Brauche ich eine Revisionsstelle für mein Unternehmen?

Brauche ich eine Revisionsstelle für mein Unternehmen?

In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Revisionsstelle. Was macht eine Revisionsstelle, wann muss ich bei der AG oder GmbH eine Revisionsstelle wählen und wann macht es Sinn, auf eine Revisionsstelle zu verzichten (Opting Out)? Nach dem Artikel finden Sie eine Übersicht über die Wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Revisionsstelle.

Was macht eine Revisionsstelle? (Art. 728a III. OR i.V.m. Art. 729a OR)

Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen folgendes zu schliessen ist:

  • Entspricht die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten?
  • Entspricht der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und Statuten?
  • Existiert ein internes Kontrollsystem (bei einer ordentlichen Revision)

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Muss ich bei der Firmengründung eine Revisionsstelle wählen?

Vor dem Jahr 2008 musste man bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zwingend eine Revisionsstelle wählen, die GmbH brauchte dagegen keine. Dies ist heute anders. Seit der Gesetzesrevision im Jahr 2008 entscheidet bei der AG und der GmbH nicht mehr die Rechtsform sondern die Grösse des Unternehmens, ob eine Revisionsstelle gewählt werden muss.

Wann muss man eine ordentliche Revision durchführen? (Art. 727 OR)

Die Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Konzernrechnung muss unter folgenden Bedingungen durch eine Revisionsstelle ordentlichen geprüft werden:

  • Die Gesellschaft ist eine Publikumsgesellschaft (z.B. wenn Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind).
  • Die Gesellschaft überschreitet 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren:
    • Bilanzsumme von CHF 20 Millionen
    • Umsatzerlös von CHF 40 Millionen
    • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Die Gesellschaft ist zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet.
  • Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, verlangen eine ordentliche Revision.
  • Die Statuten sehen eine ordentliche Revision vor.
  • Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung.

Wann muss ich eine eingeschränkte Revision durchführen? (Art. 727a OR)

Sind die Voraussetzungen der Gesellschaft für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt geprüft werden.

Falls die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat, kann sie mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten. Dieser Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Alle Aktionäre haben aber das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Diesfalls muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen.

Welches sind die Anforderungen an eine Revisionsstelle? (Art. 727b f. OR)

Bei der ordentlichen Revision gilt es zwei Unterscheidungen zu machen. Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetztes vom 16. Dezember 2005) bezeichnen. Die restlichen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten (nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005) bezeichnen.

Bei der eingeschränkten Revision muss als Revisionsstelle ein zugelassener Revisor (nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005) bezeichnet werden.

Wann kann ich auf eine Revisionsstelle verzichten?

Wenn die AG oder GmbH die Bedingungen für eine ordentliche bzw. eingeschränkte Revision nicht erreicht, können sämtliche Aktionäre bzw. Gesellschafter auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten (sog. Opting Out). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sowohl die AG als auch die GmbH eine Revisionsstelle benötigt, muss aktiv auf die Revisionsstelle verzichtet werden.

Wann macht es Sinn, eine Revisionsstelle freiwillig zu wählen, obwohl man die gesetzlichen Bestimmungen für eine ordentliche bzw. eingeschränkte Revision nicht erfüllt?

Sobald externe Investoren am Unternehmen beteiligt sind, kann es sinnvoll sein (bzw. wird z. T. gefordert), dass eine Revisionsstelle gewählt wird und sich das Unternehmen somit der eingeschränkten Revision unterstellt. Der Treuhänder ist häufig ein kollegialer Kontakt der Geschäftsführung. Deshalb möchten Geldgeber häufig zusätzlich eine externe und unabhängige Stelle, welche die Buchführung prüft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt mehr als 10 Vollzeitstellen beschäftigt, muss sie sich der eingeschränkten Revision unterstellen.
  • Wenn die Gesellschaft 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet, muss sie sich der ordentlichen Revision unterstellen.
    • Bilanzsumme von CHF 20 Millionen
    • Umsatzerlös von CHF 40 Millionen
    • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Wenn die Gesellschaft nicht zur Revision verpflichtet ist, kann sie durch Einwilligung aller Aktionären bzw. Gesellschafter darauf verzichten (Opting Out).

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