Der Aktionärsbindungsvertrag

So sichern Sie sich untereinander im Team ab

Ein Aktionärsbindungsvertrag sollte bei jeder Gründung einer Aktiengesellschaft zwischen den Aktionären abgeschlossen werden. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was ein Aktionärsbindungsvertrag ist und welches die häufigsten Inhalte sind die in einem solchen geregelt werden. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte.

Warum braucht es einen Vertrag

Wenn im Team ein Unternehmen gegründet wird, will man gewisse Dinge untereinander Regeln. Die häufigste Frage, die sich Inhaber einer Gesellschaft stellen ist: Was geschieht, wenn ein Anteilsinhaber aus der Gesellschaft aussteigen möchte. Kann er diese Anteile an einen Dritten verkaufen oder muss er diese dem bestehenden Team zum Kauf anbieten? Oder wie sollen Entscheidungen getroffen werden, wenn zwei Inhaber je 50% der Anteile besitzen? In solchen Fällen kommt oft ein Aktionärsbindungsvertrag (bei der AG) oder ein Gesellschaftervertrag (bei der GmbH) zum Tragen. Bei der GmbH können in den Statuten verschiedene Rechte und Pflichten vereinbart werden. Bei der Aktiengesellschaft dagegen ist die Festsetzung von Pflichten in den Statuten (die über die Einzahlung des Aktienkapitals hinausgehen) aufgrund von Art. 680 Abs. 1 OR ausgeschlossen. Um trotzdem dem Bedürfnis nachzukommen, die Aktionäre gegenseitig zu verpflichten, muss eine Lösung ausserhalb des Aktienrechts gefunden werden. Dies geschieht indem sich die Aktionäre in einem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) gegenseitig verpflichten. In der Praxis ist dieser sehr weit verbreitet. Weil bei der GmbH Nebenleistungs- und Nachschusspflichten in den Statuten vereinbart werden können (Art. 795 ff. OR), ist das Bedürfnis nach Gesellschafterverträgen ein wenig kleiner als nach ABV bei der AG.

Grundsätzlich gelten die wesentlichen Inhalte eines Aktionärsbindungsvertrages bei der AG auch für den Gesellschaftervertrag bei der GmbH. Für eine bessere Lesbarkeit wird im Folgenden immer vom Aktionärsbindungsvertrag gesprochen.

Zweck von Aktionärsbindungsverträgen

Wie bereits erwähnt, ist die einzige Pflicht des Aktionärs die Einzahlung des Kapitals. In den Statuten können die Aktionäre nicht dazu gezwungen werden weiteren Pflichten nachzukommen. Diese Regelung ist für viele kleinere Aktiengesellschaften sehr unpassend. Oft  besteht das Bedürfnis auch unter den Aktionären eine Rechtsbeziehung zu schaffen. Der Zweck des ABV ist somit die gesetzliche Ordnung durch weitere Rechte und Pflichten der Aktionäre zu ergänzen.

Typische Inhalte von Aktionärsbindungsverträgen

Veräusserungsbeschränkungen und Erwerbsberechtigungen

Eine der häufigsten Inhalte bei einem ABV ist die sogenannte Veräusserungsbeschränkung. Diese dient dazu, dass nicht plötzlich andere Teilhaber in das Unternehmen einsteigen können, ohne dass die weiteren Teilhaber damit einverstanden sind. Wenn beispielsweise ein Inhaber seine Anteile an einen Dritten verkaufen möchte, wird er durch diese Regelung gezwungen, seine Anteile zuerst den bestehenden Teilhabern anzubieten. Es gibt viele Gründe eine solche Beschränkung aufzunehmen. Es kann sein, dass der Kauf von Anteilen durch Dritte (Konkurrenten) vermieden oder die Geschäftskontrolle in der Familie gehalten werden soll.

Folgende Veräusserungsbeschränkungen sind möglich:

Kaufrecht

Der Anteilsinhaber darf beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anteile käuflich erwerben.

Vorkaufsrecht

Der Anteilsinhaber darf im Veräusserungsfall die Anteile erwerben. Er tritt anstelle der Partei, welche die Anteile erwerben wollte. Tritt der Anteilsinhaber zu den gleichen Konditionen in den Kaufvertrag ein wie der beabsichtige Käufer, so spricht man von einem unlimitierten Vorkaufsrecht. Sollten für den Anteilsinhaber spezielle Konditionen (z.B. ein bereits vereinbarter Verkaufspreis) gelten, so spricht man vom limitierten Vorkaufsrecht.

Vorhandrecht

Das Vorhandrecht bestimmt, dass der Verkäufer von Anteilen, diese zuerst den anderen Vertragsparteien zum Kauf anbieten muss. Für die vertragliche Ausgestaltung des Vorhandrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes, d.h. der Verkäufer muss den anderen Inhabern vor der Veräusserung die Anteile zum Kauf anbieten.
  • Verpflichtung zur Annahme eines Angebotes, d.h. der Verkäufer muss die anderen Inhaber über seine Verkaufsabsichten informieren und sich ein Angebot unterbreiten lassen. Wenn dieses Angebot gewissen Voraussetzungen entspricht, muss er es annehmen. Es kann beispielsweise eine Methode zur Festlegung des Unternehmenswertes definiert werden. Der Verkäufer muss seine Aktien dann zu diesem Wert anbieten.
  • Verpflichtung zur Unterlassung der Veräusserung an einen Dritten, d.h. der Verkäufer kann nicht an einen Dritten verkaufen, wenn die anderen Inhaber ein mindestens gleich gutes Angebot machen. Sollte der Verkäufer aber nicht an die anderen Inhaber verkaufen wollen, so muss er die Anteile behalten.

Stimmbindung

Bei der Stimmbindung geht es darum, dass Aktionäre die den ABV unterzeichnet haben, dazu gezwungen werden auf eine gewisse Art abzustimmen. Dies macht Sinn, wenn ein Unentschieden der Aktionärsstimmen an der Generalversammlung möglich ist und somit die Gesellschaft in der Entscheidungsfindung gelähmt wird. Dies kommt vor allem dann vor, wenn zwei Aktionäre je 50% der Stimmen besitzen. Stimmbindungen können hier eine Gegensteuer geben, indem sie sicherstellen, dass alle Inhaber am gleichen Strick ziehen und eine einheitliche Linie verfolgen.

Stimmbindungen können bezüglich Dauer, Gegenstand, Parteien oder Ausgestaltung unterschieden werden:

Dauer: Stimmbindungen können nur für einen Einzelfall geschlossen werden oder auf eine unbestimmte Dauer. Vereinbarungen bezüglich Einzelfällen sind auf eine einzelne Abstimmung der Generalversammlung gerichtet. Vereinbarungen auf Dauer beziehen sich in der Regel auf gesamte Themengebiete.

Beispiel: Johann Küng und Peter Graf sind beide Inhaber einer Aktiengesellschaft. Sie haben sich für die Dauer von 3 Jahren verpflichtet die Frau von Peter in den Verwaltungsrat zu wählen (Vereinbarung auf Dauer). Weiter haben sich Johann und Peter geeinigt bei der nächsten Generalversammlung die «Revision AG» als Revisionsstelle zu wählen (Einzelfallvereinbarung).

Gegenstand: Grundsätzlich kann die Stimmbindung über sämtliche Bereiche gehen, über welche bei der Generalversammlung abgestimmt werden kann. Beispielsweise können Wahlen des Managements, des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle, die Gewinnverwendung oder auch der Umgang mit Kaufofferten Inhalt einer Stimmbindung sein.

Parteien: Die Durchsetzungskraft einer Stimmbindung hängt von der Ausgestaltung des Vertrages ab und wie viele der Aktionäre sich daran beteiligen. Als Parteien kommen Inhaber (Aktionäre) aber auch Verwaltungsräte (Nicht-Inhaber) in Frage. Selten werden Nicht-Inhaber auch dazu genommen. Am stärksten ist somit eine Vereinbarung welche sämtliche Inhaber umfasst.

Ausgestaltung: Es gibt verschiedenste Ausgestaltungsmöglichkeiten:

  • Vertraglich vereinbarte Ausübung, d.h. der Inhalt der Stimmbindung ist bereits konkret in der Vereinbarung erfasst (z.B. Peter Graf wird als Verwaltungsrat gewählt)
  • Weisungsgebundene Ausübung, d.h. eine Partei der Vereinbarung darf den Inhalt der Stimmrechtsausübung festlegen (z.B. Peter darf die Gewinnverwendung bestimmen und alle Vertragsparteien müssen dem zustimmen)
  • Ausübung infolge Willensbildungsprozess, d.h. die Vertragsparteien stimmen vor der Generalversammlung über ein Thema ab, danach werden sämtliche Vertragsparteien diese Haltung an der GV vertreten

Vereinbarung weiterer Rechte und Pflichten

Wegen der Vertragsfreiheit in Art. 19 OR können weitere Rechte und Pflichten in einen Aktionärsbindungsvertrag aufgenommen werden. Die einzigen Schranken dafür bildet das Gesetz. Oft werden Treuepflichten, Konkurrenzverbote oder Kapitalnachschusspflichten sowie auch persönliche Leistungspflichten aufgenommen. Zum Konkurrenzverbot ist anzumerken, dass dieses zeitlich und örtlich zu begrenzen ist, damit keine übermässige Bindung vorliegt.

Wirkung von Aktionärsbindungsverträgen

Diese Verträge wirken nur zwischen den an ihr beteiligten Parteien. Solche Verträge entfalten gegenüber den Gesellschaften keine Wirkung. Übt ein Aktionär, der Partei eines Aktionärsbindungsvertrages ist, an der GV sein Stimmrecht unter Verletzung einer Stimmbindung aus, ist seine vertragswidrige Stimmabgabe trotzdem gültig. Diese Verletzung kann aber zu Schadenersatzansprüchen führen. In der Praxis ist es aber oft sehr schwierig den vorliegenden Schaden zu beziffern. Aus diesem Grund weisen die meisten Aktionärsbindungsverträge eine Konventionalstrafe aus.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mögliche Inhalte von Aktionärsbindungsverträgen
    • Veräusserungsbeschränkungen
      • Kaufrecht
      • Vorkaufsrecht
      • Vorhandrecht
    • Stimmbindung
      • Stimmbindung für einen Einzelfall möglich
      • Stimmbindung auf unbestimmte Dauer möglich
    • Weitere Inhalte möglich, z.B.:
      • Treuepflicht
      • Konkurrenzverbot
      • Kapitalnachschusspflicht
      • Persönliche Leistungspflichten
    • Wirkung nur innerhalb der Vertragsparteien
      • B. vertragswidrige Stimmabgaben sind trotzdem gültig
      • Es sollte eine Konventionalstrafe erfasst werden

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