Was gilt für EU-, EFTA- und Drittstaaten-Bürger:innen? Für Grenzgänger gelten spezielle Regeln. Ob jemand aus Italien, Frankreich, Deutschland oder Österreich stammt, spielt keine Rolle, wenn er/sie ein Unternehmen in der Schweiz gründen will. Für Personen aus sogenannten Drittstaaten macht es aber zum Beispiel ein Unterschied, ob sie in diesen Ländern wohnen, um als Grenzgänger anerkannt zu werden. Ab dem 1. Januar 2022 gilt zudem auch für Personen aus Kroatien die volle Personenfreizügigkeit.
Um in der Schweiz eine Firma gründen zu können, spielt die Nationalität der Gründer grundsätzlich keine Rolle, es wird aber ein Unterschied zwischen EU-/EFTA-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten gemacht. „Die Schweiz kennt bei der Firmengründung durch ausländische Staatsangehörige ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – werden in beschränktem Ausmass lediglich gut Qualifizierte zugelassen.“ heisst es auf dem offiziellen Schweizer KMU-Portal präzisierend.
Alle Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA können sich in der Schweiz selbstständig machen
Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) tätig werden. Die 5-jährige Aufenthaltsbewilligung B genügt dazu. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss aber die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden (beispielsweise mit einer UID-Nummer, einem Eintrag in ein Berufsregister, der Anmeldung bei einer Sozialversicherung als Selbstständig-Erwerbender oder einem Businessplan). Genaue Informationen zu den von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsbehörden.
Eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in einem ersten Schritt für fünf Jahre ausgestellt und beinhaltet die volle geografische und berufliche Mobilität. Scheitert der Aufbau der eigenen Firma und beantragt der/die Unternehmende staatliche oder kantonale Unterstützung, geht das Aufenthaltsrecht verloren.
Regeln für Grenzgänger machen vor allem für Personen aus Drittstaaten einen Unterschied
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und selbstständig erwerbend sein. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für EU-/EFTA-Staatsbürgerinnen und -bürger.
An Drittstaatsangehörige wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn diese eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der ausländischen Grenzzone wohnhaft sind. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.
Diese Voraussetzungen gelten für die verschiedenen Rechtsformen
Aktiengesellschaft (AG)
Damit eine Aktiengesellschaft in der Schweiz gegründet werden kann, muss der Verwaltungsrat in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen muss. Wenn die Verwaltungsratsmitglieder eine Kollektivunterschrift zu zweien haben, müssen damit zwei Verwaltungsratsmitglieder den Wohnsitz in der Schweiz haben. Wo weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sowie auch die Aktionäre ihren Wohnsitz haben, spielt hingegen keine Rolle.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Um eine GmbH zu gründen, muss die Geschäftsführung in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass eine GmbH mindestens einen Geschäftsführer benötigt, der einzelzeichnungsberechtigt ist und in der Schweiz wohnt (gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung). Bei einer Kollektivunterschrift zu zweien müssen mindestens zwei der Geschäftsführer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die weiteren Geschäftsführer und Gesellschafter können ihren Wohnsitz jedoch auch im Ausland haben.
Einzelfirma (EF)
Bei der Einzelfirma gibt es keine schweizweit gültige Lösung. Inhaber:innen von Einzelfirmen können auch im Ausland wohnen. Voraussetzung ist, dass die Firma ein Domizil in der Schweiz hat. Es gibt Kantone, wo die Inhaber in der Nähe der Schweiz wohnen müssen, Kantone, wo mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung bzw. zwei Personen bei Kollektivunterschrift zu zweien ihren Wohnsitz in der Schweiz haben müssen. Die Gründung einer Einzelfirma ist in den verschiedenen Kantonen abzuklären.
Einzelfirma gründen als Person aus einem Drittstaat
Alle Gründer einer Unternehmung, welche nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat stammen, können grundsätzlich keine Einzelfirma in der Schweiz gründen, sofern sie nicht über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Gründungswillige einer Firma, die keinen Ausweis C haben, können aber bei den kantonalen Behörden ein Gesuch stellen. Dabei ist es wichtig, dass glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die zu gründende Gesellschaft nachhaltig positive wirtschaftliche Effekte haben wird.
Sitz der Gesellschaft
Um ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen, benötigen ausländische Gründer:innen auch eine Unternehmensadresse. Es ist zu unterscheiden ob es sich bei der Adresse um „eigene Büros“ handelt oder lediglich um eine „c/o-Adresse“. „Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.“ wird in der Handelsregisterverordnung (HRegV) § 2 erklärt. Ist der Gründer nicht an einen Ort gebunden, so empfiehlt es sich, einen abgabegünstigen Kanton zu wählen, da in der Schweiz Steuern und Abgaben pro Kanton unterschiedlich sind. Es gibt keine einheitlichen Steuersätze. Dabei müssen die Abgaben an den Domizilhalter und die Steuern zusammen evaluiert werden.
Was ist beim Kauf von Land und Immobilien zu beachten?
Für EU-Bürger, die in der Schweiz wohnhaft sind, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für Schweizer (Inländerbehandlung). EU-Unternehmer mit schweizerischer Aufenthaltsberechtigung und Hauptwohnsitz im Ausland haben beim Grundeigentumskauf nur dann die gleichen Rechte wie Schweizer, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Bewilligungspflichtig sind Zweit- und Ferienwohnungen. Verlässt jemand die Schweiz, muss erworbenes Grundeigentum nicht wieder verkauft werden.
Der Landerwerb für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen ist gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ohne Bewilligung möglich. Ausgenommen sind davon bis auf wenige Ausnahmen Wohnimmobilien.
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