Am 24. September 2017 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage „Altersvorsorge 2020“ an der Urne abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die MWST-Sätze zum ersten Mal seit Einführung im Jahr 1995 sinken werden. In diesem Gastbeitrag erklärt Thomas Koller (VR-Präsident des Treuhandunternehmens OBT AG) was für Auswirkungen diese Änderung mit sich bringt.
Die neuen MWST-Sätze per 1. Januar 2018
Normalsatz |
Sondersatz |
Reduzierter |
|
Beherbergung |
Satz |
||
Aktuelle Steuersätze |
8.0% |
3.8% |
2.5% |
– Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung 31.12.2017 |
-0.4% |
-0.2% |
-0.1% |
+ Steuererhögung FABI 01.01.2018 – 31.12.2030 |
0.1% |
0.1% |
0.1% |
Neue Steuersätze ab 01.01.2018 |
7.7% |
3.7% |
2.5% |

Was bedeutet die Änderung für Ihr Unternehmen?
Anpassungen der Software-Lösungen
Eine Anpassung der Steuersätze ist nicht neu. Die aktuelle Änderung ist nach 1996, 1999, 2001 und 2011 bereits die fünfte Modifikation der MWST-Sätze. Daher sind die meisten ERP-Systeme gut auf den Wechsel vorbereitet. ABACUS beispielsweise führt die MWST-Sätze auf einer Zeitachse. Dies ermöglicht die Verbuchung von Geschäftsfällen in unterschiedlichen Perioden und die Verwendung von unterschiedlichen MWST-Codes in verschiedene Perioden. Da die Zeit für die Umstellung drängt, empfiehlt es sich, rasch mit dem Software-Lieferanten Kontakt aufzunehmen.
Rechnungsstellung
Wie bei den letzten Steuersatzanpassungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung für den anzuwendenden Steuersatz massgebend. Die Rechnungsstellung oder der Zahlungseingang bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt ist dabei unerheblich.
Beispiel 1
Die X-AG liefert dem Kunden Y am 28.12.2017 eine Maschine. Rechnungsstellung erfolgt am 04.01.2018. Zahlungseingang am 05.02.2018.
Die Rechnung ist mit 8.0% MWST auszustellen, da die Lieferung noch im Jahr 2017 erfolgt.
Beispiel 2
Die Y-AG stellt dem Kunden am 28.12.2017 eine Vorausrechnung für eine Lieferung im Januar 2018. Zahlungseingang am 04.01.2018. Die Maschine wird am 05.02.2018 ausgeliefert.
Die Vorausrechnung ist mit dem neuen Satz von 7.7% auszustellen, da die Lieferung erst im Jahr 2018 erfolgt.
Leistungen, welche zu alten und zu neuen Sätzen zu versteuern sind, können in der gleichen Rechnung fakturiert werden. Das Datum oder der Zeitraum der Rechnung müssen allerdings klar ersichtlich sein. Ist die Leistung nicht klar abgegrenzt, ist die gesamte Leistung zum alten, sprich höheren, Satz steuerbar. Bei den vergangenen Steuersatzanpassungen war bei fehlender Abgrenzung jeweils der neue, ebenfalls höhere, Satz anwendbar. Die Steuerbehörde verfährt hier also ganz nach dem Grundsatz „in dubio pro fisco“ (anm. Fasoon: im Zweifel für das Finanzamt).
Knacknuss Periodische Leistungen
Das oben beschriebene Prinzip der Leistungsabgrenzung gilt auch für periodische Leistungen (Abonnemente, Wartungsverträge, optierte Mietverträge etc.). So ist eine periodische Leistung welche sich von 2017 ins 2018 erstreckt aufzuteilen.
Beispiel 3
Der Kunde K hat mit der W-AG ein Wartungsabonnement für die Laufzeit vom 01.10.2017 bis. 30.09.2018 abgeschlossen. Am 29.09. stellt die W-AG eine Rechnung für die Periode 2017/2018.
Die Rechnung ist abzuteilen in die Perioden 01.10.2017 bis 31.12.2017 (8.0%) und 01.01.2018 bis 30.09.2018 (7.7%).
Als Knacknuss könnten sich dabei periodische Rechnungen herausstellen, welche bereits vor dem 24.09, also vor der Ablehnung der MWST-Satz-Erhöhung, ausgestellt worden sind.
Beispiel 4
Die S-AG hat mit dem Fussballverein F einen Wartungsvertrag für die Mitgliederverwaltungs-Software abgeschlossen. Laufzeit 01.07.2017 – 30.06.2018. Am 30.05.2017 wurde die entsprechende Rechnung für die Periode 2017/2018 verschickt, inkl. 8.0% MWST.
Aufgrund der Steuersatzanpassung per 01.01.2018 wären die Leistungen ab 01.01.2018 allerdings nur noch mit 7.7% steuerbar. Kann / muss die S-AG dem Kunden eine entsprechende Gutschrift erteilten, obwohl auf der Rechnung 8.0% MWST ausgewiesen ist? Diese und ähnliche Fragen müssen durch die ESTV noch beantwortet werden.
Fazit
Auch wenn bei MWST-Satzanpassungen mittlerweile eine gewisse Routine Einzug gehalten hat, stellen solche Veränderungen eine Unternehmung immer wieder vor grössere Herausforderungen. Die IT-Systeme müssen angepasst werden, Preislisten sind zu überarbeiten und auch die Mitarbeitenden und Kunden sind an die neue Situation heranzuführen. Der sehr enge Fahrplan bedingt ein rasches Handeln und lässt praktisch keine Testphase zu. Die Unternehmung ist daher gut beraten, sich so schnell wie möglich mit der Umsetzung zu befassen.