Die Tücken der Bezugssteuer

Die Tücken der Bezugssteuer

Mit der Bezugssteuer möchte der Gesetzgeber die in- und ausländischen Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer gleich stellen. Dies kann zu gravierenden finanziellen Folgen führen, wenn beispielsweise Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen werden. Jeder Unternehmer sollte die Möglichkeiten kennen um diese zu vermeiden.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen wie die Bezugssteuer funktioniert und wo die Tücken liegen. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Punkte.

Bezugssteuer

Mit der Bezugssteuer will der Staat in- und ausländische Unternehmen mehrwertsteuertechnisch gleichstellen. Das Ziel ist es, dass ausländische Anbieter von inländischen Dienstleistungen nicht bessergestellt sind, da diese Unternehmen auf der Rechnung weder die ausländische noch die inländische Mehrwertsteuer ausweisen müssen.

Beispiel: Johann Küng hat ein Architekturbüro und ist mehrwertsteuerpflichtig. Das Unternehmen rechnet mit der effektiven Methode ab. Er benötigt eine Webseite und lässt diese in Deutschland anfertigen. Das deutsche Unternehmen wird Johann eine Rechnung über CHF 3’000.- stellen und keine Mehrwertsteuer darauf ausweisen, weder die Schweizer noch die Deutsche. Ohne die Bezugssteuer ist das deutsche Unternehmen im Vorteil gegenüber einem Schweizer Anbieter von Webseiten, dieser muss die Mehrwertsteuer erheben. Aus diesem Grund muss Johann die sogenannte Bezugssteuer auf diesen CHF 3’000.- abliefern. Er deklariert die CHF 240.- (8% von 3’000.-) unter Ziffer 381 bei der Mehrwertsteuerabrechnung und kann diese als Vorsteuer wieder beziehen. Für Johann ist dieser Vorgang ein «Nullsummenspiel».

Saldosteuersatzmethode

In unserem Artikel erfahren Sie mehr zu den Abrechnungsmethoden der MWST.

Wer die Saldosteuersatzmethode gewählt hat, hat auf das Recht des Vorsteuerabzuges verzichtet, d.h. das Unternehmen kann selbst bezahlte Mehrwertsteuer nicht zurückfordern. Die Vorsteuer wird mit der Höhe des Saldosteuersatzes berücksichtigt.

Bevor sich ein Unternehmen für die Saldosteuersatzmethode entscheiden will, muss der Bezugssteuerpflicht grosse Aufmerksamkeit geboten werden. Bei der Anwendung des Saldosteuersatzes kann eine sehr hohe Bezugssteuer entstehen, welche bei der effektiven Methode zu einem «Nullsummenspiel» geführt hätte. Mit den heutig gültigen Wechselmöglichkeiten zur effektiven Methode wurde diese Problematik ein wenig entschärft. Von der der Saldosteuersatzmethode in die effektive Methode kann jährlich gewechselt werden.

Wird die Pflicht zur Abrechnung von Bezugssteuer erst im Nachhinein entdeckt, wird ein rückwirkender Wechsel der Abrechnungsmethode nicht mehr möglich sein.

Beispiel: Johann Küng hat ein Architekturbüro und ist mehrwertsteuerpflichtig. Er meldet das Unternehmen mit der Saldosteuersatzmethode an. Die ESTV hat ihm einen Satz von 6.1% auferlegt. Für die neue Webseite engagiert er ein deutsches Unternehmen, welches ihm eine Rechnung über CHF 3’000.- stellt. Johann muss die Bezugssteuer in seiner MWST-Abrechnung unter Ziffer 381 deklarieren. Er muss beachten, dass er CHF 240.- deklariert und nicht etwa den Rechnungsbetrag multipliziert mit dem Saldosteuersatz. Er kann diese CHF 240.- nicht zurückfordern, somit entsteht eine definitive Steuerbelastung in dieser Höhe.

Es muss in diesen Fällen genau geprüft werden, ob der Saldosteuersatz trotz der Ablieferung der Bezugssteuer einen genug grossen Vorteil verschafft.

Bezugssteuer bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen

Die Bezugssteuerpflicht bei noch nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen beginnt bei einem Bezug von CHF 10’000 pro Kalenderjahr. Die betroffene Person muss sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der ESTV melden, nachdem sie die Bezugslimite überschritten hat.

Beispiel: Johann Küng hat ein Architekturbüro und ist zurzeit noch nicht mehrwertsteuerpflichtig, da er die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- nicht erreichen wird. Er hat mit seinem Unternehmen im Kalenderjahr Werbedienstleistungen (Werbung und erstellen der Internetseite) von diversen Anbietern aus dem Ausland eingekauft. Diese betragen in der Summe CHF 12’000.-. Johann muss 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres der ESTV dies schriftlich mitteilen. Der von der ESTV als Bezugssteuer eingeforderte Betrag wird sich auf CHF 960.- (8% von CHF 12’000.-) belaufen. Dies wird eine definitive Steuerbelastung. Johann’s Unternehmen wird durch diesen Vorgang nicht mehrwertsteuerpflichtig. Das Abliefern der Bezugssteuer hat nichts mit der «normalen» Mehrwertsteuerpflicht zu tun. Hätte sich Johann freiwillig der MWST unterstellt. Hätte er die CHF 960.- zwar bei Ziffer 381 der Abrechnung deklarieren müssen, dafür hätte er die Möglichkeit gehabt denselben Betrag als Vorsteuer zurückzufordern. Es wäre für ihn ein «Nullsummenspiel» geworden.

Welche Dienstleistungen unterstehender der Bezugssteuer

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Dienstleistungen der Bezugssteuer. Hier eine Liste:

  • Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten (z.B. Lizenzen)
  • Leistungen auf dem Gebiet der Werbung
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.
  • Managementdienstleistungen
  • Datenverarbeitung
  • Personalverleih

Es gibt wie überall auch Ausnahmen. Dies sind folgende Dienstleistungen:

  • Coiffeur, Kosmetik, Reisebüro-/Organisationsdienstleistungen, Gastgewerbe, Catering, Kultur, Sport, Unterricht, Unterhaltung, Personenbeförderung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beherbergung, Entwicklungshilfe.

Mehrwertsteuerkontrollen

Für bereits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, welche mit der effektiven Methode abrechnen, ist eine Kontrolle der Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Bezugssteuer kein grosses Problem. Wird anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass Bezugssteuer vergessen wurde abzurechnen wird das Unternehmen darauf aufmerksam gemacht. Sie bekommt zusätzlich die Auflage, die Deklarationen in Zukunft vorzunehmen.

Bei der Saldosteuersatzmethode wird auf die Vorsteuer verzichtet. Somit wird anlässlich der Überprüfung der Mehrwertsteuer die Bezugssteuer und Verzugszinsen aufgerechnet.

Bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen verhält es sich gleich wie bei der Abrechnung mit Saldosteuersatz. Wird die Bezugssteuer nicht abgerechnet, wird diese bei einer Kontrolle samt Zinsen aufgerechnet. Eine rückwirkende freiwillige Registrierung ist nicht mehr möglich. Es ist aus diesem Grund ratsam, sich bereits während der laufenden Steuerperiode, mit einer allfälligen Bezugssteuer zu befassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bezugssteuer stellt in- und ausländische Unternehmen gleich
  • Effektive Abrechnungsmethode:
    • Bezugssteuer wird unter Ziffer 381 deklariert und kann als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden
  • Saldosteuersatzmethode:
    • Bezugssteuer wird unter Ziffer 381 deklariert und kann nicht als Vorsteuer wieder geltend gemacht werde
  • Nicht mehrwertsteuerpflichtig
    • Bezugssteuer muss innert 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres der ESTV abgeliefert werden
  • Dienstleistungen welche z.B. der Bezugssteuer unterstehen
    • Werbedienstleistungen
    • Beratungsdienstleistungen
    • Managementdienstleistungen
    • Personalverleih

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