Die drei Organe der GmbH – das müssen Sie wissen

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen beteiligt sind. Für die Organisation der Gesellschaft sind drei Organe vorgesehen: Die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle. Um erfolgreich ein Unternehmen starten zu können, muss man die wichtigsten Punkte der Organisation kennen.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Einblick in die Organisation der GmbH, welches Organ welche Rechte hat und was die gesetzlichen Pflichten sind. Am Ende dieses Blogartikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Fakten.

Die drei Organe der GmbH

Die Regelung ist ähnlich dem Aktienrecht, dort sind ebenfalls drei voneinander unabhängige Organe vorgeschrieben. Anders als bei der Aktiengesellschaft (AG) hat die Gesellschafterversammlung bei der GmbH ein höheres Gewicht als die Generalversammlung bei der AG. Die Gesellschafterversammlung kann unter Umständen direkt auf die Geschäfte des Unternehmens Einfluss nehmen.

Die Geschäftsführung ist das zweite Organ der GmbH. Es ist vergleichbar mit dem Verwaltungsrat der AG. Bei der GmbH gilt das Prinzip der Selbstversorgung, d.h. die einzelnen Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und auch verpflichtet. Selbstverständlich hat die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit einen Geschäftsführer zu wählen, welcher nicht Gesellschafter der GmbH ist.

Auf das dritte Organ, die Revisionsstelle, kann eine GmbH verzichten. Bedingung ist, dass im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitstellen beschäftigt werden und dass sämtliche Gesellschafter dem Verzicht zustimmen. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe einen Bericht über die Jahresrechnung der Gesellschafterversammlung vorzulegen.

Gesellschafterversammlung

Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Dieser stehen unübertragbaren Befugnisse zu.  Die wichtigsten davon sind:

  • Änderung der Statuten
  • Wahl von Geschäftsführern
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Dividende
  • Festsetzung der Entschädigung für Geschäftsführer
  • Entlastung der Geschäftsführer
  • Auflösung der Gesellschaft

Einberufung

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Beide werden in der Regel von den Geschäftsführern einberufen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10 Prozent des Stammkapitals vertreten, verlangt werden. Die Gesellschafterversammlung ist schriftlich oder per E-Mail, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.

Verhandlungsgegenstände

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge der Geschäftsführer und allfällige Anträge der Gesellschafter bekannt zu geben. Über Anträge zu nicht angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Beschlussfassung unter erleichterten Voraussetzungen

Mit dem Einverständnis aller Gesellschafter kann eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abgehalten werden (Universalversammlung). In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange alle Gesellschafter bzw. ihre Vertreter anwesend sind.

Vorsitz und Protokoll

Der Vorsitzende der Geschäftsführung leitet die Gesellschafterversammlung. Er bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen. Das Protokoll hat Aufschluss zu geben über:

  • Anzahl und Nennwert der vertretenen Stammanteile
  • Beschlüsse und die Wahlergebnisse
  • Begehren und Auskunft sowie die darauf erteilten Antworten
  • die zu Protokoll gegebenen Erklärungen

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Geschäftsführung stellt jedem Gesellschafter eine Kopie des Protokolls zu.

Vertretung

Jeder Gesellschafter kann seine Stammanteile an der Gesellschafterversammlung selbst vertreten oder durch folgende Personen vertreten lassen (sofern die Statuten nichts anderes bestimmt haben):

  • Einen anderen Gesellschafter
  • seinen Ehegatten, seinen registrierten Partner oder seinen Lebenspartner
  • Personen, die im gleichen Haushalt leben
  • einen Nachkommen

Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Stimmrecht

Das Stimmrecht eines Gesellschafters bemisst sich nach dem gesamten Nennwert der von ihm gehaltenen Stammanteile. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme.

Beschlussfassung

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in der Regel mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid.

In gewissen Fällen ist jedoch ein Mehr von zwei Drittel der vertretenen Stimmen notwendig um einen Beschluss zu fassen. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Beschlüsse:

  • Änderung des Gesellschaftszwecks
  • Änderung der Übertragbarkeit der Stammanteile
  • Erhöhung des Stammkapitals
  • Einschränkung und Aufhebung des Bezugsrechtes
  • Sitzverlegung
  • Auflösung der Gesellschaft

Die Geschäftsführung

Wahl der Geschäftsführer

Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Geschäftsführern). Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung für eine Dauer von in der Regel einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen ernannt werden, diese müssen aber nicht selber Gesellschafter sein. Ein Geschäftsführer kann jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden.

Aufgaben

Die Geschäftsführer sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

Sie haben die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:

  • Oberleitung der Gesellschaft
  • Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle
  • Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind
  • Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht)
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung

Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat bzw. der einzige Geschäftsführer ist, istzuständig für:

  • Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  • Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern
  • Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister

Beschlussfassung

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

Sorgfalts- und Treuepflicht sowie  Konkurrenzverbot

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Sie müssen die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren und sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde.

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können auch vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

Vertretung

Die Art der Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Mindestens ein Geschäftsführer muss zur Vertretung befugt sein. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.

Die Revisionsstelle

Wahl

Die Gesellschafterversammlung hat grundsätzlich eine Revisionsstelle zu wählen. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • die Gesellschaft ist nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet
    • Eine Gesellschaft ist zur ordentlichen Revision verpflichtet, wenn zwei der nachfolgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden
      • Umsatz von CHF 40 Mio.
      • Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
      • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • sämtliche Gesellschafter stimmen dem Verzicht auf eine Revisionsstelle zu und
  • die Gesellschaft hat nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen.

Die Revisionsstelle wird für in der Regel für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl wie auch eine  Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Anforderungen an die Revisionsstelle

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Organe der GmbH sind folgende
    • Die Gesellschafterversammlung
    • Die Geschäftsführung
    • Die Revisionsstelle
  • Die Gesellschafterversammlung muss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden
  • Die Geschäftsführung besteht aus mindestens 1 Mitglied
  • Die Geschäftsführer haben eine Sorgfalts- und Treuepflicht sowie Konkurrenzverbot
  • Jede Gesellschaft benötigt eine Revisionsstelle, ausser sämtliche Gesellschafter verzichten darauf

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