Die 6 häufigsten Fehler bei der Gründung einer Kollektivgesellschaft (KlG)

Vermeiden Sie unnötige Kosten.

Die Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform die schnell und einfach gegründet ist. Aus diesem Grund fragt man sich häufig, weshalb man sich für die Gründung einer KlG Hilfe holen soll. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei der Kollektivgesellschaft viele Fehler bei der Gründung gemacht werden können. Dabei handelt es sich häufig um Fehler die erst nach der Gründung zum Tragen kommen und mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

Lassen Sie sich aus diesem Grund vor der Gründung der Kollektivgesellschaft von uns beraten, damit wir Ihnen die einzelnen Stolpersteine aufzeigen und Sie dadurch auf teure Korrekturmassnahmen nach der Gründung verzichten können.

Die 6 häufigsten Fehler bei der Gründung einer Kollektivgesellschaft

Fehler 1: Ich entwerfe so schnell wie möglich mein Logo damit ich die Briefschaften und den Internetauftritt bereits vor dem Handelsregistereintrag meiner KlG habe.

Immer wieder lassen Neugründer Ihr Logo und Ihre Briefschaften (Briefpapier, Visitenkarten etc.) erstellen bevor Ihre Kollektivgesellschaft gegründet ist. Nicht selten stellt sich aber heraus, dass die gewünschte Firmenbezeichnung der KlG aus firmenrechtlichen und/ oder markenrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist. D.h. die Neugründer müssen einen neuen Firmennamen suchen und somit sind auch die bereits getätigten Aufwände für Logo und Briefschaften umsonst gewesen.

Diese Ausgaben hätten relativ einfach durch eine vorgängige Beratung und Abklärung der Firmen- und Markenrechte eingespart werden können.

Bei der Kollektivgesellschaft müssen die Familiennamen der Gesellschafter nicht mehr Bestandteil des Firmennamens sein. Der Firmenname kann seit dem 1. Juli 2016 alleine mit dem Zusatz «KlG» verwendet werden. Das «KlG» muss aber keinen Bestandteil des Logos haben. 

Tipp 1: Verwenden Sie den Firmennamen erst, wenn Sie die notwendigen Abklärungen diesbezüglich gemacht haben und bestenfalls die damit zusammenhängenden Firmen- und Markenrechte erworben haben.

Fehler 2: In meinem Firmenzweck schreibe ich nur was ich zu Beginn über mein Unternehmen anbiete.

Häufig wissen Neugründer noch nicht genau wie weit das Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot in naher Zukunft ausgebaut werden soll. Damit Sie nicht bei jedem Ausbau den Unternehmenszweck im Handelsregister ändern müssen (eine Handelsregistermutation hat immer auch Kosten zur Folge), sollte der Firmenzweck von Anfang an so allgemein gestaltet werden, dass er möglichst viel unternehmerisches Handeln zulässt. Für das Handelsregister ist es aber entscheidend, dass der Beschrieb nicht zu allgemein ist. D.h. aus dem Beschrieb heraus muss die eigentliche Tätigkeit nachvollziehbar sein. Ein Unternehmenszweck «Handel mit Waren aller Art» wäre somit heute nicht eintragungsfähig.

Verkaufen Sie aber etwas Einzigartiges, so kann es durchaus sinnvoll sein dies auch über den Unternehmenszweck sichtbar zu machen.

Weiter gilt zu berücksichtigen, dass gewisse Formulierungen im Firmenzweck bei den Versicherungen zusätzliche Gebühren verursachen, da man zusätzliche Risikoklassen mitversichern muss.

Tipp 2: Lassen Sie den Firmenzeck durch einem Experten prüfen um nicht eine Rückweisung vom Handelsregisteramt oder zu hohe Versicherungsprämien zu riskieren.

Fehler 3: Ich gründe zusammen mit einem Kollegen eine Kollektivgesellschaft um meine Pensionskassengelder vorbeziehen zu können.

Es ist korrekt, dass man als Selbständiger die Möglichkeit hat die Pensionskassengelder zu beziehen. Hierbei gilt aber einiges zu beachten: Erst wenn die SVA (bzw. die SUVA) die Selbständigkeit bestätigt hat, haben Sie das Recht diese Gelder zu beziehen.

Um die Selbständigkeitsbestätigung zu erhalten gilt es aber einiges zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat nur derjenige Anspruch auf die Pensionskassengelder, der die KlG im Haupterwerb betreibt. Diesbezüglich werden die Inhaber der Kollektivgesellschaft separat beurteilt. Insbesondere müssen mind. drei Rechnungen an bestehende Kunden vorhanden sein, da es nachzuweisen gilt, dass man unabhängig ist. Wenn Sie also in Zukunft für Ihren momentanen Arbeitgeber als Selbständiger im Auftrag arbeiten wollen, dann brauchen Sie noch weitere Auftraggeber. Nur mit Ihrem momentanen Arbeitgeber als Auftraggeber werden Sie die Selbständigkeitserklärung nicht erhalten, da Sie faktisch nach wie vor bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind. Sie müssen somit der SVA (bzw. der SUVA) aufzeigen, dass Sie unabhängig sind (mehrere Auftraggeber haben) und das Risiko selber tragen. Weitere Informationen zum Bezug der Pensionskassengelder finden Sie in unserem Blogbeitrag «Bezug der beruflichen Vorsorge – Pensionkassenvorbezug»

Tipp 3: Wenn Sie auf die Gelder Ihrer Pensionskasse angewiesen sind um Ihre Geschäftsidee umzusetzen, schliessen Sie sich vorab mit einem Experten kurz um Ihre Chancen auf die Selbständigkeitserklärung abschätzen zu können.

Fehler 4: Solange ich im Inland einen Umsatz von weniger als CHF 100’000.- erwirtschafte, beantrage ich keine Mehrwertsteuernummer.

Rechtlich betrachtet ist es korrekt, dass Sie bei einem Umsatz von weniger als CHF 100’000.- im Inland nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Das heisst, dass sie nicht verpflichtet sind eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen und dadurch die Mehrwertsteuer (MwSt) auch abzurechnen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Mehrwertsteuernummer freiwillig zu beantragen. Denn bei der effektiven Abrechnungsmethode erhalten Sie die geleistete Vorsteuer zurückerstattet. Gerade im Aufbau eines Unternehmens fallen häufig grössere Investitionen an. Hier kann einiges an Kapital eingespart werden, wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind. Zudem wirkt ein Unternehmen ohne Mehrwertsteuernummer sehr klein. Mit der freiwilligen Mehrwertsteuerunterstellung erwecken Sie auf dem Markt den Anschein, dass Sie Umsätze von mehr als CHF 100’000.- im Inland erzielen.

Tipp 4: Wenn Sie sich über die effektive Abrechnungsmethode der Mehrwertsteuer unterstellen erhalten Sie die geleistete Mehrwertsteuer auf Ihren Investitionen zurückerstattet. Lassen Sie sich von einem Spezialisten beraten, ob dies in Ihrem Fall Sinn macht. 

Fehler 5: Mit der KlG spare ich Geld, da ich weniger Sozialleistungen zu zahlen habe.

Mit der Kollektivgesellschaft ist Ihr Lohn weniger versichert als wenn Sie als Angestellter Lohn beziehen (z. B. keine berufliche Vorsorge, keine Arbeitslosenversicherung). Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch weniger Sozialleistungen zu bezahlen haben. Vielmehr sollten Sie dafür sorgen, dass Sie die fehlende Absicherung anderswie wieder einholen können. Dies kann über die Eröffnung einer Säule 3a Versicherung wie auch über zusätzliche Risikoversicherungen erfolgen.

Tipp 5: Lassen Sie sich von einem Versicherungsexperten Ihre Sicherheiten aufzeigen und beraten, damit Sie genügend abgesichert Ihre neue Geschäftsidee verfolgen können.  

Fehler 6: Da ich zu Beginn keinen Gewinn erwirtschafte muss ich keine AHV-Beiträge bezahlen.

Bei der Kollektivgesellschaft werden die AHV-Beiträge auf der Höhe des erzielten Gewinns berechnet, wobei der Gewinn unter den Gesellschaftern frei (gemäss Gesellschaftervereinbarung) verteilt werden kann. Wenn Sie diesbezüglich nichts vereinbart haben, wird der Gewinn zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter verteilt. Die Berechnungsskala startet bei einem jährlichen Erwerbseinkommen von CHF 9’400.- mit einem Beitragssatz von 5.196% und endet bei CHF 56’400.- mit einem Beitragssatz von 9.650%. Sollten Sie zu Beginn unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400.- liegen bedeutet dies aber nicht, dass Sie keine Beiträge zu entrichten haben. In diesen Fällen müssen Sie der AHV unaufgefordert den Mindestbeitrag von CHF 478.- einzahlen bzw. wenn Sie verheiratet sind den doppelten Mindestbeitrag. Dies ist sehr wichtig, damit Sie keine Beitragslücke haben.

Tipp 6: Behalten Sie Ihren Gewinn und die damit zusammenhängenden Sozialleistungen gut im Auge, damit Sie nicht verpassen den Mindestbeitrag einzubezahlen, sollten Sie in den Anfängen unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400.- liegen. Nur so können Sie eine Beitragslücke verhindern.

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