Die 7 häufigsten Fehler bei der Gründung einer Einzelfirma

So vermeiden Sie sie

Die Einzelfirma ist eine Rechtsform die schnell und einfach gegründet ist. Aus diesem Grund fragt man sich häufig, weshalb man sich für die Gründung einer Einzelfirma Hilfe holen soll. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei der Einzelfirma viele Fehler bei der Gründung gemacht werden können. Dabei handelt es sich häufig um Fehler die erst nach der Gründung zum Tragen kommen und mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

Lassen Sie sich aus diesem Grund vor der Gründung der Einzelfirma von uns beraten, damit wir Ihnen die einzelnen Stolpersteine aufzeigen und Sie dadurch auf teure Korrekturmassnahmen nach der Gründung verzichten können.

Die 7 häufigsten Fehler bei der Gründung einer Einzelfirma

Fehler 1: Ich entwerfe so schnell wie möglich mein Logo damit ich die Briefschaften und den Internetauftritt bereits vor dem Handelsregistereintrag meiner Einzelfirma habe.

Immer wieder lassen Neugründer Ihr Logo und damit im Zusammenhang Ihre Briefschaften erstellen bevor Ihre Einzelfirma gegründet ist. Nicht selten stellt sich aber heraus, dass die gewünschte Firmenbezeichnung der Einzelfirma aus firmenrechtlichen und/oder markenrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist. D.h. der Neugründer muss einen neuen Firmennamen suchen und somit sind auch die bereits getätigten Aufwände für Logo und Briefschaften umsonst gewesen.

Diese Ausgaben hätten relativ einfach durch eine vorgängige Beratung und Abklärung der Firmen- und Markenrechte eingespart werden können.

Weiter ist es bei der Einzelfirma wichtig, dass auch der Familienname ein Bestandteil des Firmennamens ist. Nur so erkennen Dritte eindeutig, was für eine Rechtsform hinter der Firmenbezeichnung steht.

Tipp 1: Verwenden Sie den Firmennamen erst, wenn Sie die notwendigen Abklärungen diesbezüglich gemacht haben und bestenfalls die damit zusammenhängenden Firmen- und Markenrechte erworben haben.

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Fehler 2: Ich lasse meine Einzelfirma nicht im Handelsregister eintragen und spare dadurch Geld.

Die Einzelfirma muss erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 im Handelsregister eingetragen werden. Viele Neugründer stellen sich somit die Frage ob eine Eintragung im Handelsregister sinnvoll ist und die damit zusammenhängenden Kosten nicht besser eingespart werden sollten.

Hier kommt es ganz auf Ihre Zukunftspläne an. Falls Sie Ihre Kunden bereits haben, nicht auf Neukunden angewiesen sind und zusätzlich damit rechnen stets unter den CHF 100’000 zu bleiben, können Sie sich die Eintragung im Handelsregister sparen. Sollten Sie aber auf Neukunden angewiesen sein, so raten wir Ihnen dringend den Eintrag im Handelsregister zu machen. Dies auch wenn Sie damit rechnen, unter den CHF 100’000 Umsatz zu bleiben. Denn nur wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, können Ihre potentiellen Kunden im Firmenindex (www.zefix.ch) nachschauen, was Ihr Unternehmen macht, wo es domiziliert und wer der Inhaber ist. Dies schafft Vertrauen und kann Ausschlag für eine langjährige Kundenbindung sein.

Tipp 2: Lassen Sie sich als Einzelfirma mit einem Umsatz unter CHF 100’000.- dennoch im Handelsregister eintragen, sofern Sie auf Neukunden angewiesen sind. Die CHF 200.- bis CHF 300.- sind gut investiert.

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Fehler 3: In meinem Firmenzweck schreibe ich detailliert, was ich zu Beginn über mein Unternehmen anbiete?

Häufig wissen Neugründer noch nicht genau wie weit das Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot in naher Zukunft ausgebaut werden soll. Damit nicht bei jedem Ausbau der Unternehmenszweck im Handelsregister mutiert werden muss (eine Handelsregistermutation hat immer auch Kosten zur Folge), sollte der Firmenzweck von Anfang an so allgemein gestaltet werden, dass er möglichst viel unternehmerisches Handeln zulässt. Für das Handelsregister ist es aber entscheidend, dass der Beschrieb nicht zu allgemein ist. D.h. aus dem Beschrieb heraus muss die eigentliche Tätigkeit nachvollziehbar sein. Ein Unternehmenszweck «Handel mit Waren aller Art» wäre somit heute nicht eintragungsfähig.

Verkaufen Sie aber etwas Einzigartiges, so kann es durchaus sinnvoll sein dies auch über den Unternehmenszweck sichtbar zu machen.

Weiter gilt zu berücksichtigen, dass gewisse Formulierungen im Firmenzweck bei den Versicherungen zusätzliche Gebühren verursachen, da man zusätzliche Risikoklassen mitversichern muss.

Tipp 3: Lassen Sie den Firmenzeck durch einen Experten prüfen um nicht eine Rückweisung vom Handelsregisteramt oder zu hohe Versicherungsprämien zu riskieren.

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Fehler 4: Ich mache mich selbständig um weiterhin für meinen Arbeitgeber aber als Freelancer zu arbeiten und beziehe dadurch meine Pensionskassengelder vor.

Es ist korrekt, dass man als Selbständiger die Möglichkeit hat die Pensionskassengelder zu beziehen. Hierbei gilt aber einiges zu beachten, denn erst wenn die SVA (bzw. die SUVA) einem die Selbständigkeit bestätigt hat, hat man das Recht diese Gelder zu beziehen.

Um die Selbständigkeitsbestätigung zu erhalten, müssen Sie Folgendes erfüllen: Grundsätzlich haben Sie nur Anspruch auf die Pensionskassengelder, wenn Sie die Einzelfirma im Haupterwerb führen. Insbesondere müssen mind. 3 Rechnungen an bestehende Kunden vorhanden sein, da es nachzuweisen gilt, dass man unabhängig ist. Wenn Sie also in Zukunft für Ihren momentanen Arbeitgeber als Selbständiger im Auftrag arbeiten wollen, dann brauchen Sie noch weitere Auftraggeber. Nur mit Ihrem momentanen Arbeitgeber als Auftraggeber werden Sie die Selbständigkeitserklärung nicht erhalten, da Sie faktisch nach wie vor bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind. Sie müssen somit der SVA (bzw. der SUVA) aufzeigen, dass Sie unabhängig sind (mehrere Auftraggeber haben) und das Risiko selber tragen.

Tipp 4: Wenn Sie auf die Gelder Ihrer Pensionskasse angewiesen sind um Ihre Geschäftsidee umzusetzen, schliessen Sie sich vorab mit einem Experten kurz um Ihre Chancen auf die Selbständigkeitserklärung abschätzen zu können.

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Fehler 5: Solange ich im Inland einen Umsatz von weniger als CHF 100’000 erwirtschafte, beantrage ich keine Mehrwertsteuernummer.

Rechtlich betrachtet ist es korrekt, dass Sie bei einem Umsatz von weniger als CHF 100’000 im Inland nicht verpflichtet sind eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen und dadurch die Mehrwertsteuer (MwSt) auch abzurechnen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Mehrwertsteuernummer freiwillig zu beantragen. Denn bei der effektiven Abrechnungsmethode erhalten Sie die geleistete Vorsteuer zurückerstattet. Gerade im Aufbau eines Unternehmens fallen häufig grössere Investitionen an. Hier kann einiges an Kapital eingespart werden, wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind. Zudem wirkt ein Unternehmen ohne Mehrwertsteuernummer sehr klein. Mit der freiwilligen Mehrwertsteuerunterstellung erwecken Sie auf dem Markt den Anschein, dass Sie Umsätze von mehr als CHF 100’000 im Inland erzielen.

Tipp 5: Wenn Sie sich über die effektive Abrechnungsmethode der Mehrwertsteuer unterstellen erhalten Sie die geleistete Mehrwertsteuer auf Ihren Investitionen zurückerstattet.

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Fehler 6: Mit der Einzelfirma spare ich Geld, da ich weniger Sozialleistungen zu zahlen habe.

Mit der Einzelfirma ist Ihr Lohn weniger versichert als wenn Sie als Angestellter Lohn beziehen (z. B. keine berufliche Vorsorge, keine Arbeitslosenversicherung). Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch weniger Sozialleistungen zu bezahlen haben. Vielmehr sollten Sie dafür sorgen, dass Sie die fehlende Absicherung über andere Kanäle wieder einholen können. Dies kann über die Eröffnung einer Säule 3a Versicherung wie auch über zusätzliche Risikoversicherungen erfolgen.

Tipp 6: Lassen Sie sich von einem Versicherungsexperten Ihre Sicherheiten aufzeigen und beraten, damit Sie genügend abgesichert Ihre neue Geschäftsidee verfolgen können.

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Fehler 7: Da ich zu Beginn keinen Gewinn erwirtschafte muss ich keine AHV-Beiträge bezahlen.

Bei der Einzelfirma werden die AHV-Beiträge auf der Höhe es erzielten Gewinns berechnet. Die Berechnungsskala startet bei einem jährlichen Erwerbseinkommen von CHF 9’400 mit einem Beitragssatz von 5.196% und endet bei CHF 56’400 mit einem Beitragssatz von 9.650%. Sollten Sie zu Beginn unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400 liegen bedeutet dies aber nicht, dass Sie keine Beiträge zu entrichten haben. In diesen Fällen müssen Sie der AHV unaufgefordert den Mindestbeitrag von CHF 503 einzahlen bzw. wenn Sie verheiratet sind den doppelten Mindestbeitrag. Dies ist sehr wichtig, damit Sie keine Beitragslücke haben.

Tipp 7: Behalten Sie Ihren Gewinn und die damit zusammenhängenden Sozialleistungen gut im Auge, damit Sie nicht verpassen den Mindestbeitrag einzubezahlen, sollten Sie in den Anfängen unter dem Mindesteinkommen von CHF 9’400 liegen. Nur so können Sie eine Beitragslücke verhindern.

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Weitere Infos für Gründer und Firmeninhaber über die AHV

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