Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen – MWST-Pflicht

Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen

Bei Unternehmen spielt die Rechtsform für die Mehrwertsteuerpflicht keine Rolle. Ausschlaggebend ist nur, ob der Jahresumsatz von steuerbaren Leistungen grösser ist als CHF 100’000.-. Unternehmen mit einem kleineren Jahresumsatz, können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen wann ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist und warum es sinnvoll sein kann sich freiwillig bei der Mehrwertsteuer (MWST) anzumelden. Ganz am Schluss finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Punkte.

Grundsätzliches zur Mehrwertsteuerpflicht

Umsatz ab CHF 100’000.-

Sobald Sie eine Tätigkeit ausüben und damit einen Umsatz von CHF 100’000.- pro Jahr erreichen, werden Sie obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Sie sich zwingend bei der Mehrwertsteuer anmelden müssen. Wie das genau funktioniert finden Sie weiter unten in diesem Beitrag unter «Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger». Wenn Sie weniger als CHF 100’000.- Umsatz pro Jahr erwirtschaften, sind Sie von der Steuerpflicht befreit. Es steht Ihnen jedoch frei, sich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Ob dies für Sie sinnvoll sein könnte, finden Sie im Abschnitt «Vorsteuerabzug».

Was zählt alles zum Umsatz?

Steuerbar und somit für die Umsatzlimite von CHF 100’000.- relevant sind Leistungen, die durch Steuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Dazu zählt auch der Export von Gegenständen. Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland werden, mit wenigen Ausnahmen, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

Bestimmte Leistungen sind für die Umsatzlimite von CHF 100’000.- nicht relevant obwohl sie die grundsätzlichen Kriterien erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Heilbehandlungen
  • Kinderbetreuung
  • Bildung
  • Kultur
  • Sport
  • Urproduktion (z.B. Landwirtschaft)

Eine detaillierte Übersicht über die Ausnahmen finden Sie im Meherwertsteuergesetz (Art. 21 MWSTG).

Vorsteuerabzug

Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer. Dies bedeutet, dass die Steuer erst beim Endverbraucher anfällt. Aus diesem Grund muss ein der MWST unterstelltes Unternehmen für Produkte und Dienstleistungen die es bezieht, keine Mehrwertsteuer bezahlen und kann diese vom Staat zurückfordern.

Die freiwillige Anmeldung bei der MWST kann sich deshalb auch für Unternehmen mit kleinerem Umsatz lohnen. Dabei sollte jedoch immer berücksichtigt werden, dass die MWST Abrechnung mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Damit es sich lohnt muss also die voraussichtliche Ersparnis grösser sein, als der entstandene Aufwand. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn zu Beginn grössere Anschaffungen getätigt werden müssen.

Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger

Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

Bei Unternehmen, die bis anhin von der Steuerpflicht befreit waren, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Beispiel: Johann Küng hat im März 2015 einen Webshop eröffnet und verkauft T-Shirts mit selbst designten Aufdrucken. In den ersten drei Monaten erwirtschaftet er einen Umsatz von CHF 15’000.-. Dieser Wert wird auf ein Jahr hochgerechnet und entspricht demnach CHF 60’000.-. In der Realität hat Johann mit seinem Webshop bis Ende Jahr einen Umsatz von CHF 85’000.- erzielt. Damit ist er auch für das folgende Jahr 2016 nicht steuerpflichtig.

Das Jahr 2016 läuft gut für Johann – er erzielt einen Umsatz von CHF 140’000.-. Dadurch wird er ab dem 1.1.2017 mehrwertsteuerpflichtig und muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Die Mehrwertsteuerpflicht besteht für Johann auch dann, wenn er im 2017 wieder unter die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- fällt. Fällt der Umsatz für 2017 tatsächlich unter die CHF 100’000.- so könnte er sich wieder für das darauffolgende Jahr von der Mehrwertsteuerpflicht per 1.1.2018 befreien lassen.

Ein Überschreiten der Umsatzgrenze ist absehbar

Wenn ein Unternehmen ihre Tätigkeit neu aufnimmt oder die Geschäftstätigkeit durch eine Übernahme oder Eröffnung eines Betriebszweigs erweitert, muss abgeschätzt werden, ob die Umsatzgrenze innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird. Die obligatorische Steuerpflicht beginnt sofort wenn der geschätzte Umsatz die Grenze von CHF 100’000.- übersteigt.

Der Umsatz kann nicht abgeschätzt werden

In vielen Fällen ist der Umsatz der nächsten 12 Monate nicht im Voraus abschätzbar. Dann muss spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Beginn der Geschäftstätigkeit eine erneute Beurteilung vorgenommen werden: Dazu werden die Umsätze der ersten 3 Monate zusammengerechnet und mit 4 multipliziert. Das ergibt den geschätzten Umsatz für 12 Monate. Sofern der so berechnete Jahresumsatz die Umsatzgrenze übersteigt, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Das Unternehmen kann nun auswählen, ob es rückwirkend mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder erst ab Beginn des 4. Monats steuerpflichtig werden will.

Meldepflicht innert 30 Tagen

Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert erfolgen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt ab dem die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist. Die spätesten Zeitpunkte für den Beginn der Frist sind also:

  • 3 Monate nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • Das Ende des Geschäftsjahres in dem die Umsatzgrenze erreicht wurde

Durch die Anmeldung nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung das Unternehmen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf und teilt ihm eine MWST-Nummer zu.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Fragebogen zur Abklärung der MWST-pflicht

Grundsätzliche Informationen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab CHF 100’000.- besteht die MWST-pflicht
  • Unter CHF 100’000.- ist eine freiwillige Unterstellung möglich
  • Nur wer bei der MWST angemeldet ist, hat Anspruch auf den Vorsteuerabzug
  • Als Umsatz gelten Entgelt im Inland und Exporte
  • Beginn der Steuerpflicht ab Tätigkeitsbeginn
  • Wenn nicht sicher ist, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, gibt es eine Überprüfung nach 3 Monaten
  • wurde die Umsatzgrenze nicht erreicht, so besteht keine Mehrwertsteuerpflicht

Wenn die Umsatzgrenze erreicht wird, besteht die Wahl:

  • rückwirkend steuerpflichtig ab Tätigkeitsbeginn, oder
  • Steuerpflichtig ab dem nächsten Monat (4. Monat nach Tätigkeitsbeginn)

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