Die Mehrwertsteuer in der Schweiz

Über den Zweck, die MWST-Pflicht und die Steuersätze

Die Schweiz kennt drei verschiedene Mehrwertsteuersätze. Die MWST wurde 1995 eingeführt, ab 2011 hatte sie mit 8% einen vorläufigen Höchstwert erreicht. Die IV-Zusatzfinanzierung seit 2011 war bis Ende 2017 befristet, seit dem 1. Januar 2018 lagen die Sätze wieder etwas tiefer. Seit dem 1. Januar 2024 gelten nun wieder neue, etwas höhere Sätze.

Der Grund dafür? Das Volk und die Kantone haben 2022 die Annahme der Reform AHV 21 beschlossen, damit soll die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert werden. Der Normalsatz beträgt nun 8.1%. Neben dem Normalsatz gibt es noch den reduzierten Satz (2.6%) für viele Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte sowie den Sondersatz für Beherbergungen (3.8%).

 

Die Mehrwertsteuersätze in der Übersicht

  Bis 31. Dezember 2023 Neu ab 1. Januar 2024
Normalsatz: 7,7% 8,1%
Reduzierter Satz: 2,5% 2,6%
Sondersatz für Beherbergung: 3,7% 3,8%

 

Grundsätzliches zur Mehrwertsteuer

Was ist die MWST?

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Es ist eine Netto-Allphasensteuer (sie wird während allen Phasen der Wertschöpfung erfasst) mit Vorsteuerabzug. Die Mehrwertsteuer wird auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt erhoben. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen und Dienstleistungen. Ausschliesslich der Bund erhebt die MWST, sie dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben und ist eine indirekte Steuer.

Wer ist Mehrwertsteuer-pflichtig?

Sobald du eine Tätigkeit ausübst und damit einen Umsatz von CHF 100’000.- pro Jahr erreichst, wirst du obligatorisch Mehrwertsteuer-pflichtig. Dies bedeutet, dass du dein Unternehmen zwingend bei der Mehrwertsteuer anmelden musst. Wie das genau funktioniert findest du weiter unten in diesem Beitrag unter «Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger». Wenn du weniger als CHF 100’000.- Umsatz pro Jahr erwirtschaftest, bist du von der Steuerpflicht befreit. Es steht dir jedoch frei, dich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Welche Rechtsform dein Unternehmen hat, spielt keine Rolle bei der Mehrwertsteuer-Pflicht.

 

Bemessungsgrundlage: Darauf wird die Mehrwertsteuer berechnet

Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist das Entgelt. Das Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuer ist ein Vermögenswert (in den meisten Fällen Geld) den eine Person für den Erhalt eines Produkts oder einer anderen Leistung aufwendet. Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem das Entgelt mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert wird. Zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

Steuerbar und somit für die Umsatzlimite von CHF 100’000.- relevant sind Leistungen, die durch Steuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Dazu zählt auch der Export von Gegenständen. Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland werden, mit wenigen Ausnahmen, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

 

Mehrheit von Leistungen

Wird eine Mehrheit von Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt, ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes zu unterscheiden zwischen:

  • mehreren, einzelnen selbstständigen Leistungen;
  • Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten;
  • Gesamtleistung;
  • Haupt- und Nebenleistungen.

Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerrechtlich selbstständig behandelt.

Informationen zur Mehrheit von Leistungen findest du in der MWST-Info Steuerobjekt.

 

Ausgenommene Umsätze

Hier einige Beispiele für von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätze:

  • Behandlungen von Ärzten
  • Unterricht
  • Kulturelle Vorführungen (z.B. Theater)
  • Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar)
  • Versicherungen
  • Vermietung von Wohnungen
  • Verkauf von Liegenschaften
  • Umsätze aus Lotterie
  • Sozialwesen
  • Umsätze aus Erzeugnissen der Landwirtschaft

 

Der Vorteil dieser Leistungen liegt darin, dass darauf keine Mehrwertsteuer erhoben werden muss. Die Befreiung beruht auf sozialen und ökonomischen Abwägungen des Staates. Wer aber solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Es besteht aber die Möglichkeit für gewisse Umsätze zu optieren (Art. 22 MWSTG regelt die Ausnahmen), d.h. sich freiwillig der MWST zu unterstellen, dann ist auch der Vorsteuerabzug wieder möglich.

 

Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger

Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

Bei Unternehmen, die bis anhin von der Steuerpflicht befreit waren, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Ein Überschreiten der Umsatzgrenze ist absehbar

Wenn ein Unternehmen ihre Tätigkeit neu aufnimmt oder die Geschäftstätigkeit durch eine Übernahme oder Eröffnung eines Betriebszweigs erweitert, muss abgeschätzt werden, ob die Umsatzgrenze innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird. Die obligatorische Steuerpflicht beginnt sofort wenn der geschätzte Umsatz die Grenze von CHF 100’000.- übersteigt.

Der Umsatz kann nicht abgeschätzt werden

In vielen Fällen ist der Umsatz der nächsten 12 Monate nicht im Voraus abschätzbar. Dann muss spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Beginn der Geschäftstätigkeit eine erneute Beurteilung vorgenommen werden: Dazu werden die Umsätze der ersten 3 Monate zusammengerechnet und aufs Jahr hochgerechnet. Sofern der so berechnete Jahresumsatz die Umsatzgrenze übersteigt, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Das Unternehmen kann nun auswählen, ob es rückwirkend mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder erst ab Beginn des 4. Monats steuerpflichtig werden will.

Meldepflicht innert 30 Tagen

Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert erfolgen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt ab dem die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist. Durch die Anmeldung nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung das Unternehmen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf und teilt ihm eine MWST-Nummer zu.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab CHF 100’000.- Umsatz besteht die MWST-Pflicht
  • Unter CHF 100’000.- ist eine freiwillige Unterstellung möglich
  • Nur wer bei der MWST angemeldet ist, hat Anspruch auf den Vorsteuerabzug
  • Als Umsatz gelten Entgelt im Inland und Exporte
  • Beginn der Steuerpflicht ab Tätigkeitsbeginn
  • Wenn nicht sicher ist, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, gibt es eine Überprüfung nach 3 Monaten
  • wurde die Umsatzgrenze nicht erreicht, so besteht keine Mehrwertsteuerpflicht

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