftsführer“ eingetragen und sein Arbeitskollege als „Vorsitzende der Geschäftsleitung“.

 

Die Aufgaben der Geschäftsführung

Art. 810 Abs. 2 OR enthält eine Liste sämtlicher Aufgaben, welche vom Geschäftsführer übernommen werden müssen, und nicht auf einen Dritten übertragen werden können:

  • Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen
  • Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung
  • Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind
  • Erstellung des Geschäftsberichtes (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang)
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Benachrichtigung des Gerichtes im Falle einer Überschuldung

Der Vorsitzende der Geschäftsführung hat zusätzlich folgende Aufgaben (Art. 810 Abs. 3 OR):

  • Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  • Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern
  • Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister

Haftung als Geschäftsführer

Geschäftsführer, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllen, können in einem Schadensfall haftbar gemacht werden (Art. 827 OR). Als Massstab gilt, was ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch unter den gleichen Umständen gemacht hätte und was von so einer Person erwartet werden darf. Verstösst ein Geschäftsführer gegen diesen Massstab und kommt es zu einem Schadensfall, muss er persönlich für den entstandenen Schaden aufkommen. Damit diese persönliche Haftung zum Zug kommt muss zudem ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung vorliegen.

Beispiel: Johann Küng gründet eine GmbH. Leider ist der Geschäftsverlauf negativ und nach einem Jahr zeigt die Bilanz eine Überschuldung an, d.h. das Unternehmen hat mehr Schulden als Vermögen. Johann müsste gemäss seinen Aufgaben von Art. 810 Abs. 2 OR das Gericht über die Überschuldung informieren. Johann glaubt aber daran, dass er alles zum Positiven wenden kann. Weitere 6 Monate später fällt das Unternehmen in Konkurs, da ein Gläubiger nicht mehr auf sein Geld warten wollte. Durch das Verschleppen des Konkurses haftet jetzt Johann für den zusätzlich entstandenen Schaden persönlich mit seinem privaten Vermögen. 

 

Konkurrenzverbot des Geschäftsführers in einer GmbH

Allfällige Interessenkonflikte müssen von den Geschäftsführern vermieden werden, denn sie sind ausschliesslich der Gesellschaft verpflichtet. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Diskretion. Werden die Geschäftsführer nicht explizit vom Konkurrenzverbot befreit, so müssen sie sich auch an dieses halten.

 

Gesetzliche Wohnsitzregelung

Art. 814 Abs. 3 OR verlangt, dass mindestens ein Geschäftsführer oder ein Direktor den Wohnsitz in der Schweiz haben muss und dieser Einzelzeichnungsrecht hat. Falls die Personen nur mit Kollektivunterschrift zu zweien Zeichnungsberechtigt sind, müssen zwei Geschäftsführer den Wohnsitz in der Schweiz haben.

Wahl des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt und kann auch von dieser wieder abberufen werden.

Abberufung

Ein Geschäftsführer der gleichzeitig auch Inhaber der GmbH ist, kann nicht ohne weiteres von der Funktion als Geschäftsführer zurücktreten. Er ist darauf angewiesen, dass alle anderen Gesellschafter ihn aus der Pflicht entlassen. Würden die Gesellschafter dies verweigern, bleibt ihm nichts anderes übrig als die Anteile zu verkaufen.

Exkurs: Arbeitslosigkeit als Inhaber einer GmbH

Dem Inhaber einer GmbH hat in der Schweiz eine spezielle Rolle, da er gleichzeitig bei der eigenen Firma angestellt ist. Entsprechend muss er auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten. Trotzdem hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens hat. Das gleiche gilt auch für Eheleute und Familienmitglieder: Wenn der Ehegatte oder die Ehegattin eine arbeitgeberähnliche Stellung im gleichen Unternehmen innehat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen kann, muss die arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben werden. Dies geschieht beispielsweise durch Auflösung, Konkurs oder Verkauf des Betriebes, sowie bei einer Kündigung mit Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung (z.B. bei einem Geschäftsführer, der nicht Teilhaber an der Gesellschaft ist).

Mehr Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite des Bundes.

Beschlussfassung und Protokollierung in der Geschäftsleitung

Sind mehrere Geschäftsführer mit der Leitung einer GmbH vertraut, so entscheidet bei einer Geschäftsleitungssitzung die Mehrheit der Stimmen über einen Beschluss. Jeder Geschäftsführer hat eine Stimme. Es spielt dabei keine Rolle, ob er am Unternehmen beteiligt ist oder ob er weniger Stammanteile als ein anderer hat. Sollte bei einem Entscheid Stimmengleichheit vorliegen so entscheidet der Vorsitzende der Geschäftsleitung mit einem Stichentscheid. Ein schriftliches Protokoll muss nicht geführt werden, dies sieht das Gesetz nicht vor, es ist aber auf Bezug der Beweiskraft empfehlenswert.

Update: 08.01.2019

Das Wichtigste in Kürze

Wer kann Geschäftsführer sein

  • Der oder die Inhaber einer GmbH können immer Geschäftsführer sein, auch wenn Sie nicht als solche im Handelsregister eingetragen sind.
  • Bei mehr als einem Geschäftsführer, muss ein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt und im Handelsregister eingetragen werden.
  • Die Inhaber einer GmbH können die Geschäftsführung auch an einen Dritten übertragen.

Nicht übertragbare Aufgaben des Geschäftsführers

  • Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen
  • Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung
  • Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind
  • Erstellung des Geschäftsberichtes (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang)
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Benachrichtigung des Gerichtes im Falle einer Überschuldung

Der Vorsitzende der Geschäftsführung hat zusätzlich folgende Aufgaben

  • Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  • Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern
  • Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

  • Haftung: Geschäftsführer die Ihren Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommen, können in einem Schadensfall haftbar gemacht werden.
  • Wohnsitz: Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht oder zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift müssen den Wohnsitz in der Schweiz haben.
  • Wahl: der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt – und kann von dieser auch wieder abberufen werden.
  • Rücktritt: Ein Geschäftsführer, der auch Inhaber der GmbH ist, kann nicht ohne weiteres von seinem Amt zurücktreten.
  • Beschlussfassung in der Geschäftsleitung
  • Jeder Geschäftsführer hat eine Stimme. (Unabhängig von seiner Beteiligung am Unternehmen)
  • Bei einem Unentschieden hat der Vorsitzende der Geschäftsführung den Stichentscheid.
  • Ein schriftliches Protokoll ist nicht zwingend nötig, aber empfohlen.

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