Der Gründungsablauf bei der Einzelfirma (EF) mit Handelsregistereintrag kann in 5 Schritte unterteilt werden. Die eigentliche Gründungsphase beginnt mit dem Fassen des Entschlusses, eine Firma zu gründen und den damit verbundenen Überlegungen und gegebenenfalls auch Beratungen. Anschliessend werden alle notwendigen Dokumente erstellt sowie unterzeichnet. Zum Schluss wird die Einzelfirma beim Handelsregister angemeldet.
Der Gründungsablauf bei der Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag ist um einiges einfacher und kürzer. Sie finden diesen Prozess am Ende vor der Zusammenfassung dieses Beitrags.
In diesem Artikel erhalten Sie einen Einblick in den Gründungsablauf und was es alles in den einzelnen Schritten zu tun gibt. Am Ende dieses Blogartikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Fakten.
Schritt 1: «Ich Gründe meine eigene Firma!»
Der eigentliche Gründungsablauf startet mit der Entschlussfassung, eine eigene Firma zu gründen. In diesem Zusammenhang muss man einige Entscheidungen treffen.
Eine häufig schwere aber sehr wichtige Entscheidung ist der Firmenname. Hier lohnt es sich den gewählten Namen von einem Profi überprüfen zu lassen, da ein «falscher» Firmenname mit finanziellen Kosten verbunden ist.
Zu firmenrechtlichen Problemen kommt es bei einer Einzelfirma häufig, wenn der gewählte Firmenname den Familiennamen der Inhaberin bzw. des Inhabers nicht enthält oder beim Firmennamen der Familienname nicht eindeutig zuteilbar ist oder wenn der Firmenname täuschend ist. In diesen Fällen verweigert das Handelsregisteramt die Unternehmenseintragung im Register. Das Geschäft wird somit vom Handelsregisteramt beanstandet und es muss ein neuer Firmenname beim Register angemeldet werden.
Es sind aber auch markenrechtliche Probleme möglich. So kann es sein, dass man nach dem Handelsregistereintrag von einer Rechtskanzlei eine Aufforderung erhält, den Firmennamen wieder zu ändern, weil man geltende Markenrechte von einer anderen Person verletzt. Da das Handelsregister keine markenrechtlichen Abklärungen vornimmt, muss in diesen Fällen beim Handelsregister eine Namensänderung angemeldet werden. Natürlich bleibt einem auch die Möglichkeit die Markenstreitigkeit vor Gericht zu klären. Dieser Weg wird aber aus finanziellen Gründen selten von einem Start-Up gewählt.
Hinweis in eigener Sache: Wenn Sie Ihre Firma mit Fasoon.ch gründen, wird der Name immer durch unsere erfahrenen Mitarbeiter überprüft.
Weiter gilt zu definieren, wo das Domizil der Gesellschaft sein wird, was der genaue Zweck des Unternehmens ist und welche Personen welche Funktionen im Unternehmen übernehmen sollen.
Sobald Sie alle diese Entscheidungen und die notwendigen Abklärungen getroffen haben, sind Sie bereit für Schritt 2.
Schritt 2: Gründungsdokumente erstellen und unterzeichnen
Für die Gründung der Einzelfirma (EF) müssen nun Dokumente erstellt und unterzeichnet werden.
Handelsregisteranmeldung
In der Handelsregisteranmeldung werden alle Daten angemeldet die im Register publiziert werden sollen. Dies sind der Firmenname, der Sitz, das Domizil, der Zweck sowie die Personen mit Ihren Funktionen.
Domizilannahmeerklärung
Die Domizilannahmeerklärung bestätigt eine allfällige Adresse als c/o-Adresse verwenden zu können.
Schritt 3: Beglaubigung der Unterschrift
Alle Personen, die für das neue Unternehmen Zeichnungsberechtigt sind, müssen ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Die Unterschrift kann je nach Kanton auf dem Gemeindeamt, dem Handelsregisteramt oder bei einem Notar beglaubigt werden. Um die Unterschrift zu beglaubigen muss man aber nicht zwingend in der Schweiz sein. Dies kann problemlos auch im Ausland, entweder mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung, gemacht werden.
Schritt 4: Handelsregisteranmeldung
Nach der Unterzeichnung der Anmeldung und der Unterschriftsbeglaubigung kann die Einzelfirma beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Normalerweise benötigt das Handelsregisteramt nun ca. 2 bis 3 Wochen bis der Eintrag im Handelsregister publiziert wird.
Schritt 5: Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse
Nach der Publikation im Handelsregister müssen Sie Ihr Unternehmen, mittels dem kantonalen Fragebogen, bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.
Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag
Falls die Einzelfirma im Inland weniger als CHF 100’000.- Umsatz pro Jahr erwirtschaftet, ist die Eintragung im Handelsregister freiwillig. In den meisten Fällen macht es aber dennoch Sinn, das Unternehmen im Handelsregister zu registrieren. Verzichtet man auf eine Anmeldung beim Handelsregister, so muss man das Unternehmen lediglich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden (analog zu Schritt 5: Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Gründungsablauf bei der Einzelfirma mit Handelsregistereintrag kann in 5 Schritte aufgeteilt werden.
- Schritt 1: Entschlussfassung die eigenen Firma zu gründen
- Schritt 2: Gründungsdokumente erstellen und unterzeichnen
- Schritt 3: Beglaubigung der Unterschrift
- Schritt 4: Handelsregisteranmeldung
- Schritt 5: Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse
- Um die Einzelfirma beim Handelsregister anmelden zu können benötigt es folgende Dokumente:
- Handelsregisteranmeldung
- Bei c/o-Adresse eine Domizilannahmeerklärung
- Unterschriftsbeglaubigung
- Der Gründungsablauf bei der Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag bedarf lediglich der Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse