Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen gedacht. Sie dient als Bindeglied zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften. Die GmbH verfolgt in der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt ein kaufmännisches Gewerbe.
Wir zeigen Ihnen auf, was Sie bei der Gründung einer GmbH beachten müssen. Danach sind Sie in der Lage zu entscheiden, ob die GmbH eine für passende Rechtsform für Ihr Vorhaben ist. Am Ende dieses Blogartikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Fakten.
Entstehung der GmbH
Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR und Art. 52 Abs. 1 ZGB). Sie kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Die einzelnen Personen können auch Unternehmen sein (Art. 775 OR). Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20’000 (Art. 773 OR) und muss voll einbezahlt werden. Eine Teileinzahlung, eine sogenannte Teilliberierung, ist nicht möglich (Art. 777c Abs. 1 und Art. 793 OR). Das Kapital ist während der Gründung auf einem Sperrkonto einer Schweizer Bank deponiert und wird nach der Eintragung im Handelsregister auf ein Geschäftskonto Ihrer Wahl überwiesen. Alternativ zur Barliberierung kann das Kapital auch als Sacheinlage eingebracht werden. Anstelle einer Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank benötigen Sie bei der Sacheinlage eine Prüfungsbestätigung über den Wert und das Eigentum der Sacheinlage eines anerkannten Revisors.
Gesellschaftsvermögen
Das Stammkapital ist in sogenannte Stammanteile unterteilt. Diese sind als Pendant zu den Aktien bei einer Aktiengesellschaft zu verstehen. Jeder Gesellschafter (Inhaber) muss mindestens einen Stammanteil besitzen und der Nennwert eines Stammanteils muss grösser Null sein.
Beispiel: Johann Küng möchte eine GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20’000 gründen. Er wird 2’000’000 Stammanteile zu jeweils CHF 0.01 zeichnen. Somit besitzt er nun 2’000’000 Anteile an seiner Gesellschaft.
Stammanteile können in einem späteren Zeitpunkt relativ einfach auf weitere Personen verteilt werden. Eine neue Verteilung muss aber immer beim Handelsregister nachgetragen und somit öffentlich publiziert werden. Hierzu wird ein Gesellschafterversammlungsbeschluss, ein Kaufvertrag und eine Handelsregisteranmeldung benötigt.
Beispiel: Johann’s Geschäft läuft sehr gut und er möchte einen Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen. Dafür kann er von seinen 2’000’000 Stammanteilen einige an den Mitarbeiter verkaufen. Johann wird den Mitarbeiter mit 10% am Unternehmen beteiligen und verkauft ihm somit 200’000 Stammanteile zu einem Preis, welchen beide Parteien miteinander vereinbart haben. Das Geld fliesst in diesem Fall zwischen Johann und seinem Mitarbeiter.
Haftung
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 und Art. 794 OR). Die Gesellschafter haben keine persönliche oder subsidiäre Haftung. Im Gegenzug müssen die Gesellschafter das Kapital vollständig liberieren.
Organisation der Gesellschaft
Die GmbH benötigt nach aktuellem Recht eine Revisionsstelle. Sie kann darauf verzichten, wenn nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt vorhanden sind. Zudem muss mindestens ein Geschäftsführer ernannt werden. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so muss einer den Vorsitz der Geschäftsführung übernehmen.
Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer GmbH haben neben der Pflicht der Einzahlung des Stammkapitals, eine Treuepflicht (Art. 803 Abs. 1 und 2 OR und Art. 812 Abs. 2 OR) und Konkurrenzverbote (Art. 812 Abs. 3 OR vgl. auch Art. 803 Abs. 2 OR).
Rechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter haben Anrecht auf einen Gewinnanteil, d.h. das Recht auf eine Dividende, sofern eine ausbezahlt wird. Sämtliche Gesellschafter dürfen an der Geschäftsführung beteiligt sein und haben ein Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung.
Das Verhältnis unter den Gesellschaftern sollte mit einer Gesellschaftervereinbarung getroffen werden. Folgende Punkte können in einem solchen Vertrag geregelt werden:
- Stimmrechtsbindung
- Vermögensrechtliche Vereinbarungen
- Treue- und Mitwirkungspflichten
- Bestimmung von Verfügungs- und Erwerbsrechten an Stammanteilen
- Angebotspflichten wie Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufrecht
- Verpfändungsverbot
- Statutarisches Erwerbsrecht
- Preis der Stammanteile bzw. Preisfindung
- Ausscheiden und Neuaufnahme von Gesellschaftern
- Dauer und Beendigung des Vertrages
Die Gesellschaftervereinbarung ist das Instrument für die Koordination des Verhaltens der Gesellschafter. Somit kann eine nachhaltige Realisation der Strategie verfolgt werden.
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Name und Sitz der Gesellschaft
Der Name der GmbH kann frei gewählt werden. In jedem Fall muss aber der Zusatz «GmbH» zum Namen hinzugefügt werden (Art. 950 OR). Der Firmenname ist in der ganzen Schweiz geschützt, d.h. es darf keine andere Gesellschaft diesen Namen benutzen.
Der Sitz der GmbH kann frei gewählt werden, muss sich aber innerhalb der Schweiz befinden. Hat das Unternehmen keine eigenen Büroräumlichkeiten, so muss dies im Handelsregister mit einer sogenannten c/o-Adresse vermerkt werden.
Beispiel: Johann Küng möchte ein Architekturbüro gründen. Als Rechtsform wählt er die GmbH. Folgende Namen sind möglich:
- «Phantasiebezeichnung» GmbH
- Johann Küng Architektur GMBH
- architekturbüro küng gmbh
Der Sitz der Gesellschaft ist vorläufig bei seinem Treuhänder, da er noch keine passenden Räumlichkeiten gefunden hat. Seine Adresse lautet:
Johan Küng Architektur GMBH
c/o Treuhandunternehmen Peter Graf AG
Hauptstrasse 1
8000 Zürich
Sozialversicherungen
Als Inhaber einer GmbH spricht man im Volksmund von einem «Selbständigen». Dieser hat aber eine Kapitalgesellschaft gegründet und ist sozialversicherungsrechtlich nicht selbständig, sondern unselbständig erwerbend (und gilt somit als Angestellter). Aus diesem Grund muss die neu gegründete Gesellschaft für die Inhaber alle notwendigen Versicherungen abschliessen, d.h. Anmeldung der Gesellschaft bei der AHV, Abschluss einer Versicherung für Betriebsunfall und Nicht-Betriebsunfall und Anschluss an eine Pensionskasse. Bei den einzelnen Versicherungen gilt es diverse Regeln zu beachten und sind nicht in jedem Fall obligatorisch. Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist in jedem Fall nicht obligatorisch, kann aber sinnvoll sein.
Buchführung
Eine GmbH ist verpflichtet eine doppelte Buchhaltung zu führen, d.h. es muss eine Bilanz, Erfolgsrechnung und ein Anhang erstellt werden. Ab einer gewissen Grösse verlangt das Gesetz zusätzlich einen Lagebericht sowie eine Geldflussrechnung, zudem müssen im Anhang weitere Angaben gemacht werden (Art. 961 OR und Art. 961a-d OR).
Das Wichtigste in Kürze
- Erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH
- Mindestkapital von CHF 20’000 notwendig
- Der Nennwert eines Stammanteils muss grösser Null sein
- Keine persönliche Haftung
- Keine Revisionsstelle nötig, wenn weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind
- Innenverhältnis der Inhaber kann durch eine Gesellschaftervereinbarung verändert werden
- Eine zeichnungsberechtigte Person benötigt Wohnsitz in der Schweiz
- Name kann frei gewählt werden
- Sozialversicherungstechnisch werden alle Inhaber wie Angestellte behandelt
- Es muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden
(Update: 29.03.2023)
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