GmbH oder AG Gründung mit Bitcoins

Das müssen Sie darüber wissen

Kann ich mit Bitcoin eine Firma – GmbH oder AG – gründen?

Der grosse Wirbel um Bitcoins oder andere Kryptowährungen hat auch vor der Unternehmensgründung nicht haltgemacht. Wir erklären Ihnen in diesem Blogbeitrag was Bitcoins sind und ob Sie diese für eine Firmengründung zulässig sind.

Am Ende des Blogbeitrages finden Sie eine kurze Zusammenfassung.

Einleitung

Über Bitcoins und andere digitale Währungen wird in letzter Zeit sehr viel geschrieben. Viele Portale haben sich bezüglich Firmengründung mit Bitcoins geäussert und viele falsche Informationen verbreitet. Mit dem möchten wir aufhören und Klarheit schaffen.

Um die Frage beantworten zu können, ob ein Unternehmer mit Bitcoins eine Firma gründen kann, müssen zwei Punkte verstanden werden. Was ist ein Bitcoin und wie läuft eine Unternehmensgründung ab.

Der Kanton Zug nimmt im Bereich Bitcoin eine Vorreiterrolle ein. Zum Beispiel können seit dem November 2017 die Gebühren beim Handelsregister mit Bitcoin oder Ether (eine weitere digitale Währung) bezahlt werden (Beitrag vom Handelsregister Zug). Auch in Bezug zur privaten Steuererklärung hat sich der Kanton Zug bereits geäussert. Hier finden Sie sämtliche notwendige Angaben Link.

 

Was ist ein Bitcoin?

Bitcoin ist eine digitale Währung. Sie kennt somit keine Banknoten und auch keine Münzen. Die Währung existiert nur im Internet. Sie besteht aus Datenblöcken. Diese Datenblöcke sind verschlüsselt, aus diesem Grund nennt man Bitcoins auch Kryptowährung.

Das Konzept von Bitcoin gibt es seit 2008 und wurde von einem Pseudonym «Satoshi Nakamoto» im Internet vorgestellt.

Das digitale Geld ist nicht nur fälschungssicher, sondern es schützt auch die Anonymität der Besitzer. Keine Bank und kein Staat kontrolliert diese digitale Währung. Aus diesem Grund kann der Wert nicht künstlich verfälscht werden. Der Wert richtet sich nach dem Angebot und Nachfrage. Es besteht für den einzelnen Nutzer kein Anrecht darauf Bitcoins in Bargeld umzutauschen. Es gibt aber im Internet diverse Handelsplattformen die diesen Service anbieten. Gegen eine Gebühr versteht sich.

 

Wie läuft eine GmbH oder AG Gründung ab?

Es gibt zwei Arten eine GmbH oder AG zu gründen.

  1. Sie zahlen das Kapital auf ein Sperrkonto ein, welches nach der Gründung der GmbH bzw. AG zur Verfügung steht.
  2. Sie übertragen einen Gegenstand, welcher mindestens den Wert des Kapitals ausweist, auf die zu gründende Gesellschaft.

Eine Mischung von beiden Arten ist selbstverständlich auch möglich. Der Ablauf bei beiden Gründungen ist grundsätzlich derselbe (Gründungsablauf). Damit die GmbH oder AG im Handelsregister eingetragen wird, muss bei der Gründung mit Bargeld eine Bankbestätigung vorgelegt werden. Bei der Gründung mit Sacheinlage muss ein Revisor den Gegenstand bewerten und diesen Wert bestätigen.

Hat der Gründer entweder eine Bankbestätigung oder eine Bestätigung des Revisors kann er mit der Gründung fortfahren und die weiteren Schritte in die Wege leiten (Hier geht’s zur Checkliste).

 

Bargründung mit Bitcoins?

Es stellt sich nun die Frage, ob ich mit Bitcoins eine Bargründung durchführen kann, d.h. ob ich die Bitcoins auf ein Konto einzahlen und mir dies von der Bank bestätigen lassen kann.

Eine gewöhnliche Bargründung mit einer digitalen Währung durchzuführen ist momentan nicht möglich, da Bitcoins keine echte Währung im Sinne des Geldwesens darstellen.

 

Bitcoin als Sacheinlage?

Wie bereits weiter oben erwähnt muss bei einer Gründung mit Sacheinlage ein Revisor bestätigen, dass die Sacheinlage den entsprechenden Wert hat. Damit er dies machen kann muss die Sacheinlage bei der Gründung bestimmten Anforderungen genügen:

  1. Die Sacheinlage muss bilanzierungsfähig sein,
  2. Die Sacheinlage muss verfügbar sein und
  3. Die Sacheinlage muss verwertbar sein.

 

Bilanzierungsfähig und Verfügbarkeit

Sacheinlagen müssen bilanzierungsfähig, d.h. aktivierbar sein. Dies bedeutet, dass der Wert einer Sacheinlage eindeutig bestimmt werden kann. Zudem muss die Einlage übertragbar sein, damit die Gesellschaft darüber verfügen kann. Ein Bitcoin kann über die entsprechenden Handelsplattformen gehandelt werden, der Wert ist somit bestimmbar. Zudem kann ich nach der Gründung die Bitcoins auf ein Konto übertragen, welches auf die Gesellschaft lautet.

Bitcoins sind somit bilanzierungsfähig. Die Bitcoins auf einem Konto sind tatsächlich vorhanden und somit verfügbar.

 

Verwertbarkeit

Eine Sacheinlage stellt Haftungssubstrat für die Gläubiger dar und muss verwertbar sein. Sie muss im Notfall verkauft werden können.

Durch die vielen Handelsplattformen können Bitcoins verkauft werden, sie sind somit auch verwertbar.

Aus diesen Gründen sind Bitcoins und andere Kryptowährungen für eine Gründung mit Sacheinlage zugelassen und müssen von den Handelsregisterämtern akzeptiert werden. Es gibt diesbezüglich bereits ein Unternehmen, welches so eingetragen wurde (Blockchain & Cryptocurrency Services Zug AG).

 

Ablauf der Gründung mit Bitcoins

  1. Sie zeigen unserem Revisor ihr Konto mit den Bitcoins oder einer anderen digitalen Währung
  2. Der Revisor bestätigt den Wert der digitalen Währung in CHF für das Handelsregister
  3. Es werden sämtliche notwendigen Gründungsunterlagen dem Notar vorgelegt und ans Handelsregister weitergeleitet
  4. Das Unternehmen wird ins Handelsregister eingetragen
  5. Sie eröffnen ein Konto bei einer Handelsplattform auf den Namen der gegründeten Gesellschaft
  6. Sie übertragen die Bitcoins auf dieses Konto

Das Wichtigste in Kürze

GmbH oder AG Gründung mit Bitcoins als Bareinlage

  • Nicht möglich, da Bitcoins keine Währung darstellen

GmbH oder AG Gründung mit Bitcoins als Sacheinlage

  • Bitcoins sind bilanzierungsfähig
  • Bitcoins sind verfügbar
  • Bitcoins sind verwertbar
  • Bitcoins können somit für die Gründung als Sacheinlage verwendet werden

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