Erwerbsausfall durch Mutterschaft oder Militär – die Erwerbsersatzordnung (EO)

Die EO kompensiert in der Schweiz den Verdienstausfall durch Militär, Zivilschutz und Zivildienst sowie durch Mutterschaft. Sie gehört zusammen mit der AHV und der IV zur ersten Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und wird durch Lohnbeiträge in der Höhe von 0.45% finanziert.

Wer ist bei der EO (Erwerbsersatz) versichert?

Alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Obligatorisch bei der EO versichert sind:

  • alle Personen, die in der Schweiz wohnen
  • alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind

Somit erhalten auch Inhaber einer Einzelfirma oder die Inhaber einer Kollektivgesellschaft eine Entschädigung bei Mutterschaft oder Militärdienst.

Beiträge

Wer bezahlt EO-Beiträge und wie werden sie berechnet?

Alle, die obligatorisch bei der AHV/IV versichert sind. Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV/IV versichert sind, d.h. die Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.

Für die EO gelten die gleichen Bestimmungen wie für die AHV. Die Beiträge an die EO werden entsprechend der geltenden Bestimmungen in der AHV erhoben. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (normalen Angestellten oder Inhaber einer GmbH bzw. AG) bezahlen Arbeitnehmende und Arbeitgebende je einen Beitrag in der Höhe von 0,225 % des massgebenden Einkommens (ohne Beitragsbemessungsgrenze).

Selbständigerwerbende (Inhaber einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft) entrichten 0,45 % auf ihren Einkommen (ohne Beitragsbemessungsgrenze). Dieser Beitragssatz wird nach der in der AHV für Selbständigerwerbende geltenden sinkenden Beitragsskala gekürzt.

Ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aus selbständigem Nebenerwerb, das CHF 2’300.- pro Jahr nicht übersteigt (geringfügiges Einkommen), untersteht nur auf Antrag der versicherten Person der Beitragspflicht. Hingegen besteht die Beitragspflicht zwingend für die Erwerbseinkommen von Personen, die in Privathaushalten tätig sind wie zum Beispiel Haushaltshilfe, Nanny oder Reinigungsfachkraft (die erzielten Einkommen bis 750 Franken von Personen bis zum 25. Altersjahr sind von der Beitragspflicht an die AHV ausgenommen). Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

Beispiel: Johann Küng ist 24 Jahre alt und arbeitet als Schauspieler im Nebenerwerb und verdient dabei CHF 2’200.- im Jahr 2016. Er muss auf dieses Einkommen zwingend die EO entrichten. Johann reduziert sein Engagement im Jahr 2017 und verdient nur noch CHF 500.-, da er unter 25 Jahre alt ist, ist er von der Beitragspflicht ausgenommen.

Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen entsprechend ihrer sozialen Verhältnisse einen Beitrag zwischen CHF 21.- und CHF 1’050.- pro Jahr.

Leistungen an Inhaber einer Einzelfirma oder GmbH

Welche Leistungen erbringt die EO, und wer ist anspruchsberechtigt?

Verschiedene Entschädigungen für Dienstleistende sowie eine Mutterschaftsentschä­digung.

Entschädigungen für Dienstleistende

Entschädigungen für Dienstleistende erhalten insbesondere Personen, die Dienst leisten in der schweizerischen Armee, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder im Zivilschutzdienst. Die Entschä­digungen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Grundentschädigung: 80 % des vor dem Dienst durchschnittlich erzielten Einkommens (min­destens CHF 62.- pro Tag; höchstens CHF 196.- pro Tag)
  • Kinderzulage: CHF 20.- pro Tag und Kind unter 18 Jahren (unter 25 Jahren für Kinder in Ausbildung)
  • Betreuungszulage: Tatsächliche Kosten, jedoch höchstens CHF 67.- pro Tag, wenn die ver­sicherte Person zusammen mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren in demselben Haushalt lebt und die Betreuungskosten nachgewiesen werden können
  • Betriebszulage: CHF 67.- pro Tag für Dienstleistende und Personen, die einen Betrieb füh­ren (Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, Landwirte usw.).

Mutterschaftsentschädigung

Eine Mutterschaftsentschädigung erhalten erwerbstätige, arbeitsunfähige oder arbeitslose Frauen und Bezügerinnen von Taggeld aus einer Sozial- oder Privatversicherung. Die Entschädigung be­trägt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungs­anspruchs erzielt wurde. Der Höchstbetrag der Entschädigung liegt bei CHF 196.- pro Tag.

Die Mutterschaftsentschädigung wird ausbezahlt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die versicherte Person geht einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach.
  • Sie ist in den neun Monaten vor der Geburt obligatorisch in der AHV versichert (bei Geburten vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kürzere Zeitspanne).
  • Sie hat während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

 

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Geburt des Kindes und erlischt spätestens 98 Tage (14 Wochen) später. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad, oder wenn sie stirbt.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gel­tend zu machen.

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