Die Invalidenversicherung (IV)

das müssen Selbstständige wissen

Als Inhaber einer Firma, sollten Sie über die obligatorischen Versicherungen in der Schweiz informiert sein. In diesem Beitrag gehen wir auf die Invalidenversicherung (IV) ein. Diese ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHF) und die Krankenversicherung eine obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, die Invalidität mittels Ein­gliederungsmassnahmen zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben und den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.

Wer ist bei der IV versichert?

Alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Obligatorisch bei der IV versichert sind:

  • alle Personen, die in der Schweiz wohnen
  • alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind

Invalidität

Die IV definiert Invalidität als eine durch eine körperliche, psychische oder geistige Gesund­heitsbeeinträchtigung verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw., bei den nichterwerbstätigen Versicherten, als Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen. Diese Unfähigkeit muss längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern. Es spielt jedoch keine Rolle, ob die Beeinträchtigung schon seit der Geburt besteht oder Folge einer Krank­heit oder eines Unfalls ist.

Beiträge

Wer bezahlt IV-Beiträge und wie werden sie berechnet?

Für die IV gelten die gleichen Bestimmungen wie für die AHV.

Die IV-Beiträge werden nach den gleichen Grundsätzen wie in der AHV erhoben.

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichten Arbeitnehmende und Arbeitgebende je einen Beitrag in der Höhe von 0,7 % des massgebenden, nach oben nicht begrenzten Einkommens.

Selbständigerwerbende entrichten einen Beitrag von 1,4 % auf ihren Einkommen (ohne Beitragsbemessungsgrenze). Der Beitragssatz wird nach der in der AHV geltenden Beitragsskala für Einkommen von Selbständigerwerbenden gekürzt.

Ein Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das CHF 2’300.- pro Jahr nicht übersteigt (geringfügiges Einkommen), untersteht nur auf Antrag der versicherten Person der Beitragspflicht. Hingegen besteht die Beitragspflicht zwingend für die Erwerbseinkommen von Personen, die in Privathaushalten tätig sind (die erzielten Einkommen bis CHF 750.- von Personen bis zum 25. Altersjahr sind von der Beitragspflicht an die AHV ausgenommen). Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlohnt werden.

Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen entsprechend ihrer sozialen Verhältnisse einen Beitrag zwischen CHF 65.- und CHF 3’250.- pro Jahr.

Leistungen

Nach welchem Prinzip erbringt die IV ihre Leistungen

Eingliederung vor Rente

Das oberste Ziel der Invalidenversicherung ist es, die gesellschaftliche und berufliche Wiederein­gliederung behinderter Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können.

An erster Stelle der Leistungen stehen deshalb die Eingliederungsmassnahmen. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten. Die behinderten Personen sollen möglichst weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) tätig bleiben können.

Erst an zweiter Stelle steht die Invalidenrente, wenn trotz allfälliger Eingliederungsmassnahmen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht oder die versicherte Person nicht in der Lage ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Behinderte Personen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, können zudem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und/oder einen Assistenzbeitrag haben.

Wann beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Nach Prüfung des Gesuches.

Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens dann, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit danach mindestens im gleichen Umfang weiter andauert.

Der Rentenanspruch entsteht nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis­tungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Es haben nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt des Versiche­rungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen. In einem EU-Staat, in einem EFTA-Staat oder in bestimmten Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten können für Staatsangehörige dieser Staaten anerkannt werden, wenn sie mindestens ein Jahr in der schweizerischen IV versi­chert waren.

Wie wird der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen bemessen?

Nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozenten.

Der Invaliditätsgrad wird durch einen Einkommensvergleich (Einkommen vor Eintritt der Invalidität im Verhältnis zum Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ermittelt.

Es wird das Einkommen ermittelt, das die versicherte Person ohne die gesundheitliche Einschrän­kung erzielt hätte. Davon wird das Einkommen abgezogen, das die versicherte Person wahrschein­lich nach erfolgreichen Eingliederungsmassnahmen mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielen könnte. Die Differenz ergibt den Erwerbsausfall aufgrund dessen der Invaliditätsgrad festgestellt wird. Der entsprechende Prozentsatz entspricht dem Invaliditätsgrad.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten (Personen, die im Haushalt arbeiten, Mitglieder religiöser Gemeinschaften, Studierende) wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel­chem Masse sie unfähig sind, sich in ihrem Aufgabenbereich zu betätigen.

Wie wird die Höhe der Invalidenrente berechnet?

Nach Invaliditätsgrad, Beitragsdauer und Einkommen.

Zur Berechnung der IV-Rente wird das gleiche System wie bei der AHV-Rente angewendet.

Die Berechnungselemente der Renten sind:

  • die anrechenbaren Beitragsjahre
  • die Erwerbseinkommen
  • die Erziehungs- und die Betreuungsgutschriften

Beiträge an ausländische Rentenversicherungen und der Zeitraum, in dem diese geleistet wurden, können weder auf die IV übertragen noch auf andere Weise bei der Berechnung der Rente der schweizerischen Versicherung berücksichtigt werden.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine behinderte Person erhält:

Invaliditätsgrad in %  Rente
40% Viertelrente
50% Halbe Rente
60% Dreiviertelrente
70% Vollrente

 

Rentenanspruch in den Vertragsstaaten

Grundsätzlich hat eine Person, die sowohl in der Schweiz als auch in einem oder mehreren Vertragsstaaten mindestens während einem Jahr versichert war, Anspruch auf eine Teilrente von jedem dieser Staaten. Die Leistungen aus der Schweiz und den anderen Vertragsstaa­ten sind unabhängig voneinander geschuldet und können grundsätzlich kumuliert werden ohne dass eine Kürzung erfolgt. Die Berechnung der Rente erfolgt aufgrund der jeweiligen Versicherungszeiten in den verschiedenen Staaten. Reichen die Versicherungszeiten in ei­nem Staat nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen, so werden die Versiche­rungszeiten der anderen Staaten angerechnet. Auf die Rentenhöhe hat dies jedoch keinen Einfluss.

Rentenanspruch in den EU/EFTA-Staaten

Grundsätzlich hat eine Person, die sowohl in der Schweiz als auch in einem oder mehreren Vertragsstaaten mindestens während einem Jahr versichert war, Anspruch auf eine Teilrente von jedem dieser Staaten. Die Leistungen aus der Schweiz und den anderen Vertragsstaaten sind unabhängig voneinander geschuldet und können kumuliert werden ohne dass eine Kürzung erfolgt. Die Berechnung der Rente erfolgt aufgrund der jeweiligen Versicherungszeiten in den verschiedenen Staaten. Reichen die Versicherungszeiten in einem Staat nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen, so werden die Versicherungszeiten der anderen Staaten angerechnet. Auf die Rentenhöhe hat dies jedoch keinen Einfluss.

Wo können Sie sich über die IV informieren?

Die IV-Stellen geben gerne Auskunft.

Für zusätzliche Auskünfte geben die IV-Stellen Merkblätter ab. Die Adressen finden Sie unter www.ahv-iv.ch.

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