Die Statuten einer GmbH und Aktiengesellschaft – Das müssen sie beinhalten

Wenn du eine Firma gründest, führt kein Weg an ihnen vorbei: den Statuten. Sie bilden das Grundgesetz deiner GmbH oder AG und legen fest, wie deine Firma funktioniert.

Wir klären in diesem Blog-Beitrag einfach, verständlich:

  • Was zwingend enthalten sein muss?
  • Welche Punkte freiwillig sind, aber sehr wichtig sein können?
  • Und wie sich GmbH und AG unterscheiden?

 

Was sind Statuten überhaupt?

Statuten sind die rechtlichen Grundregeln deiner Firma. Ohne sie gibt’s weder eine öffentliche Urkunde noch einen Handelsregister-Eintrag. Für GmbH und AG gibt es gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte:

GmbH: Art. 776 ff. OR
AG: Art. 626 ff. OR

Damit stellst du sicher, dass deine Firma rechtlich korrekt startet. Wenn du mit uns gründest, stellen wir in der Beratung sicher, dass alles korrekt ist und erstellen die Statuten für dich (im Fixpreis inklusive).

 

Die Statuten einer GmbH – Notwendiger Inhalt

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen die Gründer:innen die Statuten festlegen. Diese stellen einen zwingenden Teil der Öffentlichen Urkunde dar, welche der Notar erstellt. Der zwingend notwendige Inhalt findet sich in Art. 776 OR und umfasst:

  • Firma (Name der Gesellschaft)
  • Sitz der Gesellschaft (politische Gemeinde)
  • Zweck der Gesellschaft
  • Höhe des Stammkapitals
  • Anzahl und Nennwerte der Stammanteile
  • Form der Bekanntmachung

 

Firma

Der Name der Unternehmung muss den Regeln aus Art. 944 OR entsprechen und darf nicht täuschen. Unser Blogartikel erklärt alles, was du bezüglich Firmenname wissen musst.

Sitz der Gesellschaft

Jede GmbH braucht bei der Gründung einen Sitz, bzw. eine eigene Adresse. Verfügt die Gesellschaft an der gewünschten Adresse keine eigenen Büroräumlichkeiten, so müssen die Gründer eine sogenannte c/o-Adresse eintragen.

Zweck der Gesellschaft

Als Zweck in den Statuten einer GmbH sollte eine prägnante und kurze Umschreibung des Tätigkeitsfelds formuliert werden. Beschreibungen die zu unbestimmt sind, wie etwa «Erbringung von Dienstleistungen aller Art» oder «Handel mit Waren aller Art» sind nicht zulässig.

Höhe des Stammkapitals

Art. 777c OR verlangt die vollständige Einzahlung des Stammkapitals bei der Gründung einer GmbH. Das Stammkapital kann mittels Bargeld oder Sacheinlage liberiert werden. Näheres über die Gründung mit Sacheinlage findest du hier. Die Anzahl und der Nennwert der Stammanteile wird in der Regel im selben Artikel erwähnt. Der Nennwert von CHF 100.- pro Stammanteil darf nicht unterschritten werden.

Form der Bekanntmachung

Die Mitteilungen und Publikationen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgt in der Regel schriftlich oder per E-Mail. Andere Kommunikationsgeräte sind theoretisch auch noch möglich.

 

Statuten einer GmbH – Bedingt notwendiger Inhalt

Art. 776a OR nennt die bedingt notwendigen Statuteninhalte. Dies bedeutet, dass diese Punkte nur dann verbindlich für die Gesellschafter sind, wenn diese in den Statuten aufgenommen wurden. Hier die wichtigsten und interessantesten Punkte kurz erklärt:

Treuepflicht und Konkurrenzverbot

Jede:r Gesellschafter:in ist somit zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Somit müssen die Inhaber alles unterlassen, was die Gesellschaft schädigen könnte. Die Treuepflicht ist mit dem Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter verbunden. Eine Ausübung des Einsichtsrechtes eines Gesellschafters hängt mit dem Bestehen einer Revisionsstelle zusammen. Hat eine GmbH keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen (Art. 802 Abs. 2 OR).

Die Gesellschafter dürfen keine Tätigkeit nachgehen, welche gegen die Treuepflicht und gegen das Konkurrenzverbot verstossen. Zur Vermeidung von Unsicherheiten können die sachlichen und räumlichen Geltungsbereiche des Konkurrenzverbotes in den Statuten bestimmt werden.

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht regelt den Fall, wenn die Stammanteile an eine dritte Person verkauft werden. Der/die Vorkaufsberechtigte hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Stammanteile zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis zu übernehmen. Er/sie tritt somit an die Stelle des Dritten. Das Vorkaufsrecht geht unter, wenn es nicht ausgeübt wird. In der Regel wird dem Vorkaufsberechtigten eine Frist von 30 Tagen gewährt.

Vorhandrecht

Das Vorhandrecht regelt den Fall, wenn ein Gesellschafter seine Stammanteile verkaufen möchte. In diesem Fall muss er die Anteile zuerst dem Vorhandberechtigten zum Kauf anbieten. Erst wenn dieser den Kauf ablehnt, kann er die Stammanteile dem Dritten zum Kauf anbieten.

Festsetzung des Preises

Die Festsetzung des Preises bei einem Verkauf kann frei bestimmt werden. Es können grundsätzlich sämtliche Bewertungsmethoden für ein Unternehmen herangezogen werden. Oft kommt im Verkaufsverfahren ein Schiedsgutachter zum Zug, wenn sich die Parteien nicht über den Kauf einigen können. Als Schiedsgutachter kommen Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer in Frage.

Nachschusspflicht

Die Statuten einer GmbH können die Gesellschafter zur Leistung einer sogenannten Nachschusspflicht verpflichten. Diese Nachschusspflicht darf maximal das Doppelte des Nennwertes eines Stammanteils betragen. Die Nachschusspflicht wird erst dann ausgeübt, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Ausnahmesituation befindet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn der Jahresverlust grösser ist, als das aktuelle Eigenkapital.

 

Die Statuten einer AG (Aktiengesellschaft)

Die AG hat komplexere Regeln, dafür bietet sie auch mehr Flexibilität.

Pflichtinhalt einer AG (Art. 626 OR), diese Angaben müssen in die Statuten:

  • Firma
  • Sitz
  • Zweck
  • Aktienkapital
  • Liberierungsbetrag (mind. CHF 50’000)
  • Anzahl, Art und Nennwert der Aktien (Nennwert > 0)
  • Einberufung und Stimmrecht der Generalversammlung
  • Verwaltungsrat und Revisionsstelle
  • Form der Bekanntmachung

 

Wichtige Punkte im Detail

Aktienkapital und Liberierung

Mindestkapital: CHF 100’000
Davon müssen mind. CHF 50’000 einbezahlt werden
Sacheinlagen sind möglich

Aktienarten

Namen- oder Inhaberaktien (Letztere nur noch mit gesetzlichen Einschränkungen)
Verschiedene Kategorien möglich: Vorzugs-, Stimmrechts- oder Partizipationsscheine

Generalversammlung

Seit 2023 erlaubt das neue Aktienrecht zusätzlich:

  • virtuelle GV
  • hybride GV
  • schriftliche Beschlüsse

Aber nur, wenn deine Statuten dies vorsehen.

Auch bei der AG möglich: freiwillige, aber nützliche Statuteninhalte

  • Beschränkung der Aktienübertragung (Vinkulierung)
  • Genehmigtes oder bedingtes Aktienkapital
  • Besondere Vorteile für bestimmte Aktienkategorien
  • Regelung von Tantiemen, Dividendenprivilegien usw.

 

Der Vergleich: GmbH und AG

ThemaGmbHAG
MindestkapitalCHF 20’000 (voll einbezahlt)CHF 100’000, mind. CHF 50’000 einzuzahlen
AnteileStammanteile, min. CHF 100Aktien, Nennwert > 0; verschiedene Kategorien möglich
Übertragbarkeit der AnteileStark eingeschränkt (Vorkaufs-/Vorhandrechte üblich)Vinkulierung möglich, flexible Aktienstruktur, einfach übertragbar
OrganeGeschäftsführung, ggf. RevisionsstelleGV, VR, Revisionsstelle
GVmeist klassische Versammlungphysisch, hybrid, virtuell möglich (muss in den Statuten geregelt sein)

 

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