Aktiengesellschaft (AG)- als passende Rechtsform

für wen ist die AG geeignet?

Die Aktiengesellschaft (AG) bildet das eigentliche Kernstück des schweizerischen Gesellschaftsrechtes. Die AG kann wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Diese Anpassungsfähigkeit macht diese Rechtsform interessant für internationale Unternehmen wie auch für KMU.

In diesem Beitrag gehen wir auf die Eigenschaften und Voraussetzungen für eine Aktiengesellschaft ein. Danach wissen Sie, ob diese Rechtsform zu Ihrem Vorhaben passt. Im Anschluss an den Artikel finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten zur AG.

Voraussetzungen für die Gründung einer AG

Die Aktiengesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR und Art. 52 Abs. 1 ZGB). Die Gesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden (Art. 625 OR). Das bedeutet, dass sowohl Privatpersonen (natürliche Personen) oder Unternehmen (juristische Personen) eine Aktiengesellschaft gründen können. Es müssen Statuten für das Unternehmen festgelegt werden (Art. 626 ff. OR). Die Einlagen, d.h. das Aktienkapital, muss einbezahlt werden (Art. 632 ff. OR). Die Verwaltungsräte und allenfalls die Geschäftsführung bzw. die Revisionsstelle müssen gewählt werden (Art. 629 Abs. 1 OR).

Die Aktiengesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis zu der Eintragung gilt sie als einfache Gesellschaft.

Gesellschaftsvermögen und Haftung

Gesellschaftsvermögen

Das Kapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien unterteilt (Art. 620 Abs. 1 OR). Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100’000. Der Nennwert einer Aktie beträgt im Minimum CHF 0.01, also 1 Rappen. Es müssen mindestens CHF 50’000 oder aber mindestens 20% des Aktienkapitals bei der Gründung einbezahlt werden. Das einbezahlte Kapital ist während der Gründung auf einem Sperrkonto hinterlegt und wird nach der Gründung auf ein Geschäftskonto Ihrer Wahl übertragen. Alternativ zur Barliberierung kann das Kapital auch als Sacheinlage eingebracht werden. Anstelle einer Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank benötigen Sie bei der Sacheinlage eine Prüfungsbestätigung über den Wert und das Eigentum der Sacheinlage durch einen anerkannten Revisor. Es ist zu beachten, dass das nicht einbezahlte Aktienkapital in einem Konkursfall von dem Gründer nachbezahlt werden muss und vom Konkursrichter eingezogen wird.

Beispiel: Johann Küng möchte eine AG mit Aktienkapital von CHF 100’000 gründen. Er muss für die Gründung mindestens CHF 50’000 einzahlen. Sein Freund Peter Graf hat vor Jahren bereits eine AG mit einem Aktienkapital von CHF 500’000 gegründet und hat dafür CHF 100’000 einbezahlt. 

Die Aktien können als Inhaber- oder Namenaktien ausgegeben werden.

  • Inhaberaktien (978 Abs. 1 OR): Der Inhaber der Aktie gilt als Besitzer und kann die Rechte des Aktionärs ausüben. Ein Vorteil von Inhaberaktien ist, dass diese einfach übertragbar sind. Seit dem 01.07.2016 müssen Besitzer von Inhaberaktien in einem Aktienverzeichnis vermerkt sein
  • Namenaktien: Bei Namenaktien spielt es keine Rolle wer die Aktien besitzt, sondern entscheidend ist, auf wen die Aktien eingetragen wurden. Namenaktien lauten somit immer auf einen bestimmten Namen und der Verwaltungsrat  hat diesbezüglich ein Aktienbuch zu führen. So weiss der Verwaltungsrat stets, wer wie viele Aktien der Gesellschaft hält. 

Das Ausscheiden oder das Eintreten eines neuen Aktionärs erfolgt durch die Übertragung von Aktien. Namenaktien können vinkuliert werden, d.h. die Übertragbarkeit kann durch die Statuten beschränkt werden. In diesem Fall ist für die Übertragung die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich (Art. 685a Abs. 1 OR). Die Zustimmung kann nur in wichtigen Gründen (z.B. Zusammensetzung des Aktionariates oder Beanspruchung des Aktionariates oder Beanspruchung des Vorkaufrechtes) gemäss Art. 685b Abs. 1 OR verweigert werden.

Haftung

Für die Schulden der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vermögen der AG (Art. 620 Abs. 1 OR). Die Aktionäre haben keine persönliche Haftung. Die einzige Pflicht des Aktionärs ist die Liberierung der Aktien, also das Aktienkapital einzuzahlen. Er kann nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden.

Organisation der Gesellschaft

Die Gesellschaft benötigt eine Revisionsstelle. Wenn die Aktiengesellschaft weniger als durchschnittlich 10 Vollzeitstellen im Jahr beschäftigt, kann Sie jedoch freiwillig auf eine Revisionsstelle verzichten (opting out). Die AG muss mindestens einen Verwaltungsrat bestimmen. Gibt es mehrere Verwaltungsräte muss einer den Vorsitz übernehmen und amtet als Präsident des Verwaltungsrates. Mindestens einer dieser Verwaltungsräte muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Geschäftsführer müssen nicht explizit ernannt und auch nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Pflichten der Aktionäre

Wie bereits erwähnt haben die Aktionäre nur die Pflicht das Aktienkapital einzuzahlen. Der Aktionär hat auch keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass beispielsweise Peter Fritsche, der bei einem Konkurrenzunternehmen von Johann Küng arbeitet, trotzdem Aktionär bei der neu zu gründenden Firma werden darf.

Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre haben gegenüber der Gesellschaft an der Sie beteiligt sind verschiedene Rechte. Sie haben Recht auf eine Dividende (Art. 660 Abs. 1 OR), sowie das Recht auf das Liquidationsergebnis (Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 OR). Als Aktionär haben Sie das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 689 OR) sowie das Stimmrecht (Art. 692 ff. OR). Bei einer allfälligen Kapitalerhöhung haben sie auch das sogenannte Bezugsrecht (Art. 652b OR), d.h. der Gesetzgeber gewährt dem Aktionär das Recht bei Ausgabe von neuen Aktien diese anteilsmässig zu kaufen. Dadurch wird es dem Aktionär ermöglicht, bei einer Kapitalerhöhung prozentual weiterhin gleich viele Aktien der Gesellschaft zu halten, wie er bisher hatte.

Beispiel: Johann Küng ist Aktionär einer Gesellschaft und besitzt 10% aller Aktien. Das Aktienkapital wird nun durch eine Kapitalerhöhung um CHF 100’000 erhöht. Das Gesetzt schützt Johann und er darf für 10% der CHF 100’000 Aktien kaufen, d.h. er kann der Gesellschaft CHF 10’000 überweisen und hat somit immer noch 10% Stimmrecht der Gesellschaft.

Der Name und Sitz kann frei gewählt werden

Der Name der Aktiengesellschaft kann frei gewählt werden. Die Rechtsform «AG» muss aber in jedem Fall als Zusatz zum Namen hinzugefügt werden (Art. 950 OR). Es besteht wie bei der GmbH ein Schutz in der ganzen Schweiz für diesen Namen. Es darf keine weitere Gesellschaft diesen Namen benützen.

Der Sitz der Aktiengesellschaft darf innerhalb der Schweiz frei gewählt werden. Hat das Unternehmen an dieser Adresse keine eigenen Büroräumlichkeiten, so muss eine c/o-Adresse beim Handelsregister angemeldet werden.

Beispiel: Johann Küng möchte für sein Kleidergeschäft eine AG gründen. Folgende Namen sind zum Beispiel möglich:

  • «Phantasiebezeichnung» AG
  • küng mode ag
  • XY Kleidergeschäft Winterthur Aktiengesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist vorläufig bei seinem Treuhänder, da er den Mietvertrag für die Räumlichkeiten noch nicht unterzeichnen konnte. Seine Adresse lautet vorläufig:

küng mode ag
c/o Treuhandunternehmen Peter Graf GmbH
Hauptstrasse 1
8000 Zürich

Als Selbständiger mit einer AG ist man angestellt und benötigt Sozialversicherungen

Wenn Sie eine Aktiengesellschaft gründen werden Sie im Freundeskreis sicher sagen, dass Sie sich jetzt «selbständig» gemacht haben. Dies trifft für das Verständnis ihrer Bekannten sicherlich auch zu. Sozialversicherungsrechtlich ist dies aber falsch. Sie gelten für die Versicherungen als Angestellter in ihrer eigenen Firma, d.h. die Aktiengesellschaft muss sich bei der AHV anmelden und muss für Sie eine Unfallversicherung (Betrieb- und Nicht-Betriebsunfall) abschliessen. Der Anschluss an eine Pensionskasse ist ebenfalls obligatorisch, sofern mindestens ein Angestellter den dafür notwendigen Mindestlohn erhält (Jahressalär f¨ür 100% Stelle von CHF 21’150, Stand 2017) . Auf den Abschluss einer Nicht-Betriebsunfallversicherung kann unter gewissen Umständen verzichtet werden.

Eine nicht obligatorische Versicherung ist die Krankentaggeldversicherung. Der Abschluss kann sich aber dennoch lohnen.

Gerade bei den Sozialversicherungen sind die persönlichen Interessen sehr wichtig. Gibt es beispielsweise eine Familie die im Unglücksfall versorgt werden muss? Diese Aspekte führen dazu, dass es beim Abschluss der Versicherungen kein «richtig» oder «falsch» gibt. Es gibt nur ein für Sie passendes Konstrukt.

Buchführungspflicht der AG

Eine Aktiengesellschaft ist verpflichtet eine doppelte Buchhaltung zu führen, d.h. es muss eine Bilanz, Erfolgsrechnung und ein Anhang erstellt werden. Ab einer gewissen Grösse verlangt das Gesetz zusätzlich noch einen Lagebericht und eine Geldflussrechnung, zudem müssen im Anhang zusätzliche Angaben gemacht werden (Art. 961a-d OR).

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die AG
  • Mindestkapital von CHF 100’000 notwendig
  • Tiefster Nennwert einer Aktie beträgt CHF 0.01 bzw. 1 Rappen
  • Keine persönliche Haftung
  • Keine Revisionsstelle nötig, wenn weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind
  • Ein Verwaltungsrat benötig Wohnsitz Schweiz
  • Name kann frei gewählt werden
  • Sozialversicherungstechnisch werden alle im Unternehmen operativ tätigen Aktionäre wie Angestellte behandelt
  • Es muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden

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