In der Schweiz wohnhafte Inhaber einer Einzelunternehmung können sich bei gewissen Versicherungen freiwillig anschliessen.
In diesem Blog-Artikel zeigen wir Ihnen auf, welche Versicherungen für Inhaber einer Personengesellschaft freiwillig sind und was nicht versichert werden kann. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten.
Freiwillige Unfallversicherung
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende, d.h. Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, sowie ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig bei der Unfallversicherung versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG).
Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG). Die Gestaltung der freiwilligen Unfallversicherung weicht dabei in einem wichtigen Punkt ab: Der Umfang des versicherten Verdienstes wird durch Vereinbarung bestimmt (Art. 138 UVV). Es kann aber nur der Verdienst versichert werden, der auch tatsächlich erwirtschaftet wird. Es wird also mit der Versicherung eine maximale Höhe des Verdienstes versichert.
Beispiel: Johann Küng hat eine Einzelfirma und will sich freiwillig einer Unfallversicherung anschliessen. Er versicherter einen Lohn von maximal CHF 100’000.-. Im ersten Jahr werden aber nur CHF 80’000.- Gewinn erwirtschaftet, so werden in diesem Jahr auch nur die CHF 80’000.- versichert. Wird im darauffolgenden Jahr ein Gewinn von CHF 120’000.- erwirtschaftet, beträgt der versicherte Lohn die vereinbarten CHF 100’000.-.
Freiwillige Krankentaggeldversicherung
Selbständigerwerbende geniessen keinen gesetzlichen Schutz, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig werden. Ausgeschlossen ist dabei der allfällige Anspruch auf eine IV-Rente in einem Invaliditätsfall. Längere Krankheitsphasen können massive Verdienstausfälle nach sich ziehen. Je nach Vermögenssituation bzw. laufenden Verpflichtungen ist es deshalb empfehlenswert, eine ausreichende Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Vor allem für Personen, welche eine Familie unterstützen müssen, ist dies sinnvoll.
Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung
Selbständigerwerbende können sich nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Der Bund hat gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. c BV grundsätzlich die Möglichkeit für Selbständigerwerbende eine solche Versicherung einzurichten. Er hat aber von dieser Kompetenz bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Die praktischen Schwierigkeiten und auch die Gefahr von Missbrauch einer solchen Versicherung werden als zu schwerwiegend eingestuft.
Freiwillige berufliche Versicherung (2. Säule)
Das Gesetz über die Berufliche Vorsorge sieht vor, dass sich Selbständigerwerbende freiwillig nach den Grundsätzen des BVG versichern lassen können, wobei die Bestimmungen des BVG für die freiwillige Versicherung sinngemäss gelten (Art. 4 Abs. BVG).
Die Versicherungsmöglichkeiten der Selbständigerwerbenden waren in der Vergangenheit sehr eingeschränkt. Sie konnten sich entweder der Vorsorgeeinrichtung ihres eigenen Personals, der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung anschliessen. Die 1. BVG-Revision hat eine Steigerung der Attraktivität von der 2. Säule gebracht: Selbständigerwerbende haben nun zusätzlich die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu versichern. Insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BVG). Möglich sind damit auch Vorsorgeformen, die nur einzelne Risiken (z.B. nur Invalidität und Tod) abdecken.
Die von den Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
Freiwillige Vorsorge im Rahmen der Säule 3a
Die 3. Säule dient der Selbstvorsorge. Unterschieden wird dabei die steuerprivilegierte, gebundene individuelle Vorsorge der Säule 3a und die freie Vorsorge der Säule 3b ohne Steuerbegünstigung (freies Sparen).
Das System der Säule 3a basiert ausschliesslich auf dem Anreiz der Steuerersparnis, das sich aus der aufgeschobenen Steuerpflicht ergibt. Die BVV 3 (Verordnung über die berufliche Vorsorge) anerkennt zwei Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungsgesellschaften und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung.
Für die Bildung einer Säule 3a ist Voraussetzung, dass der Vorsorgenehmer erwerbstätig ist sowie für das Erwerbseinkommen in der Schweiz der AHV-Pflicht untersteht.
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:
- Jährlich CHF 6’768.- (Stand 2017), wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung (Säule 2) angehören
- Jährlich bis 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 33’840.-, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung (Säule 2) angehören.
Sobald Leistungen der Säule 3a ausgeschüttet werden, sind sie steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. StHG). Kapitalleistungen unterliegen sowohl im Bund wie in den Kantonen einer separaten Jahressteuer (Art. 38 DBG und Art. 11 Abs. 3 StHG), wobei die Steuersätze in den Kantonen aber erheblich abweichen können. Selbständigerwerbende, die bei der Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse etwas freier sind als die Unselbständigerwerbenden, müssen für die Wahl der Vorsorgeform (2. und 3. Säule) immer auch das Steuerrecht in ihre Erwägungen einbeziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Freiwillige Unterstellung bei der Unfallversicherung ist möglich
- Wohnsitz Schweiz notwendig
- Vereinbarung über maximale Höhe
- Freiwillige Unterstellung bei der Krankentaggeldversicherung ist möglich
- Wohnsitz Schweiz notwendig
- Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich
- Anschluss an die 2. Säule (berufliche Vorsorge) ist auch für Selbständigerwerbende möglich
- Freiwillige Vorsorge im Rahmen der Säule 3a möglich
- Wenn eine 2. Säule besteht, kann CHF 6’768 einbezahlt werden
- Wenn keine 2. Säule besteht, kann 20% des Nettoerwerbseinkommen einbezahlt werden, maximal aber CHF 33’840.-
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