Fusion von Kapitalgesellschaften

Alles Wichtige finden Sie hier

Unternehmen unterliegen einem stetigen Wandel. Es kommt immer wieder zu Strukturanpassungen, z.B. ändert ein Unternehmen die Rechtsform, gründet eine Tochtergesellschaft oder eben fusioniert mit einem anderen Unternehmen. In diesem Blogbeitrag möchten wir auf die gängigen Fusionsmöglichkeiten eingehen und aufzeigen, wie diese in der Praxis funktionieren. Zudem wird auf die erleichterte Fusion für kleine Betriebe eingegangen.

 

Was ist eine Fusion?

Eine Fusion ist schlussendlich nichts anderes als die Vereinigung der Vermögen mehrerer Unternehmen zu einem neuen Unternehmen. Dabei dient das Wort «Fusion» als Oberbegriff. Es findet keine eigentliche Liquidation eines Unternehmens statt. Es gehen vielmehr sämtliche Rechte und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Unternehmen werden miteinander «verschmolzen».

 

Was für Arten der Fusion gibt es?

Das FusG (Fusionsgesetzt) kennt zwei Arten von Fusionen:

 

Die Kombinationsfusion (Art. 3 Abs. 1 lit. b FusG)

Zwei Firmen schliessen sich zu einem neu zu gründenden Unternehmen zusammen. Dabei werden die übernommenen Gesellschaften ohne Liquidation untergehen bzw. gelöscht.

 

 

die Absorptionsfusion (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG)

Eine Firma übernimmt ein anderes Unternehmen. Dabei wird die übernommene Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst.

Keine Fusion liegt vor, wenn ein Unternehmen lediglich die Aktien bzw. Stammanteile eines anderen Unternehmens kauft (Quasifusion). Von einer «unechten» Fusion spricht man, wenn sämtliche Vermögenswerte einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft übertragen werden und danach die übertragende Firma liquidiert wird. Es entsteht das gleiche Ergebnis wie bei einer Fusion, nur mit dem Unterschied, dass die übertragende Gesellschaft auf dem normalen Weg liquidiert werden muss (Siehe Blogbeitrag Liquidation).

 

Echte Fusion vs. unechte Fusion

Den Unterschied kann anhand eines Beispiels am besten erklärt werden.

Beispiel:

Echte Fusion: Johann Küng hat zwei Unternehmen, bei beiden hält er 100% der Anteile. Unternehmen A wird durch die Absorptionsfusion Unternehmen B übernehmen. Unternehmen B geht nach der Fusion unter und wird gelöscht. Die Absorption kann ohne Besteuerung der stillen Reserven durchgeführt werden. Der Fusionsgewinn in Höhe des Eigenkapitals des Unternehmens B gilt als Kapitaleinlage im Unternehmen A und ist steuerneutral (DBG 60 lit. a).

Unechte Fusion: Johann Küng hat zwei Unternehmen, bei beiden hält er 100% der Anteile. Unternehmen A kauft sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens B, danach wird das Unternehmen B liquidiert. Unternehmen B kommt für die Übertragung der Vermögenswerte Geld vom Unternehmen A. Die Vermögensübertragung kann ohne Besteuerung der stillen Reserven durchgeführt werden. Der Fusionsgewinn in Höhe des Eigenkapitals des Unternehmens B kann bei Johann zu einem steuerbaren Kapitalertrag (Liquidationsdividende) führen.

 

Ist eine Fusion bei Überschuldung möglich?

Gemäss FusG 6 ist es auch zulässig, dass Unternehmen mit einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung fusionieren können. Die übernehmende Gesellschaft benötigt dafür aber frei verwendbares Eigenkapital in Höhe der Unterdeckung.

Beispiel: Johann Küng hat zwei Unternehmen, das Unternehmen A und das Unternehmen B. Das Eigenkapital der Unternehmen sieht wie folgt aus:

Unternehmen A     Unternehmen B  
         
Eigenkapital     Eigenkapital  
Aktienkapital CHF 100’000   Aktienkapital CHF 100’000
Gewinnvortrag CHF 50’000 <– frei verfügbares Eigenkapital Verlustvortrag -CHF 20’000

 

Die Unternehmen von Johann Küng können fusionieren, da das Unternehmen A über frei verfügbares Eigenkapital verfügt, welches höher ist als die Unterdeckung von CHF 20’000 beim Unternehmen B.

Bei der Fusion von überschuldeten Gesellschaften spricht man von einer Sanierungsfusion, die steuerlichen Auswirkungen sind jeweils genau abzuklären mit einem Profi.

 

Fusionsverfahren im Detail

Schritt 1: Es wird der Fusionsvertrag erstellt (Art. 12 ff FusG)

Schritt 2: Es wird eine Zwischenbilanz erstellt (Art. 11 FusG)

Schritt 3: Es wird ein Fusionsbericht pro Unternehmen verfasst (Art. 14 FusG)

Schritt 4: Ein Revisor prüft den Fusionsvertrag und -bericht und erstellt einen schriftlichen Prüfbericht (Art. 15 FusG)

Schritt 5: Sämtliche Unterlagen werden den Inhabern während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt (Art. 16 FusG)

Schritt 6: Allfällige Arbeitnehmer sind zu konsultieren (Art. 28 FusG)

Schritt 7: Die Generalversammlungen beschliessen die Fusion, dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 20 Abs. 1 FusG)

Das oberste Leitungsorgan meldet die Fusion beim Handelsregisteramt an, erst mit dem Eintrag ins Handelsregister ist die Fusion vollzogen.

Kleine und mittlere Betriebe können auf den Fusionsbericht, die Prüfung und das 30-tägige Einsichtsrecht verzichten, wenn alle Inhaber damit einverstanden sind.

 

Erleichtertes Verfahren

Gemäss Art. 23 ff FusG ist ein erleichtertes Verfahren möglich.

Voraussetzungen:

  1. Der übernehmenden Gesellschaft gehören alle Anteile der übernehmenden Gesellschaft (Mutter-Tochter-Fusion)
  2. Im Eigentum derselben Inhaber gehören sämtliche Anteil der an der Fusion beteiligten Unternehmen (Schwester-Fusion)

Konkret werden die Anforderungen an das Verfahren herabgesetzt, wobei nur Bestimmungen betroffen sind, die zum Schutz von Minderheitsbeteiligungen aufgestellt wurden. Schutzvorschriften zu Gunsten der Gläubiger sind immer zu berücksichtigen.

Folgende Unterlagen sind bei der erleichterten Fusion dem Handelsregister einzureichen:

Übernehmendes Unternehmen:

  1. Handelsregisteranmeldung
  2. Fusionsvertrag
  3. Prüfungsbericht nur im Fall von Art. 23 Abs. 2 FusG (90%)
  4. Verwaltungsrat-Protokoll über den Abschluss des Fusionsvertrag (Art. 131. Abs. 3 HRegV)
  5. Nachweis der Voraussetzungen von Art. 23 FusG (Art. 131 Abs. 3 HRegV)
  6. KMU-Kriterien können hinzukommen

 

Übertragendes Unternehmen:

  1. Handelsregisteranmeldung
  2. Fusionsvertrag
  3. Fusionsbilanz/Zwischenbilanz
  4. Prüfungsbericht nur im Fall von Art. 23 Abs. 2 FusG (90%)
  5. Verwaltungsrat-Protokoll über den Abschluss des Fusionsvertrag (Art. 131. Abs. 3 HRegV)
  6. Nachweis der Voraussetzungen von Art. 23 FusG (Art. 131 Abs. 3 HRegV)
  7. KMU-Kriterien können hinzukommen

 

Fusion und Steuern

Die stillen Reserven können bei der Fusion steuerneutral übertragen werden, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und wenn die Gewinnsteuerwerte übernommen werden. Dabei können sich auch die Beteiligungsverhältnisse der übernehmenden Gesellschaft ändern, d.h. es gibt keine Sperrfrist bezüglich gleichbleibender Beteiligungsverhältnisse, die eingehalten werden muss. Auch Immobiliengesellschaften und Holdinggesellschaften können steuerneutral fusionieren. Steuerlich nicht anerkannt ist die Fusion eines Aktienmantels, d.h. von einem Unternehmen, welches bereits keine operativen Tätigkeiten mehr ausübt. Es können aber auch Unternehmen in Liquidation mit einer anderen Gesellschaft steuerneutral fusionieren, sofern betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen.

Noch nicht verrechnete Verlustvorträge können auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, wenn die übertragende Gesellschaft noch nicht wirtschaftlich liquidiert worden ist.

So geht es weiter

Haben Sie noch Fragen zur Fusion, dann melden Sie sich hier: info@fasoon.ch oder über 071 523 12 50

Informationen zu den Kosten einer Fusion mit Fasoon finden Sie hier: Informationen Fusion mit Fasoon