Steht die Schweizer Inhaberaktie vor dem Aus?

Inhaberaktien vs. Namenaktien

Am 1. Juli 2015 wurde die Meldepflicht für den Erwerb von Inhaberaktien die nicht an einer Börse kotiert sind in Kraft gesetzt (Art. 697i OR). Nun möchte der Bundesrat die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien sowie ein Sanktionssystem für Pflichtverletzungen. Entsprechend hat der Bundesrat am 17. Januar 2018 eine Vernehmlassung eröffnet.

Die Inhaberaktie – Unterscheidung zur Namenaktie

Die Inhaberaktie hatte in der Vergangenheit zwei Unterscheidungsmerkmale zu den Namenaktien. Einer davon war die Anonymität des Aktionariats. Seit 2015 ist die Meldepflicht des Erwerbs von Inhaberaktien die nicht an einer Börse kotiert sind in Kraft und somit ist die Anonymität Geschichte.

Wer heute Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden (Art. 697i Abs. 1 OR). Der Aktionär hat zudem den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:

  • Als natürliche Person durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder Führerausweis, im Original oder in Kopie
  • Als schweizerische juristische Person durch einen Handelsregisterauszug
  • Als ausländische juristische Person durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde.

Sollten die Meldepflichten verletzt werden, so möchte der Bundesrat eine Busse einführen.

Sind die Inhaberaktien als Bucheffekten (nach dem Bucheffektengesetz) ausgestaltet, so besteht die Meldepflicht nicht.  

Das zweite Unterscheidungsmerkmal der Inhaberaktie zur Namenaktie ist die einfache und schnelle Übertragbarkeit. Dies möchte der Bundesrat nun für Gesellschaften mit nicht börsenkotierte Aktien ebenfalls ändern. Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien sollen in Zukunft nur noch Namenaktien führen können.

Weshalb sollen Inhaberaktien für börsenkotierte Unternehmen zulässig bleiben?

Für den Börsenhandel ist eine einfache und rasche Übertragbarkeit von Aktien unabdingbar. Da der Börsenhandel und somit die Eigentumsverhältnisse dokumentiert sind, sollen Inhaberaktien gemäss Bundesrat für diese Firmen zulässig blieben. Weiter gibt es für börsenkotierte Firmen ab einer Beteiligung von 3% eine Offenlegungspflicht.

Ob die Inhaberaktie wirklich abgeschafft wird, wird sich zeigen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. April 2018. Die Vorlage soll im Winter 2018 in die parlamentarische Beratung kommen.

 

Weiteres Vorgehen – Auf Veränderungen gefasst sein

Falls Sie heute mit dem Gedanken spielen eine Aktiengesellschaft zu gründen, so beraten wir Sie sehr gerne auch über die Wahl der für Sie am besten passende Aktienart. Haben Sie bereits eine Aktiengesellschaft? Kein Problem, Aktien können jederzeit mittels einer Statutenänderung von Inhaberaktien auf Namenaktien geändert werden. Sollte die Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Unternehmen wirklich abgeschafft werden, so müssen wohl die meisten Aktiengesellschaften (auch jene mit Namenaktien) eine Statutenänderung machen. Denn die Mehrzahl aller Statuten von Aktiengesellschaften beinhalten, dass die Generalversammlung bei unverändert bleibendem Aktienkapital durch Statutenänderung jederzeit Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln kann. Dies würde somit widerrechtlich und müsste angepasst werden. Bei Fasoon helfen wir Ihnen sehr gerne auch bei Statutenänderungen und dies analog zu den Firmengründungen zu Tiefstpreisen.

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