Die Einzelfirma ist eine der wichtigsten und meistgegründeten Rechtsformen der Schweiz. Wir werden oft mit Fragen bezüglich dieser Rechtsform konfrontiert. Für wen eignet sich die Einzelfirma? Welcher Firmenname ist möglich? Wen kann ich daran beteiligen? Wie sieht es mit der Haftung aus? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie kurz und bündig was Sie darüber wissen müssen.
Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Tabelle mit den wichtigsten Angaben in Kürze.
Die beliebteste Rechtsform der Schweiz
Die Einzelfirma ist eine weit verbreitete Gesellschaftsform in der Schweiz. Sie ist eine reine Personengesellschaft, welche von einer natürlichen Person gegründet wird. Diese Rechtsform eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Oft entscheiden sich kleinere Handelsfirmen, Handwerker oder auch Architekten für die Rechtsform der Einzelfirma.
Mit über 326’205 Einzelfirmen ist diese Rechtsform die meist gewählte. Ihre Beliebtheit verdankt sie vor allem dem Umstand, dass sie sehr einfach gegründet und auch wieder gelöscht werden kann und es kein Kapital für die Gründung braucht.
Vorteile der Einzelfirma
Die Einzelfirma kann fast formlos gegründet werden. Dies macht es dem Inhaber möglich seine Geschäftsaufnahme rasch voran zu treiben:
- Es brauch einen Handelsregistereintrag ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.-.
- Kein Kapital für die Gründung notwendig.
- Einfache Löschung.
- Der Inhaber übernimmt sämtliche Rollen der Organe.
- Keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinnes.
- Tiefe Gründungsmodalitäten und Kosten.
Nachteile der Einzelfirma
Hier die Nachteile der Einzelfirma:
- Der Inhaber einer Einzelfirma haftet persönlich mit seinem privaten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.
- Es ist nur schwer möglich das Eigentum an einer Einzelfirma auf eine andere Person zu übertragen.
- Einzelunternehmen haben es oft schwieriger an Fremdkapital zu kommen.
- Der Name der Einzelunternehmung muss den Familiennamen des Inhabers enthalten. Dieser ist nur gebietsmässig geschützt.
- Keine Anonymität möglich.
Firmenname
Der Name der Einzelfirma muss den Familiennamen der Inhaber enthalten. Dieser muss mit den Angaben im Pass übereinstimmen. Optional können auch noch die Vornamen in die Bezeichnung aufgenommen werden.
Neben dem Namen des Inhabers können auch noch Tätigkeitsbeschreibungen oder Fantasiebezeichnungen aufgenommen werden. Der Name der Einzelfirma muss aber der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschung verursachen. Nicht erlaubt ist ein Zusatz, der ein Gesellschafterverhältnis andeutet, wie z.B. «…. & Sohn» oder «… & Partner» (Art. 944 und Art. 945 OR).
Entstehung
Die Einzelfirma entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die Tätigkeit selbst muss nicht zwingend gewinnorientiert sein. Der Handelsregistereintrag hat somit nur eine deklaratorische Wirkung und ist erst ab CHF 100’000.- Jahresumsatz obligatorisch.
Neben dem Handelsregistereintrag muss die Einzelfirma zwingend bei der SVA oder SUVA (je nach Branche), angemeldet werden. Erst mit der Bestätigung vom diesem Amt gilt der Inhaber einer Einzelunternehmung als Selbständigerwerbender und kann somit die Sozialversicherungen selber abrechnen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag «Bezug der beruflichen Vorsorge – Pensionskassenvorbezug».
Erfordernisse für die Gründung
Bei der Einzelfirma ist eine einzelne natürliche Person Inhaber der Gesellschaft. Es ist nicht möglich eine weitere Person daran zu beteiligen. Zur Gründung ist kein Kapitaleinsatz erforderlich, d.h. es braucht kein Mindestkapital.
Die Einbringung von Sachwerten in die Gesellschaft ist möglich, d.h. der Inhaber der Gesellschaft kann zum Beispiel sein persönliches Fahrzeug auf die Einzelfirma einlösen und diese somit ins Geschäftsvermögen nehmen.
Haftung / Nachschusspflicht
Der Inhaber haftet mit seinem persönlichen privaten Vermögen für die Schulden der Einzelfirma und dies unbeschränkt. Sollte somit eine Gesellschaft in Konkurs fallen, so ist es den Gläubigern möglich den Inhaber persönlich zu betreiben.
Es ist somit ratsam für gewisse Risiken eine Versicherung abzuschliessen und nach einiger Zeit die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) in Betracht zu ziehen um die persönliche Haftung auszuschliessen.
Fremdkapital
Die Möglichkeit als Inhaber einer Einzelfirma an Fremdkapital von Banken zu kommen ist sehr beschränkt. Es hängt vor allem von der persönlichen Bonität und dem Risiko seiner Unternehmung ab. Oft sind auch weitere Sicherheiten aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zu leisten um die gewünschten Mittel zu erhalten.
Dritte können sich nur über Darlehen am Unternehmen beteiligen, d.h. sie erhalten einen Zins für ihr Darlehen können aber nicht am Gewinn der Gesellschaft partizipieren.
Buchführungspflicht
Eine Einzelfirma mit weniger als CHF 500’000.- Jahresumsatz kann eine einfache Buchhaltung führen, d.h. eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung inkl. Vermögenslage. Im Volksmund wird dies «Milchbüchleinrechnung» genannt. Ab einem Umsatz von CHF 500’000.- muss auch die Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang führen (Art. 957ff. OR).
Gründungskosten
Die Gründung einer Einzelfirma verursacht nur wenige Kosten. Der Handelsregistereintrag kostet in der Regel zwischen CHF 200.- und CHF 300.-. Die Anmeldung bei der SVA wird kostenlos durchgeführt. Die Beratungskosten und Kosten für die Erstellung der Dokumente betragen bei Treuhändern oder Dritten in der Regel zwischen CHF 350.- und CHF 900.- (bei Fasoon kostenlos).
Auch die Liquidationskoten sind bei der Einzelfirma sehr gering. Die Kosten für die Löschung betragen beim Handelsregister wiederum zwischen CHF 200.- und CHF 300.-.
Das Wichtigste in Kürze
- Firmenname
- Fantasiebezeichnung möglich
- Zusatz des Familiennamens obligatorisch
- Es darf keine Täuschung vorliegen
- Schutz nur gebietsmässig
- Die Einzelunternehmung entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit
- Anmeldung bei der SVA oder SUVA ist obligatorisch
- Der Inhaber haftet persönlich für die Schulden der Gesellschaft
- Banken sind eher zurückhaltet bei der Vergabe von Fremdkapital
- Doppelte Buchhaltung erst Pflicht bei einem Jahresumsatz ab CHF 500’000.-
- Gründungskosten sind sehr tief
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