Viele Start-Ups in der Schweiz starten mit einer Einzelfirma um auf einfache Art und Weise herauszufinden, ob es einen Markt für das anzubietende Produkt bzw. die anzubietende Dienstleistung gibt. Denn die Einzelfirma ist schnell und günstig gegründet (vgl. Blogbeitrag «Die Einzelfirma als passende Rechtsform»). Entwickelt sich die Einzelfirma wie gewünscht, braucht man schnell einen oder mehrere Mitarbeiter. Dies ist mit der Einzelfirma kein Problem. Als Inhaber der Einzelfirma können Sie problemlos Mitarbeiter anstellen und bei der SVA (bzw. SUVA) anmelden. Wie kann ich aber gute Mitarbeiter an das Unternehmen binden?
Das Binden von guten Mitarbeitern ans Unternehmen ist ein wichtiges Thema und die Methoden und Modelle sind heute stark im Wandel. Denn der Mitarbeiter als Mensch und die Unternehmenskultur stehen mehr und mehr im Mittelpunkt.
Bei der Einzelfirma können Sie Mitarbeiter über den Lohn (Lohnerhöhungen, attraktive Bonusmodelle, …) oder alternative Wertschätzungen (Ferien, gemeinsame Ausflüge, tolles Arbeitsklima, gute Arbeitsinfrastruktur, moderne Arbeitsmodelle, …) binden. Was bei der Einzelfirma aber nicht möglich ist (im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsformen): Sie können Mitarbeiter nicht direkt am Unternehmen beteiligen. Denn die Einzelfirma gehört gemäss Definition einem Inhaber und es gibt keine Anteile wie bei der AG oder GmbH die aufgeteilt werden können.
Möchten Sie dennoch einen Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen, so müssen Sie die Rechtsform ändern.
Kollektivgesellschaft (KlG)
Sie können zusammen eine Kollektivgesellschaft gründen, wodurch der Mitarbeiter ebenfalls Gesellschafter wird und Ihnen gleichgestellt ist. Bei der Kollektivgesellschaft können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Personen als Gesellschafter aufnehmen. Die KlG funktioniert ab zwei Gesellschaftern. Die Aufteilung des Gewinnes kann aber über eine Gesellschaftervereinbarung individuell geregelt werden. Somit muss der Gewinn nicht zu gleichen Teilen an alle Gesellschafter ausbezahlt werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG)
Mehr Flexibilität haben Sie, wenn Sie die Einzelfirma in eine GmbH oder AG umwandeln. Dies bedeutet, dass Sie von einer Personengesellschaft (Einzelfirma) in eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) wechseln. Eine entsprechende Umwandlung ist grundsätzlich schnell erledigt. Sie benötigen aber einen Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss und einen Revisor, der Ihnen diesen prüft und bestätigt. Zudem müssen Sie das Kapital der GmbH (mind. CHF 20’000.-) bzw. der Aktiengesellschaft (mind. CHF 50’000.-) einzahlen. Dies kann über freie Mittel in der Einzelfirma die Ihnen zustehen oder neues Kapital erfolgen.
Sobald die Kapitalgesellschaft errichtet ist, haben Sie die Möglichkeit einzelne Anteile an den Mitarbeiter abzugeben. Es gilt zu beachten, dass bei einer Umstrukturierung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die übertragenen stillen Reserven nachträglich besteuert werden können (Art. 19 DGB). Diese Frist gilt für 5 Jahre. Diesbezüglich sollte eine Fachperson für die steuerlichen Konsequenzen hinzugezogen werden. Weiter gilt zu beachten, dass die Beteiligungen bei einer GmbH im Handelsregister publiziert werden. Somit kann jeder im Internet nachschauen wer von Ihnen wie viele Anteile am Unternehmen hat. Die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse hat auch Kostenfolgen. Da es sich dabei um eine Handelsregisteränderung handelt, müssen entsprechende Unterlagen erstellt, eingereicht und die Bearbeitungsgebühr bezahlt werden. Bei der Aktiengesellschaft werden die einzelnen Beteiligungen nicht im Handelsregister publiziert. Hier haben Sie nur ein Aktienbuch (bei Namenaktien) bzw. ein Inhaberverzeichnis (bei Inhaberaktien) zu führen und können Anpassungen direkt dort vornehmen. Beim Handelsregister müssen Sie nichts anmelden. Damit haben Sie mit keinen Kostenfolgen seitens Handelsregister zu rechnen und sind auch schneller in der Umsetzung einer Beteiligungsveränderung.
Weiter können Sie Mitarbeiter auch mit einer Funktion im Unternehmen belohnen. Bei den Funktionen haben Sie die Möglichkeit eine operative Funktion (Geschäftsführung, Mitglied der Geschäftsleitung, …) oder eine strategische Funktion (Mitglied des Verwaltungsrates) anzubieten. Bei allen Funktionen können Sie zudem entscheiden, ob Sie dem Mitarbeiter auch eine Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnungsberechtigung, Kollektivunterschrift zu zweien, …) für das Unternehmen erteilen möchten.
Sollten Sie sich für eine GmbH oder AG entscheiden, ist es wichtig im Zusammenhang mit der Beteiligung am Unternehmen auch eine Gesellschaftervereinbarung (bei der GmbH) bzw. einen Aktionärsbindungsvertrag (bei der AG) zu erstellen. Dadurch können Sie insbesondere regeln, wie der Ausstieg aus dem Unternehmen ablaufen würde, falls der Mitarbeiter sich irgendwann vom Unternehmen trennen möchte und zu welcher Bewertungsmethode der Wert der Anteile berechnet würde. Dies gibt sowohl Ihnen wie auch Ihrem Mitarbeiter eine gewisse Rechtssicherheit für die Zukunft. Zudem können Sie noch ganz viele andere Punkte im Vertrag regeln, damit die neue Konstellation für alle ein Gewinn ist und bleibt.
Beispiel
Peter Graf möchte sich im Bereich Webdesign selbständig machen. Hierfür gründet Peter eine Einzelfirma. Das Unternehmen läuft gut an und bereits nach wenigen Monaten stellt Peter seinen ersten Mitarbeiter, Johann Küng an. Da Peter mit seinem Mitarbeiter sehr zufrieden ist, möchte er ihn an sein Unternehmen binden.
Möglichkeit Nr. 1: Kollektivgesellschaft
Peter gründet zusammen mit Johann eine neue Kollektivgesellschaft und lässt alle neuen Aufträge über diese abwickeln. In einem Gesellschaftervertrag vereinbaren Peter und Johann die prozentuale Gewinnverteilung.
In der Einzelfirma werden nur noch die angefangenen Projekte zu Ende geführt. Anschliessend wird die Einzelfirma im Handelsregister wegen Geschäftsaufgabe gelöscht.
Möglichkeit Nr. 2: Kapitalgesellschaft
Peter wandelt die Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) um und beteiligt Johann am Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl Gesellschaftsanteilen (Stammanteile bei der GmbH bzw. Aktien bei der AG). Diese Beteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt beliebig ausgebaut werden. Aus steuerlichen Gründen übergibt er die Anteile zum Nennwert.
Weiter schliessen Peter und Johann eine Vereinbarung (Gesellschaftervereinbarung bei der GmbH bzw. Aktionärsbindungsvertrag bei der AG) untereinander ab. In dieser Vereinbarung regeln sie unter anderem, dass Johann die Anteile an Peter verkaufen muss, sollte Johann doch irgendwann das Unternehmen verlassen wollen. Zudem wird gleich auch die Bewertungsmethode der Anteile definiert. So weiss Johann immer wie viel er für die Anteile bekommen würde. Peter hat im Gegenzug die Sicherheit, dass er seine Anteile zurückbekommt, sollten sich die geschäftlichen Wege zwischen Peter und Johann doch irgendwann trennen.
Die Einzelfirma wird im Handelsregister wegen Geschäftsaufgabe gelöscht, da die ganzen Aktiven und Passiven neu in der Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) sind.
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