Kann ich als Ausländer in der Schweiz alleine eine Firma gründen?

Was für EU-, EFTA- und Drittstaaten-Bürger:innen bei der Gründung wichtig ist

Was gilt für EU-, EFTA- und Drittstaaten-Bürger:innen? Für Grenzgänger gelten spezielle Regeln. Ob jemand aus Italien, Frankreich, Deutschland oder Österreich stammt, spielt keine Rolle, wenn er/sie ein Unternehmen in der Schweiz gründen will. Ab dem 1. Januar 2022 gilt auch für Personen aus Kroatien die volle Personenfreizügigkeit.

Um in der Schweiz eine Firma gründen zu können, spielt die Nationalität der Gründer grundsätzlich keine Rolle, es wird aber ein Unterschied zwischen EU-/EFTA-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten gemacht. „Die Schweiz kennt bei der Firmengründung durch ausländische Staatsangehörige ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – werden in beschränktem Ausmass lediglich gut Qualifizierte zugelassen.“ heisst es auf dem offiziellen Schweizer KMU-Portal präzisierend.

In diesem Artikel zeigen wir, worauf ausländische Personen achten müssen, wenn sie in der Schweiz ein Unternehmen (Aktiengesellschaft, GmbH, Einzelfirma) gründen möchten. Im Anschluss an den Artikel findest du eine Übersicht mit dem wichtigsten Punkten.

 

Alle Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA können sich in der Schweiz selbstständig machen

Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) tätig werden. Die 5-jährige Aufenthaltsbewilligung B genügt dazu. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss aber die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden (beispielsweise mit einer UID-Nummer, einem Eintrag in ein Berufsregister, der Anmeldung bei einer Sozialversicherung als Selbstständig-Erwerbender oder einem Businessplan). Genaue Informationen zu den von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Nachweisen erteilen die kantonalen Migrationsbehörden.

Eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in einem ersten Schritt für fünf Jahre ausgestellt und beinhaltet die volle geografische und berufliche Mobilität. Scheitert der Aufbau der eigenen Firma und beantragt der/die Unternehmende staatliche oder kantonale Unterstützung, geht das Aufenthaltsrecht verloren.

 

Regeln für Grenzgänger machen vor allem für Personen aus Drittstaaten einen Unterschied

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und selbstständig erwerbend sein. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für EU-/EFTA-Staatsbürgerinnen und -bürger.

An Drittstaatsangehörige wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn diese eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und zusätzlich mindestens seit sechs Monaten in der ausländischen Grenzzone wohnhaft sind. In Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen müssen diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

 

Kann ich als Ausländer in der Schweiz alleine eine Firma gründen?

In der Schweiz können verschiedene Rechtsformen alleine gegründet werden. Die häufigsten Rechtsformen, die als «Ein-Personen-Unternehmen» gegründet werden, sind in der Schweiz die Einzelfirma (EF), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die Kollektivgesellschaft (KlG), eine weitere sehr beliebte Rechtsform in der Schweiz, braucht per Definition mindestens zwei Gesellschafter, um existieren zu können.

Bei all diesen Rechtsformen spielt die Nationalität des Gründers grundsätzlich keine Rolle. Die Schweiz kennt bezüglich der Nationalität der Gründer einer Unternehmung aber zwei verschiedene Systeme.

1. Gründer aus der EU bzw. aus einem EFTA-Land können von der Personenfreizügigkeit profitieren.

2. Aus allen anderen Staaten, sogenannten „Drittstaaten“, werden nur in beschränktem Ausmass Personen zugelassen.

 

Aktiengesellschaft (AG)

Damit die Aktiengesellschaft gegründet werden kann, muss der Verwaltungsrat in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung seinen Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Wenn die Verwaltungsratsmitglieder eine Kollektivunterschrift zu zweien haben, müssen hingegen zwei der Verwaltungsratsmitglieder den Wohnsitz in der Schweiz haben. Wo die allfällig weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie auch die Aktionäre ihren Wohnsitz haben, spielt hingegen keine Rolle. Somit können Gründer einer Aktiengesellschaft sowohl EU-/EFTA-Bürger sein oder auch aus einem Drittstaat kommen, für die Gründung einer AG spielt dies keine Rolle.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Um die GmbH zu gründen, muss die Geschäftsführung in der Schweiz zeichnungsberechtigt und somit handlungsberechtigt sein. Dies bedeutet, dass eine GmbH wenigstens einen Geschäftsführer benötigt, der Einzelzeichnungsberechtigt ist und in der Schweiz wohnt. Bei einer Kollektivunterschrift zu zweien müssen mindestens zwei der Geschäftsführer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die weiteren Geschäftsführer und Gesellschafter können ihren Wohnsitz jedoch auch im Ausland haben. Somit können die Gründer einer GmbH sowohl EU-/EFTA-Bürger sein als auch aus einem Drittstaat kommen.

Beispiel: Peter Graf ist Deutscher und wohnt in Deutschland. Deutschland ist Mitglied der EU. Aus diesem Grund kann Peter ohne Probleme ein Unternehmen in der Schweiz gründen. Zwischen Deutschland und er Schweiz herrscht die Personenfreizügigkeit, somit kann Peter in einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz kommen und für sein Unternehmen hier arbeiten. Das kantonale Mirgrationsamt wird ihm im ersten Schritt die Aufenthaltsbewilligung B gültig für 5 Jahre ausstellen.

Johann Küng ist Türke und wohnt in der Türkei. Die Türkei ist kein Mitglied der EU. Johann kann aber trotzdem in der Schweiz in Unternehmen (AG oder GmbH) gründen. Möchte er aber in die Schweiz kommen und für sein Unternehmen arbeiten, so muss er dies bei den zuständigen Behörden bewilligen lassen.

 

Einzelfirma (EF)

Bei der Einzelfirma gibt es keine schweizweit einheitliche Lösung, sondern nur kantonale Lösungen. Es gibt Kantone in welchen es keine Rolle spielt, wo der Inhaber der Einzelfirma seinen Wohnsitz hat. Entsprechend kann dieser auch im Ausland wohnen. Andere Kantone hingegen möchten, dass der Inhaber wenigstens in der Nähe der Schweiz wohnt, sodass ein tägliches Pendeln vom Wohnort zum Büro plausibel ist. Wieder andere Kantone fordern, dass mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung bzw. zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. In diesem Fall  kann der Inhaber auch im Ausland wohnen.

Du wohnst im Ausland und planst, in der Schweiz eine Einzelfirma zu gründen? Wir klären gerne für dich ab, welche Anforderungen auf deinen konkreten Fall zutreffend sind. Auch für Spezialfälle können wir durch unser grosses Netzwerk in den meisten Fällen für eine gute Lösung Hand bieten.

 

Einzelfirma gründen als Person aus dem EU-/EFTA-Raum

Alle Gründer einer Einzelfirma, welche Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, können sich in der Schweiz selbständig machen. Für Personen aus Kroatien galt bis zum 31. Dezember 2021 noch eine Übergangsfrist, die inzwischen aufgehoben wurde. Damit sind kroatische Selbständige inzwischen allen anderen EU-Bürgern gleichgestellt.

 

Einzelfirma gründen als Person aus einem Drittstaat

Alle Gründer einer Unternehmung, welche nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat stammen, können grundsätzlich keine Einzelfirma in der Schweiz gründen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Person die Niederlassungsbewilligung C hat. Gründungswillige einer Firma, welche den Ausweis-C nicht haben, können aber bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch stellen. Dabei ist es wichtig, dass glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die zu gründende Gesellschaft eine nachhaltige positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz hat.

 

Achtung: Bankkonto

Für einen Ausländer ist die Eröffnung eines Bankkontos häufig schwieriger als die Gründung eines Unternehmens. Auch hierbei sind wir Ihnen sehr gerne behilflich und klären im Voraus für Sie ab, was Sie alles nachweisen müssen, damit Sie zu einem Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank kommen.

Grundsätzlich kann folgendes gesagt werden. Hat ein Unternehmen ausschliesslich Inhaber mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so bekommt diese Firma kein Bankkonto in der Schweiz. Grössere Banken können hier eine Ausnahme machen, dies führt erfahrungsgemäss aber zu sehr hohen Kontoführungsgebühren.

 

Sitz der Gesellschaft

Um ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen, benötigen ausländische Gründer:innen auch eine Unternehmensadresse. Es ist zu unterscheiden ob es sich bei der Adresse um „eigene Büros“ handelt oder lediglich um eine „c/o-Adresse“. „Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.“ wird in der Handelsregisterverordnung (HRegV) § 2 erklärt. Ist der Gründer nicht an einen Ort gebunden, so empfiehlt es sich, einen abgabegünstigen Kanton zu wählen, da in der Schweiz Steuern und Abgaben pro Kanton unterschiedlich sind. Es gibt keine einheitlichen Steuersätze. Dabei müssen die Abgaben an den Domizilhalter und die Steuern zusammen evaluiert werden. Fasoon bietet diese Dienstleistung im Kanton Appenzell Innerhoden an. Einer der steuergünstigsten Kantone für Unternehmen in der Schweiz. Bei Interesse kannst du hier mit uns Kontakt aufnehmen.

 

Was ist beim Kauf von Land und Immobilien zu beachten?

Für EU-Bürger, die in der Schweiz wohnhaft sind, gelten beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für Schweizer (Inländerbehandlung). EU-Unternehmer mit schweizerischer Aufenthaltsberechtigung und Hauptwohnsitz im Ausland haben beim Grundeigentumskauf nur dann die gleichen Rechte wie Schweizer, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Bewilligungspflichtig sind Zweit- und Ferienwohnungen. Verlässt jemand die Schweiz, muss erworbenes Grundeigentum nicht wieder verkauft werden.

Der Landerwerb für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch ein ausländisches Unternehmen ist gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ohne Bewilligung möglich. Ausgenommen sind davon bis auf wenige Ausnahmen Wohnimmobilien.

 

Fazit: Für Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum ist die Tätigkeit in der Schweiz einfach. Für Ausländer aus Drittstaaten ist der Weg der Gründung um einiges schwieriger. In vielen Fällen ist es einfacher, über Landesgrenzen hinweg zu arbeiten, denn das Beschäftigen von Personen aus Drittstaaten ist schwierig.

Das Wichtigste in Kürze

Gründung einer Aktiengesellschaft mit ausländischen Personen

  • Nationalität der Gründer spielt keine Rolle
  • Mindestens 1 Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (bzw. 2 Verwaltungsräte mit je Kollektivunterschrift zu zweien) muss in der Schweiz wohnhaft sein
  • Firmendomizil (Sitz des Unternehmens) in der Schweiz notwendig

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit ausländischen Personen

  • Nationalität der Gründer spielt keine Rolle
  • Mindestens 1 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (bzw. 2 Geschäftsführer mit je Kollektivunterschrift zu zweien) muss in der Schweiz wohnhaft sein
  • Firmendomizil (Sitz des Unternehmens) in der Schweiz notwendig

Gründung einer Einzelfirma durch eine ausländische Person

  • Nationalität des Inhabers spielt keine Rolle

  • Kantonale Unterschiede ob der Inhaber im Ausland wohnhaft sein darf (um sicher zu gehen nehmen Sie am besten direkt mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können)
  • Firmendomizil (Sitz des Unternehmens) in der Schweiz notwendig

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