Das müssen Sie zum Eintrag Ihrer Einzelfirma ins Handelsregister wissen
Inhaber einer Einzelfirma müssen sich zu Beginn ihrer Tätigkeit die Frage stellen, ob Sie sich im Handelsregister eintragen lassen sollen oder nicht. In einigen Fällen ist dies zwingend notwendig, in anderen ist eine Eintragung freiwillig möglich. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie worauf es dabei ankommt und in welchen Fällen der freiwillige Handelsregistereintrag trotzdem sinnvoll ist.
Am Schluss des Artikels finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Vor- und Nachteilen eines HR-Eintrags.
Wann braucht eine Einzelfirma einen Handelsregistereintrag?
In der Schweiz benötigt eine Einzelfirma einen Handelsregistereintrag, wenn diese einen Umsatz von mehr als CHF 100’000.- im Jahr erwirtschaftet. Bei einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000.- ist der Eintrag freiwillig. Der freiwillige Eintrag ist in vielen Fällen jedoch trotzdem empfehlenswert, kann aber auch Nachteile mit sich bringen. Als kleine Entscheidungsgrundlage finden Sie nachfolgend die verschiedenen Vor- und Nachteile des Handelsregistereintrags.
Wir unterstützen Sie übrigens auch gerne bei der Gründung ohne Handelsregistereintrag. Bei jeder Gründung einer Einzelfirma klären wir im gemeinsamen Gespräch ab, ob ein HR Eintrag in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht.
Vorteile des freiwilligen Handelsregistereintrages
Visibilität und Vertrauen
Durch den Handelsregistereintrag machen Sie Informationen zu Ihrem Unternehmen öffentlich zugänglich. Dritte können sich über den Zweck ihres Unternehmens, die Adresse sowie über die Zeichnungsberechtigungen in Ihrem Unternehmen informieren. Dies schafft Vertrauen gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten, da sie sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen kann.
Selbständigkeitserklärung
Inhaber einer Einzelfirma müssen sich bei der SVA bzw. SUVA (je nach Branche) als Selbständigerwerbende anmelden und anerkennen lassen. Die Selbständigkeitserklärung wird zum Beispiel benötigt, um Geld aus der eigenen Pensionskasse beziehen zu können. Um diese Anerkennung zu erhalten müssen diverse Dokumente eingereicht werden um die selbstständige Erwerbstätigkeit zu belegen. Eines dieser Dokumente kann der Handelsregistereintrag sein. Unternehmer, welche sich nicht sicher sind, ob Sie die Selbständigkeitserklärung der SVA erhalten, für die kann der Handelsregistereintrag hilfreich sein.
Schutz des Firmennamens
Der Name einer Einzelfirma ist in der entsprechenden politischen Gemeinde und deren Wirtschaftsraum geschützt. Dies ist zugegebenermassen nur ein geringer Schutz, aber es bietet zumindest eine gewisse Sicherung des Namens innerhalb der Region in man tätig ist. Zudem wird durch den Handelsregistereintrag sichergestellt, dass noch kein anderes Unternehmen den gleichen Namen in derselben Region benützt. Weiter bietet der Handelsregistereintrag auch einen geringen Markenschutz. So können Sie beispielsweise den Namen auch weiterhin nutzen, wenn jemand nachträglich den gleichen oder einen ähnlichen Namen als Marke registriert.
Verträge abschliessen auf den Namen der Einzelfirma
Durch den Handelsregistereintrag kann das Unternehmen zum Beispiel Verträge (Mietvertrag, Lieferverträge usw.) abschliessen. Ohne Handelsregistereintrag laufen diese Verträge gewöhnlich über die Privatperson.
Saubere Abrechnung der AHV und Steuern
Die AHV und das Steueramt erhalten durch den Handelsregistereintrag eine Meldung. Aus diesem Grund werden die Steuern und die AHV automatisch korrekt erfasst und abgerechnet. Geschieht dies nicht, so kann dies in einem späteren Zeitpunkt zu Nachzahlungen inkl. Verzugszinsen führen. Ohne Handelsregistereintrag muss sich der Unternehmer um die korrekte Abrechnung selbst kümmern, d.h. er muss sich bei den Behörden melden damit sein Unternehmen erfasst wird.
UID Nummer für international tätige Unternehmen
Unternehmen sind immer häufiger auch international tätig. Sei dies weil sie Waren aus dem Ausland importieren, oder weil Sie Ihre Produkte zum Beispiel über Amazon in andere Länder verkaufen. Häufig verlangen die ausländischen Lieferanten oder Handelsplattformen eine sogenannte UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer). Die UID ist die Handelsregisternummer, die jedem Unternehmen mit dem Eintrag ins Handelsregister zugeteilt wird, und eine eindeutige Identifikation der Firma erlaubt.
Weitere Zeichnungsberechtige möglich
Die Handlungsberechtigte Person bei einer Einzelfirma ist in der Regel der Inhaber des Unternehmens. Das bedeutet, dass nur der Inhaber im Namen der Firma Zeichnungsberechtigt ist und beispielsweise Verträge mit anderen Unternehmen wie zum Beispiel Lieferanten abschliessen darf. Durch den Handelsregistereintrag ist es jedoch möglich, auch weitere Personen mit einer Zeichnungsberechtigung eintragen zu lassen. Somit können auch Mitarbeiter oder Ehepartner berechtigt werden für das Unternehmen rechtsgültig Verträge unterzeichnen zu können. Dies kann einerseits sinnvoll sein, um Sie als Inhaber administrativ zu entlasten und ist gleichzeitig ein Zeichen von Vertrauen und Wertschätzung gegenüber Ihren Mitarbeitern.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung für Quellenbesteuerte
An der Quelle besteuerte Personen (Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B) werden mit einem Handelsregistereintrag «nachträglich ordentlich veranlagt», d.h. diese Personen erhalten eine Steuererklärung wie jeder Schweizer.
Nachteile des Handelsregistereintrags
Kosten
Die Eintragung ins Handelsregister ist mit – wenn auch relativ geringen – Kosten verbunden. So muss der Inhaber für den Eintrag selbst mit Kosten zwischen CHF 200.- und CHF 300.- rechnen. Der tatsächliche Preis kann je nach Anzahl der zusätzlich eingetragenen Zeichnungsberechtigten Personen etwas variieren. Zudem muss jeder Zeichnungsberechtigte seine Unterschrift beglaubigen lassen. Dafür liegen die Kosten bei ca. CHF 20.- pro Unterschrift (auch dies ist je nach Kanton etwas unterschiedlich).
Zukünftige Änderungen, z.B. der Eintrag von neuen Zeichnungsberechtigten, Adressänderungen oder die Änderung des Gesellschaftszwecks verursachen jeweils wieder Kosten beim Handelsregister. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, mehrere Änderungen gleichzeitig einzureichen um diese Kosten gering zu halten.
Auch die allfällige Löschung der Einzelfirma ist mit Kosten beim Handelsregister verbunden.
Zweck muss festgelegt werden
Der Zweck muss bei der Gründung definiert werden. Dies kann zu einem längeren Entscheidungsprozess führen, vor allem wenn noch nicht ganz klar ist, in welchen Bereichen das Unternehmen genau tätig sein wird, bzw. was für Tätigkeitsbereiche in Zukunft noch dazu kommen könnten.
Betreibung auf Konkurs
Als Inhaber einer Einzelfirma mit Handelsregistereintrag untersteht die Firma der Betreibung auf Konkurs. Ohne Handelsregistereintrag untersteht man der Betreibung auf Pfändung. Der Unterschied liegt hier im Detail. Bei der Betreibung auf Pfändung werden nur so viele Gegenstände vom Betreibungsamt verwertet bis die Forderungssumme gedeckt ist. Bei der Betreibung auf Konkurs werden sämtliche Vermögenswerte vom Betreibungsamt verwertet ungeachtet der Forderungssumme.
Sichtbarkeit für Arbeitgeber
Der Handelsregistereintrag ist öffentlich. Wenn sie sich aktuell in einem Arbeitsverhältnis befinden, kann somit Ihr Arbeitgeber Ihre neue Tätigkeit ebenfalls einsehen. Sie sind jedoch unabhängig vom HR Eintrag dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über allfällige Nebentätigkeiten zu informieren. Es ist somit in jedem Fall ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Absichten in Kenntnis zu setzen um allfällige Missverständnisse auszuräumen. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit nur untersagen, wenn diese ihre aktuelle Arbeitstätigkeit nachweislich beeinträchtigt oder dadurch eine Konkurrenzsituation entsteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorteile
- Visibilität und Vertrauen
- Selbständigkeitserklärung
- Schutz des Firmennamens
- Verträge abschliessen auf den Namen der Einzelfirma
- Saubere Abrechnung der AHV und Steuern
- UID-Nummer für international tätige Unternehmen
- Weitere Zeichnungsberechtigte möglich
- Nachträgliche ordentliche Veranlagung für Quellenbesteuerte
- Nachteile
- Kosten des Handelsregistereintrages
- Zweck muss festgelegt werden
- Betreibung auf Konkurs
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