Die Schweiz kennt diverse Mehrwertsteuersätze. Diese liegen zwischen 0 und 7.7%. Bei Produkten und Dienstleistungen die mit 0% besteuert werden unterscheidet der Staat zudem zwischen von der Steuer ausgenommene und von der Steuer befreiten Leistungen.
In diesem Beitrag zeigen wir auf, wann welcher Steuersatz gilt und was die entsprechenden Folgen sein können, wenn das Unternehmen keine Mehrwertsteuer abliefern muss. Am Schluss des Artikels befindet sich eine Zusammenfassung.
Bemessungsgrundlage: Wie wird die Steuer berechnet
Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist der Preis, der für ein Produkt oder eine Dienstleistung bezahlt wird. Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem dieser Preis mit dem anwendbaren MWST-Satz multipliziert wird. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Leistungen in Rechnung gestellt werden.
Dies können beispielsweise sein:
- Beschaffungskosten bei Lieferungen wie Bezugsfrachten, Zölle, LSVA;
- Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind;
- Transportkosten von Gegenständen zum Leistungsempfänger;
- Kleinmengenzuschlag;
- Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt;
- Mahngebühren;
- vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen, sonstige Zuschläge;
- Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen.
- Wenn die Höhe des Entgelts feststeht, wird dieses mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert und dadurch der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt. Das Entgelt entspricht 100% (Nettoentgelt). Dazu wird die MWST addiert. Ein Entgelt inklusive MWST nennt man Bruttoentgelt (beim reduzierten Satz entspricht dies 102.5%, beim Sondersatz 103.7% und beim Normalsatz 107.7%).
Die verschiedenen Mehrwertsteuersätze
Es kommen drei Steuersätze zur Anwendung: Der reduzierte Satz (2.5%), der Sondersatz (3.7%) und der Normalsatz (7.7%).
Der reduzierte Satz von 2.5%
Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,5% erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:
- Wasser in Leitungen
(Ausnahme: Die Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz); - Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
(weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);- Nicht als Nahrungsmittellieferungen zum reduzierten Satz gelten:
- Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Sie sind zum Normalsatz steuerbar
- Alkoholische Getränke und Tabakwaren. Sie zählen zu den Genussmitteln und unterliegen deshalb immer dem Normalsatz
- Vieh (d.h. Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziege und Schweine), Geflügel (d.h. Hühner, Enten, Gänse, Trut- und Perlhühner); Der reduzierte Satz gilt zudem auch für tierärztliche Behandlungen an oben erwähnten Tieren.
- Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
- Getreide;
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
(weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze); - Medikamente
( 49 MWSTV); - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
( 50 + 51 MWSTV) (bei Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);
- Nicht als Nahrungsmittellieferungen zum reduzierten Satz gelten:
Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:
- auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z.B. Werbespots);
- auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z.B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse)
- auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach 21 Abs. 2 Ziff. 14 – 16 MWSTG (z.B. kulturelle Dienstleistungen und Sportanlässe) und unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG eine freiwillige Unterstellung bei der MWST beantragt wurde.
Im Falle einer freiwilligen Unterstellung bei der MWST versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.
Sondersatz für Beherbergung
Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,7% findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird. Für weitere und detaillierte Einzelheiten muss in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze sowie auf die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe (u.a. auch in Bezug auf die Halbpension) verwiesen werden.
Der Normalsatz von 7.7%
Alle übrigen steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.
Mehrheit von Leistungen
Werden verschiedene Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt, ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes zu unterscheiden zwischen:
- mehreren, einzelnen selbstständigen Leistungen;
- Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten;
- Gesamtleistung;
- Haupt- und Nebenleistungen.
Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerrechtlich selbstständig behandelt.
Beispiel: Johann Küng kauft eine Rose beim Floristen. Es handelt sich um eine einzelne steuerbare Leistung. Wird zu dieser Rose noch eine Glückwunschkarte gekauft, erhält der Konsument mehrere einzelne Leistungen (die Rose und die Karte). Obwohl der Verkauf zeitlich zusammenfällt, handelt es sich um zwei unabhängige Verkaufsgeschäfte. Der Verkauf der Rose unterliegt dem reduzierten Satz und der Verkauf der Glückwunschkarte dem Normalsatz.
Informationen zur Mehrheit von Leistungen finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.
Ausgenommene Umsätze
Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist, ist nicht steuerbar (ausser man unterstellt sich freiwillig der MWST):
Hier einige Beispiele für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze:
- Behandlungen von Ärzten
- Unterricht
- Kulturelle Vorführungen (z.B. Theater)
- Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar)
- Versicherungen
- Vermietung von Wohnungen
- Verkauf von Liegenschaften
- Umsätze aus Lotterie
- Sozialwesen
- Umsätze aus Erzeugnissen der Landwirtschaft
- Der Vorteil dieser Leistungen liegt darin, dass darauf keine Mehrwertsteuer erhoben werden muss. Die Befreiung beruht auf sozialen und ökonomischen Abwägungen des Staates. Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Es besteht aber die Möglichkeit, sich für gewisse Umsätze freiwillig der MWST zu unterstellen, dann ist auch der Vorsteuerabzug wieder möglich (Art. 22 MWSTG regelt die Ausnahmen).
Beispiel: Johann Küng hat eine Sprachschule gegründet. Diese ist aufgrund des Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen, d.h. Johann kann keine Vorsteuer geltend machen. Am Anfang stehen für Johann aber sehr hohe Investitionen an (Mobiliar, EDV, Bücher). Aus diesem Grund hat er sich dafür entschieden, sich freiwillig der MWST zu unterstellen um die Vorsteuer auf den Investitionen wieder zurückzuerhalten.
Mehr Informationen finden Sie im Art. 21 MWSTG.
Von der Steuer befreite Leistungen
Von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen sind Leistungen die eigentlich der MWST unterstehen, für die aber dennoch keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Produkte ins Ausland exportiert werden oder die Dienstleistung im Ausland erbracht wird. In diesen Fällen muss der Nachweis erbracht werden, dass die Produkte / Dienstleistungen exportiert bzw im Ausland erbracht wurden damit keine Mehrwertsteuer vom Empfänger verlangt werden muss.
(Update vom 06.11.2020)
Das Wichtigste in Kürze
Es gibt drei verschieden MWST-Sätze
- Reduzierter Satz (2.5%)
- Sondersatz (3.7%)
- Normalsatz (7.7%)
Zum reduzierten Satz gehören unter anderem
- Nahrungsmittel
- Medikamente
- Bücher
- Der Sondersatz gilt im Bereich der Beherbergung inkl. Frühstück
- Normalsatz gilt für alle anderen Leistungen
Ausgenommene Umsätze
- Keine MWST-pflichtiger Umsatz à kein Vorsteuerabzug möglich
- Freiwillige Unterstellung möglich
Befreite Umsätze
- Kein MWST-pflichtiger Umsatz à Vorsteuerabzug möglich
- Freiwillige Unterstellung nicht möglich
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