Besonderheiten für Firmengründer aus Drittstaaten

Das muss zwingend beachtet werden!

Um in der Schweiz eine Firma gründen zu können, spielt die Nationalität der Gründer grundsätzlich keine Rolle. Personen die nicht aus dem EU-/EFTA-Raum stammen und somit aus einem Drittstaat kommen, müssen aber einige spezielle Regeln befolgen.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Personen aus einem Drittstaat achten müssen um in der Schweiz ein Unternehmen gründen zu können. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Punkten.

Allgemeine Voraussetzungen

Damit eine Person aus einem Drittstaat einer selbständigen Tätigkeit (Firma gründen) nachgehen kann, müssen die in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen erfüllt sein. Dies betrifft das Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Weisungen dazu.

Wer hat einen Rechtsanspruch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit?

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatangehörige) oder die Ehepartner von Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises respektive von Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben einen Rechtsanspruch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Allen anderen Personen haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine selbständige Arbeitstätigkeit und müssen bei den zuständigen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch stellen. Entscheidend für die Beurteilung ist der glaubhafte Nachweis, dass das zu gründende Unternehmen eine nachhaltig positive Auswirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben kann.

Was bedeutet eine nachhaltig positive Auswirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt?

Das neue Unternehmen…

  • trägt zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft bei
  • erhält oder schafft mehrere Arbeitsplätze für Einheimische
  • tätigt erhebliche Investitionen und generiert neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft.

Damit die nachhaltig positive Auswirkung glaubhaft gemacht werden kann, muss die Geschäftsidee bereits vor der möglichen Übersiedlung weit vorangetrieben sein. Ein überzeugendender Businessplan sowie bereits bestehende organisatorische Verbindungen zu anderen Unternehmen bietet eine gute Grundlage für eine positive Prüfung des Antrags.

Zusätzlich zum Gesuch muss eine Firmengründungsurkunde und/ oder ein Handelsregistereintrag vorliegen. Somit muss die Firmengründung relativ rasch in Angriff genommen werden, da das Handelsregister in der Regel ca. 10 – 14 Tage für die Eintragung benötigt.

Das Gesuch wird von der kantonalen Behörde anerkannt, wie geht es nun weiter?

Wenn das Gesuch anerkannt wird, erhält der Unternehmende im Minimum eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatangehörige (Ausweis L) oder im besten Fall eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Für beide dieser Kategorien sind vom Bund jährliche Kontingente für Jahres- und Kurzaufenthalter festgelegt.

Sowohl die Aufenthaltsbewilligung B wie L werden auf ein Jahr beschränkt, wobei die Aufenthaltsbewilligung B jedes Jahr verlängert werden kann, sofern kein Grund für einen Widerruf besteht. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) kann ausnahmsweise maximal für 12 Monate verlängert werden.

Voraussetzung zur Firmengründung

Folgende Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften gelten für Unternehmende aus Drittstaaten zur Gründung einer

  • Einzelfirma

Die Einzelfirma ist alleiniges Eigentum des Firmeninhabers, weshalb die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person Geltung haben. Für das Arbeiten in der Schweiz muss eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.

  • Kollektivgesellschaft (KlG)

Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft, weshalb für die natürlichen Personen die arbeitsmarktlichen Vorschriften zur Person Geltung haben. Für das Arbeiten in der Schweiz muss eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person welche mindestens durch einen Geschäftsführer oder Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden muss. Diese Person muss eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

  • Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person welche mindestens eine zur Vertretung der AG befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Diese Person muss eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzen.

Das Wichtigste in Kürze

Wer hat Rechtsanspruch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit?

  • Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises
  • Ehepartner von Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises
  • Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Was braucht es um ein Gesuch für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu stellen?

  • Firmengründungsurkunde und/ oder Handelsregistereintrag
  • Glaubhafter Nachweis einer nachhaltigen positiven Auswirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt
  • Überzeugender Businessplan
  • Bestehende organisatorische Verbindungen

Aufenthaltsbewilligung B wurde erteilt

  • Gilt für ein Jahr
  • Kann jedes Jahr verlängert werden

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) wurde erteilt

  • Gilt für ein Jahr
  • Kann maximal für 12 Monate verlängert werden

Voraussetzungen für eine Firmengründung

  • Einzelfirma: Inhaber benötigt Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
  • Kollektivgesellschaft (KlG): Gesellschafter benötigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Zur Vertretung befugter Geschäftsführer oder Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz benötigt Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
  • Aktiengesellschaft (AG): Zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz benötigt Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

 

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